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Kein Schadensersatz wegen Verwendung gebrauchter Ersatzteile!

OLG Celle, Urteil vom 19. März 2026, Az. 11 U 45/25

Ein Kaskoversicherer muss die Reparaturkosten nur dann bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts ersetzen, wenn das Fahrzeug - entsprechend den AKB - vollständig und fachgerecht mit Neuteilen instand gesetzt wurde. Die Verwendung gebrauchter Bauteile sowie arglistig falsche Angaben zum Reparaturumfang schließen eine Erstattung aus.
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27.04.2026
ca. 3 Minuten
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Mechaniker repariert beschädigtes Auto in Werkstatt.
Titelbild: KI-generiert

Sachverhalt

Die Erben der Kundin eines Kaskoversicherers verlangten von diesem die Erstattung der Reparaturkosten bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts eines zur Erbmasse gehörenden Fahrzeugs.

Zu dem Rechtsstreit war es gekommen, weil die Erblasserin angegeben hatte, das beschädigte Fahrzeug sei vollständig und fachgerecht repariert worden. Nachdem der Versicherer allerdings erfahren hatte, dass die Reparatur nicht ausschließlich mit Neu-, sondern auch mit Gebrauchtteilen durchgeführt worden war, und ein Sachverständigengutachten belegte, dass das Fahrzeug trotz der Reparatur noch Unfallspuren aufwies, verweigerte er die Zahlung.

Die Erben wollten dies nicht hinnehmen und verklagten den Versicherer.

Vor dem Landgericht Hannover (Urteil vom 27.02.2025, Az. 6 O 63/22) hatten sie damit auch Erfolg. Allerdings ging der Versicherer in die Berufung und das OLG Celle wies die Klage in vollem Umfang ab.

Vier tragende Gründe stützen die Entscheidung

1. Auslegung der AKB: Neuteile als Regelstandard

Gemäß den dem Versicherungsvertrag zugrundeliegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) war für die Erstattung von Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert erforderlich, dass das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert wurde. Sofern nichts anderes vereinbart war, bedeutete dies den Einbau von Neuteilen, nicht aber von Gebrauchtteilen.

2. Bereicherungsverbot des Geschädigten

Der Einbau gebrauchter Ersatzteile hatte zur Folge, dass die Abrechnung von Reparaturkosten für Maßnahmen, die tatsächlich nicht oder nicht vollständig durchgeführt wurden, als Verstoß gegen das – auch in der Kaskoversicherung geltende – Bereicherungsverbot zu werten ist. Versicherungsleistungen sollen den eingetretenen Schaden ausgleichen, aber nicht dazu führen, dass der Geschädigte an dem Schaden verdient.

3. Die 130-%-Rechtsprechung ist nicht auf die Kaskoversicherung übertragbar

Die bei Haftpflichtschäden anwendbare 130-%-Grenze (§§ 249 ff. BGB) ist bei Kaskoschäden nicht anwendbar und kann auch nicht auf deren Regulierung übertragen werden.
Die Ursache dafür liegt darin begründet, dass Ansprüche aus der Kaskoversicherung nicht deliktischer, sondern vertragsrechtlicher Natur sind. Zudem enthielten die AKB keinen Verweis auf das bürgerlich-rechtliche Schadenersatzrecht.

4. Eine arglistige Obliegenheitsverletzung führt zu vollständiger Leistungsfreiheit

Auf den ersten Blick mag es komisch erscheinen, dass der Versicherer überhaupt nicht leisten musste. Dies ändert sich allerdings, wenn man bedenkt, dass die Erblasserin (Versicherungsnehmerin) wahrheitswidrig behauptet hatte, das Fahrzeug sei ordnungsgemäß instand gesetzt worden, obwohl das Gutachten noch Unfallspuren nachwies.

Das Gericht wertete dies als arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG, sodass der Versicherer vollständig leistungsfrei ist. Folge ist die vollständige Leistungsfreiheit des Versicherers – unabhängig davon, ob die Obliegenheitsverletzung den Schaden beeinflusst hat.

Was bedeutet das Urteil für Geschädigte?

Das Urteil des OLG Celle reiht sich in eine gefestigte Linie obergerichtlicher Rechtsprechung ein. Diese lässt sich mit dem Satz „Wissentlich falsche Angaben zum Reparaturumfang stellen eine arglistige Obliegenheitsverletzung dar, die nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG zur vollständigen Leistungsfreiheit des Versicherers führt – unabhängig vom Kausalitätserfordernis“ auf den Punkt bringen.

Exemplarisch seien hier folgende Urteile genannt:

OLG Saarbrücken, Urteil vom 22.04.2020, Az. 5 U 55/19
Keine Erstattung für nicht tatsächlich durchgeführte Reparaturmaßnahmen; Vollständigkeit und Fachgerechtigkeit als zwingende Voraussetzung.

KG Berlin, Urteil vom 27.10.2015, Az. 6 U 205/13
Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert nur bei vollständiger und fachgerechter Reparatur; Bereicherungsschutz durch die AKB.

OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.10.2010, Az. 9 U 41/10
Die Erstattungsfähigkeit von Reparaturkosten in der Kaskoversicherung setzt den Nachweis der vollständigen und fachgerechten Reparatur voraus.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 04.05.2009, Az. IV ZR 62/07
Grundlegende Anforderungen an den Arglistnachweis bei Obliegenheitsverletzungen im Versicherungsrecht.

Fazit

Wer die in dem Urteil herausgearbeiteten Punkte beachtet, sollte den ihm zustehenden Schadenersatz eigentlich erhalten.

Allerdings kommt es selbst dann immer wieder vor, dass der Versicherer entweder nicht vollständig oder gar nicht leisten will.

Um dies zu vermeiden, sollten Sie uns im Schadenfall zeitnah kontaktieren!

Denn wenn der zur Leistung verpflichtete Versicherer nicht oder nicht vollständig leisten will, gilt: Voigt regelt!

FAQ

Worauf sollten Versicherungsnehmer bei einem Kaskoschaden generell achten?

Wer Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert erstattet haben möchte, muss die Reparatur vertragskonform durchführen lassen und lückenlos belegen. Jede Abweichung – erst recht unrichtige Angaben gegenüber dem Versicherer – kann zum vollständigen Anspruchsverlust führen.

Was sollte besonders beachtet werden?

Den Reparaturumfang stets durch Rechnungen, Fotos und ggf. ein Gegengutachten lückenlos dokumentieren.

Reparaturkosten bis zum Wiederbeschaffungswert werden nur bei vollständiger und fachgerechter Reparatur erstattet.

Der Einbau von Gebrauchtteilen schließt den erhöhten Erstattungsanspruch grundsätzlich aus.

Die 130-%-Rechtsprechung des Schadenersatzrechts gilt in der Kaskoversicherung nicht.

Unrichtige Angaben zum Reparaturzustand können als arglistige Obliegenheitsverletzung gewertet werden.

Arglist führt nach § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG zur vollständigen Leistungsfreiheit – ohne Kausalitätserfordernis.

Außergerichtliche Anwaltskosten muss der Kaskoversicherer nur bei Verzug oder Pflichtverletzung erstatten.

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