Als Unfall kann nur ein nicht beherrschtes und damit unfreiwilliges Geschehen angesehen werden (BGH, Urt. v. 12.12.1984, Az. IVa ZR 88/83). In der Rechtsprechung hat sich folgende allgemeine Definition herausgebildet:
Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt auf eine Sache oder einen Körper einwirkendes Ereignis, das zu Sach- oder Gesundheitsschäden führt.
Im Straßenverkehr gilt als Unfall jedes Ereignis, “das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zur Verletzung eines Menschen oder zur Beschädigung einer Sache geführt hat” (AG Calw, Urt. v. 07.03.2024, Az. 8 Cs 33 Js 364/24).
Ein Unfall setzt nicht zwingend einen klassischen Aufprall voraus. Als Unfall im Sinne der Klausel A.2.2.2.2 AKB der Kfz-Vollkaskoversicherung können u. a. folgende Ereignisse gewertet werden:
Entscheidend ist stets, dass ein von außen wirkendes, plötzlich eintretendes Ereignis vorliegt, das nicht auf einem inneren Betriebsvorgang beruht. Der Gegenstand, von dem die mechanische Gewalt ausgeht, darf dabei nicht Teil des Fahrzeugs selbst sein (OLG Dresden, Beschl. v. 11.06.2024, Az. 4 U 88/25).
Das Merkmal “plötzlich” ist in erster Linie ein zeitliches Element des Unfallbegriffs. Es ist gegeben, wenn sich das Geschehen innerhalb eines kurzen Zeitraums verwirklicht hat. Wann daraus ein Schaden entsteht, ist unerheblich.
Der Begriff ist objektiv zu verstehen; auf die Erwartungen und Vorstellungen des Betroffenen kommt es nicht an (OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.10.2018, Az. 1 U 93/17). Ein anfangs allmähliches Geschehen kann dennoch “plötzlich” sein, sofern die Schadensfolgen für den Versicherungsnehmer unerwartet eingetreten sind.
Nicht jeder Fahrzeugschaden ist ein Unfallschaden. Schäden, die sich im Rahmen des normalen Betriebsrisikos verwirklichen, gelten als Betriebsschäden und sind von der Kaskoversicherung in der Regel nicht gedeckt.
Betriebsschäden sind Schäden, die durch Ereignisse und Umstände entstehen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist (BGH, Urt. v. 23.10.1968, Az. IV ZR 515/68; BGH, Urt. v. 19.12.2012, Az. IV ZR 21/11; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.02.2007, Az. 7 U 163/06).

Beispiele:
Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer einfach. Maßgeblich ist, ob die Ursache des Schadens in einem außergewöhnlichen Ereignis oder lediglich im normalen Betriebsvorgang liegt. Die konkrete Verwendung des Fahrzeugs ist dabei entscheidend: Was bei einem Pkw als Unfall gilt, kann bei einem Spezialfahrzeug zum normalen Betriebsrisiko zählen.
Ausführliche Informationen zur Abgrenzung zwischen Betriebs- und Unfallschaden finden Sie hier.
Vandalismusschäden (z. B. mutwilliges Zerkratzen durch Dritte) sind keine Betriebsschäden, sondern können als Unfallschaden im Sinne der Vollkaskoversicherung einzustufen sein, sofern die Einwirkung von außen und die Unmittelbarkeit des Schadens gegeben sind. In der Praxis empfiehlt sich stets eine Anzeige bei der Polizei zur Beweissicherung.
In der Kaskoversicherung gehört die Unfreiwilligkeit nicht zum Unfalltatbestand. Sie ist daher keine Voraussetzung des Versicherungsfalles (allgemeine Meinung; BGH, Urt. v. 05.02.1981, Az. IVa ZR 58/80; BGH, Urt. v. 25.06.1997, Az. IV ZR 245/96; OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.10.2024, Az. 12 U 12/24).
Dementsprechend hat das OLG Dresden festgestellt, dass ein Unfall im Sinne der AKB auch dann vorliegt, wenn der Schaden durch den Versicherungsnehmer freiwillig herbeigeführt wurde (OLG Dresden, Urt. v. 10.11.2020, Az. 4 U 1106/20).
Wörtlich heißt es in dem Urteil, dass „ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung … auch dann vor(liegt), wenn der Schaden durch den Versicherungsnehmer freiwillig herbeigeführt wurde. Ob der Unfall vorsätzlich in Suizidabsicht herbeigeführt wurde, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Indizien festgestellt werden; die Beweislast hierfür trägt der Versicherer.“
Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles wird nicht als fehlendes Tatbestandsmerkmal des Unfalls behandelt, sondern als Risikoausschluss nach § 81 VVG eingestuft. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherer (BGH, Urt. v. 25.06.1997, Az. IV ZR 245/96; OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.10.2024, Az. 12 U 12/24).
Der Versicherungsfall “Unfall” gilt in der Kaskoversicherung als erwiesen, wenn feststeht, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können (OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.04.2021, Az. 12 U 333/20). Ob ein Unfall vorsätzlich in Suizidabsicht herbeigeführt wurde, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Indizien festgestellt werden; die Beweislast liegt beim Versicherer (OLG Dresden, Urt. v. 10.11.2020, Az. 4 U 1106/20).
Verursacht ein Versicherungsnehmer einen Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, kann der Versicherer je nach Grad der Fahruntüchtigkeit gemäß § 81 Abs. 2 VVG seine Leistung anteilig kürzen oder – bei grober Fahrlässigkeit – vollständig verweigern. Im Haftpflichtbereich bleibt der Geschädigte gleichwohl geschützt; der Versicherer kann jedoch beim Verursacher Regress nehmen.
Sind an einem Unfall mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, hängt die Haftung der Fahrzeughalter untereinander von den Umständen ab – insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG). Maßgeblich ist der Umfang des jeweiligen Mitverschuldens sowie die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge.
4.2 Haftung des Halters vs. des Fahrers
Das Straßenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen:
Bei beiderseitigem Verschulden oder beiderseitiger Betriebsgefahr wird die Haftung nach Quoten aufgeteilt. Zu beachten ist das sog. Quotenvorrecht des Vollkaskoversicherten: Der Geschädigte kann seinen ungekürzten Schaden zunächst aus eigener Vollkasko regulieren und den nicht gedeckten Restschaden anteilig von der gegnerischen Haftpflicht verlangen.
Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist strafbar (§ 142 StGB) und hat erhebliche versicherungsrechtliche Konsequenzen: Der eigene Kfz-Haftpflichtversicherer kann den Fahrer gemäß § 5 KfzPflVV in Regress nehmen. Zudem riskiert der Unfallflüchtige den Verlust des Vollkaskoschutz wegen grober Obliegenheitsverletzung. Dritte Geschädigte können Ansprüche über den Entschädigungsfonds (Verkehrsopferhilfe e. V.) geltend machen.
Die Beweislastverteilung bei Unfallschäden folgt allgemeinen Grundsätzen, weist aber einige Besonderheiten auf:
Bei der Einordnung eines Unfallschadens in der Kfz-Versicherung ist die Abgrenzung zwischen Teil- und Vollkasko von praktischer Bedeutung:
Ein klassischer Kollisionsschaden (z. B. Auffahrunfall, Parkrempler) ist typischerweise ein Vollkaskofall. Wildunfälle hingegen werden regelmäßig über die Teilkasko reguliert – sofern der Versicherungsnehmer eine entsprechende Deckung vereinbart hat.