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Unfall / Unfallschaden

Informationen
11.04.2026

1. Der Unfallbegriff

1.1 Allgemeine Definition

Als Unfall kann nur ein nicht beherrschtes und damit unfreiwilliges Geschehen angesehen werden (BGH, Urt. v. 12.12.1984, Az. IVa ZR 88/83). In der Rechtsprechung hat sich folgende allgemeine Definition herausgebildet:

Ein Unfall ist ein unmittelbar von außen, plötzlich mit mechanischer Gewalt auf eine Sache oder einen Körper einwirkendes Ereignis, das zu Sach- oder Gesundheitsschäden führt.

Im Straßenverkehr gilt als Unfall jedes Ereignis, “das mit dem Straßenverkehr und seinen Gefahren in ursächlichem Zusammenhang steht und zur Verletzung eines Menschen oder zur Beschädigung einer Sache geführt hat” (AG Calw, Urt. v. 07.03.2024, Az. 8 Cs 33 Js 364/24).

1.2 Kein “Crash” erforderlich

Ein Unfall setzt nicht zwingend einen klassischen Aufprall voraus. Als Unfall im Sinne der Klausel A.2.2.2.2 AKB der Kfz-Vollkaskoversicherung können u. a. folgende Ereignisse gewertet werden:

  • Zerkratzen eines Fahrzeugs (OLG Hamm, Beschl. v. 27.04.2020, Az. 20 U 42/20)
  • Motorschaden infolge des Eindringens von Wasser in den Zylinderraum (LG Bonn, Urt. v. 12.07.2004, Az. 4 O 29/04)
  • Einwirkung von versehentlich in der Ölwanne verbliebenen Schrauben auf den Motor

Entscheidend ist stets, dass ein von außen wirkendes, plötzlich eintretendes Ereignis vorliegt, das nicht auf einem inneren Betriebsvorgang beruht. Der Gegenstand, von dem die mechanische Gewalt ausgeht, darf dabei nicht Teil des Fahrzeugs selbst sein (OLG Dresden, Beschl. v. 11.06.2024, Az. 4 U 88/25).

1.3 Das Merkmal „plötzlich“

Das Merkmal “plötzlich” ist in erster Linie ein zeitliches Element des Unfallbegriffs. Es ist gegeben, wenn sich das Geschehen innerhalb eines kurzen Zeitraums verwirklicht hat. Wann daraus ein Schaden entsteht, ist unerheblich.

Der Begriff ist objektiv zu verstehen; auf die Erwartungen und Vorstellungen des Betroffenen kommt es nicht an (OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.10.2018, Az. 1 U 93/17). Ein anfangs allmähliches Geschehen kann dennoch “plötzlich” sein, sofern die Schadensfolgen für den Versicherungsnehmer unerwartet eingetreten sind.

2. Abgrenzung: Unfallschaden vs. Betriebsschaden

Nicht jeder Fahrzeugschaden ist ein Unfallschaden. Schäden, die sich im Rahmen des normalen Betriebsrisikos verwirklichen, gelten als Betriebsschäden und sind von der Kaskoversicherung in der Regel nicht gedeckt.

2.1 Betriebsschäden

Betriebsschäden sind Schäden, die durch Ereignisse und Umstände entstehen, denen das Fahrzeug im Rahmen seiner bestimmungsgemäßen konkreten Verwendung üblicherweise ausgesetzt ist (BGH, Urt. v. 23.10.1968, Az. IV ZR 515/68; BGH, Urt. v. 19.12.2012, Az. IV ZR 21/11; OLG Stuttgart, Urt. v. 22.02.2007, Az. 7 U 163/06).

Baumaschinen bei Steinbruch im Gebirge

Beispiele:

  • Schäden an der Ladefläche eines Kieslasters infolge bestimmungsgemäßer Beladung
  • Normale Verschleißschäden durch den laufenden Fahrbetrieb
  • Schäden durch Überhitzung infolge bestimmungsgemäßen Einsatzes

2.2 Abgrenzung im Einzelfall

Die Abgrenzung ist im Einzelfall nicht immer einfach. Maßgeblich ist, ob die Ursache des Schadens in einem außergewöhnlichen Ereignis oder lediglich im normalen Betriebsvorgang liegt. Die konkrete Verwendung des Fahrzeugs ist dabei entscheidend: Was bei einem Pkw als Unfall gilt, kann bei einem Spezialfahrzeug zum normalen Betriebsrisiko zählen.

