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BGH-Urteil zur fiktiven Schadensabrechnung: Ein späterer Unfall mindert den Anspruch nicht!

BGH, Urteil vom 31.03.2026, Az. VI ZR 100/25

Zwei Unfälle, ein dreister Versuch des Versicherers – und der BGH macht kurzen Prozess: Wer seinen Fahrzeugschaden fiktiv abrechnet, muss sich Zahlungen aus einem späteren, unabhängigen Unfall nicht anrechnen lassen. Denn ein herabfallendes Garagentor hat nichts mit einem späteren Verkehrsunfall zu tun.
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29.04.2026
ca. 4 Minuten
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Auto halb aus Garage mit geschlossener Tür
Titelbild: KI-generiert

Der Fall: Zwei Unfälle, ein Streit ums Geld

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hatte die Klägerin (Geschädigte) einen Schaden, den ihr Fahrzeug bei einem Unfall erlitten hatte, fiktiv abgerechnet und beabsichtigte, das Fahrzeug anschließend zu verkaufen. Vor der Veräußerung ereignete sich jedoch ein zweiter Unfall, für den der Haftpflichtversicherer des neuen Unfallgegners eine Zahlung leistete.

Der für die Entschädigung des Erstschadens eintrittspflichtige Versicherer behauptete, die Geschädigte müsse sich die für den Zweitunfall erhaltene Entschädigung im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen. Die Klägerin sah das anders – und da auch die Instanzgerichte uneinheitliche Auffassungen vertraten, musste schließlich der BGH entscheiden.

Das Berufungsgericht hatte die Zahlung für den Zweitschaden als Realisierung eines höheren Restwerts gewertet und sie anspruchsmindernd auf den ursprünglichen Schadensersatzanspruch angerechnet. Der BGH teilte diese Ansicht nicht und entschied zugunsten der Geschädigten.

Dem kann nur zugestimmt werden. Denn eine tatsächliche Restwertrealisierung liegt nur dann vor, wenn der Geschädigte das Fahrzeug tatsächlich zu einem höheren als dem im Gutachten ermittelten Restwert verkauft. Eine Zahlung des Haftpflichtversicherers im Rahmen eines späteren, eigenständigen Schadensfalls ist keine solche Realisierung.

Das weitere Schicksal der Sache ist unerheblich

Der BGH bekräftigt mit seinem Urteil den Grundsatz, dass das weitere Schicksal der beschädigten Sache bei der fiktiven Abrechnung grundsätzlich keine Rolle spielt. Sollte das Fahrzeug später erneut beschädigt werden, ist dies für den Schadensersatzanspruch des Geschädigten unerheblich (siehe bereits BGH, Urt. v. 12.03.2009, Az. VII ZR 88/08).

Die Schadensberechnung nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB betreffend führte der BGH aus, dass diese den Wiederbeschaffungsaufwand – also die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs im unbeschädigten Zustand und dem im Erstgutachten ermittelten Restwert – betrifft. Dieser Wert ist bereits mit dem ersten Schadensereignis fixiert und spätere Veränderungen am Fahrzeug können daran grundsätzlich auch nichts mehr ändern.

Kein Vorteilsausgleich ohne adäquaten Kausalzusammenhang

Den im Bereich des Schadensersatzrechts entwickelten Grundsätzen zufolge sind dem Geschädigten diejenigen Vorteile zuzurechnen, die ihm in adäquatem Kausalzusammenhang mit dem Schadensereignis zugeflossen sind.

Das Ziel ist ein gerechter Ausgleich der widerstreitenden Interessen. Als Folge des schadensersatzrechtlichen Bereicherungsverbots darf ein Geschädigter einerseits zwar nicht bessergestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde.

Andererseits sind aber auch nur solche Vorteile anrechenbar, deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet.

Dies bedeutet, dass Vor- und Nachteile bei wertender Betrachtung – und dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB folgend – gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein müssen (vgl. BGH, Urt. v. 20.07.2021, Az. VI ZR 533/20; v. 27.11.2025, Az. VII ZR 112/24).

Die Schäden standen in keiner Verbindung zueinander

Im vorliegenden Sachverhalt fehlte es bereits an einem Zusammenhang zwischen der Beschädigung des Fahrzeugs der Klägerin durch das herabfallende Garagentor und der Regulierung des späteren Verkehrsunfalls.

Da weder die Schadensfälle noch deren Abwicklung – weder ursächlich noch rechtlich – in irgendeiner Beziehung zueinander standen (vgl. zur Problematik BGH, Urt. v. 12.03.2009, Az. VII ZR 88/08; LG Ellwangen, Urt. v. 14.05.2025, Az. 1 S 94/24) konnte die Regulierung des späteren Verkehrsunfalls daher auch keine Realisierung des im Erstgutachten ermittelten Restwerts darstellen.

Eine Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung schied daher aus.

Wirtschaftlichkeitsgebot und Bereicherungsverbot bleiben unangetastet

Der Grundsatz, dass der Geschädigte nicht am Schadensfall verdienen darf (Bereicherungsverbot), bleibt durch das Urteil unangetastet. Sollte ein Geschädigter – ohne überobligationsmäßige Anstrengungen – beim Verkauf seines Fahrzeugs einen Erlös erzielen, der den im Gutachten genannten Restwert übersteigt, ist dieser Mehrerlös weiterhin anzurechnen.

Diese Grundsätze gelten insbesondere:

  • bei fiktiver Abrechnung nach einem wirtschaftlichen Totalschaden,
  • wenn der Geschädigte das Fahrzeug nicht reparieren lässt und keine konkrete Ersatzbeschaffung vornimmt,
  • wenn der Geschädigte den Restwert nicht tatsächlich durch Verkauf oder sonstige Verwertung über dem Gutachtenwert realisiert,
  • sofern das Erstgutachten den Restwert sachgerecht und marktgerecht bestimmt.

Ein „Verdienen“ am ersten Schadensfall liegt daher dann nicht vor, wenn der Mehrerlös aus der Regulierung eines eigenständigen Zweitschadens stammt.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin zwar beabsichtigt, das Fahrzeug nach dem ersten Unfall zu verkaufen, dies aber dann doch nicht getan. Eine Realisierung eines höheren Restwerts aus dem ersten Schadensfall fand damit nicht statt. Die Zahlung aus dem zweiten Unfall ist von der Leistung infolge des ersten Unfalls strikt zu trennen.

Konsequenz: Aufhebung und Zurückverweisung

Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung zurück. Die Geschädigte kann ihren Schadensersatzanspruch auf Grundlage der ursprünglichen Schadensberechnung ungemindert weiterverfolgen.

Die Entscheidung knüpft an eine Reihe einschlägiger Urteile an: BGH, Urt. v. 19.06.1973, Az. VI ZR 46/72 zur Wahlfreiheit zwischen fiktiver und konkreter Abrechnung; BGH, Urt. v. 05.04.2022, Az. VI ZR 7/21 zum Verbot der Kombination beider Methoden sowie BGH, Urt. v. 29.04.2003, Az. VI ZR 393/02 zur Nicht-Anrechnung tatsächlich nicht erzielter Vorteile.

Fazit

Das Urteil steht in einer Linie mit der Entscheidung vom 12.03.2009, Az. VII ZR 88/08 und schafft Rechtssicherheit für Unfallgeschädigte, die fiktiv abrechnen wollen.

Es bestätigt die eigenständige Einstandspflicht des Erstschädigers auch bei späterer, deckungsgleicher Beschädigung und Reparatur durch Dritte. Die Dispositionsfreiheit des Geschädigten bleibt gewahrt. Versicherungsleistungen für einen Zweitschaden führen weder zur Tilgung noch zur Anrechnung auf den Anspruch gegen den Erstschädiger.

Die Entscheidung stärkt die Rechtsposition Geschädigter und sorgt für eine klare Abgrenzung der jeweiligen Haftungs- und Versicherungsfälle.

Sollten Sie in die Situation geraten, dass der für den Erstschaden entschädigungspflichtige Versicherer versuchen sollte, den Ihnen zustehenden Anspruch unter Verweis auf den späteren Schaden zu kürzen, kontaktieren Sie uns.

Voigt regelt.

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