Ausführliche Informationen zur Abgrenzung zwischen Betriebs- und Unfallschaden finden Sie hier.

2.3 Abgrenzung zum Vandalismusschaden

Vandalismusschäden (z. B. mutwilliges Zerkratzen durch Dritte) sind keine Betriebsschäden, sondern können als Unfallschaden im Sinne der Vollkaskoversicherung einzustufen sein, sofern die Einwirkung von außen und die Unmittelbarkeit des Schadens gegeben sind. In der Praxis empfiehlt sich stets eine Anzeige bei der Polizei zur Beweissicherung.

3. Unfreiwilligkeit und Vorsatz in der Kaskoversicherung

3.1 Unfreiwilligkeit kein Tatbestandsmerkmal

In der Kaskoversicherung gehört die Unfreiwilligkeit nicht zum Unfalltatbestand. Sie ist daher keine Voraussetzung des Versicherungsfalles (allgemeine Meinung; BGH, Urt. v. 05.02.1981, Az. IVa ZR 58/80; BGH, Urt. v. 25.06.1997, Az. IV ZR 245/96; OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.10.2024, Az. 12 U 12/24).

Dementsprechend hat das OLG Dresden festgestellt, dass ein Unfall im Sinne der AKB auch dann vorliegt, wenn der Schaden durch den Versicherungsnehmer freiwillig herbeigeführt wurde (OLG Dresden, Urt. v. 10.11.2020, Az. 4 U 1106/20).

Wörtlich heißt es in dem Urteil, dass „ein Unfall im Sinne der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Kraftfahrtversicherung … auch dann vor(liegt), wenn der Schaden durch den Versicherungsnehmer freiwillig herbeigeführt wurde. Ob der Unfall vorsätzlich in Suizidabsicht herbeigeführt wurde, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Indizien festgestellt werden; die Beweislast hierfür trägt der Versicherer.“

3.2 Vorsatz als Risikoausschluss

Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles wird nicht als fehlendes Tatbestandsmerkmal des Unfalls behandelt, sondern als Risikoausschluss nach § 81 VVG eingestuft. Die Beweislast hierfür trägt der Versicherer (BGH, Urt. v. 25.06.1997, Az. IV ZR 245/96; OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.10.2024, Az. 12 U 12/24).

3.3 Nachweis des Versicherungsfalls

Der Versicherungsfall “Unfall” gilt in der Kaskoversicherung als erwiesen, wenn feststeht, dass die Schäden nach Art und Beschaffenheit nur auf einem Unfall im versicherten Zeitraum beruhen können (OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.04.2021, Az. 12 U 333/20). Ob ein Unfall vorsätzlich in Suizidabsicht herbeigeführt wurde, kann nur aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Indizien festgestellt werden; die Beweislast liegt beim Versicherer (OLG Dresden, Urt. v. 10.11.2020, Az. 4 U 1106/20).

3.4 Einfluss von Alkohol und Drogen

Verursacht ein Versicherungsnehmer einen Unfall unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, kann der Versicherer je nach Grad der Fahruntüchtigkeit gemäß § 81 Abs. 2 VVG seine Leistung anteilig kürzen oder – bei grober Fahrlässigkeit – vollständig verweigern. Im Haftpflichtbereich bleibt der Geschädigte gleichwohl geschützt; der Versicherer kann jedoch beim Verursacher Regress nehmen.

4. Haftung bei Verkehrsunfällen

4.1 Haftungsgrundlagen

Sind an einem Unfall mehrere Kraftfahrzeuge beteiligt, hängt die Haftung der Fahrzeughalter untereinander von den Umständen ab – insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist (§ 17 Abs. 1 und 2 StVG). Maßgeblich ist der Umfang des jeweiligen Mitverschuldens sowie die Betriebsgefahr der beteiligten Fahrzeuge.

4.2 Haftung des Halters vs. des Fahrers

Das Straßenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen:

  • Halterhaftung (§ 7 StVG): verschuldensunabhängige Gefährdungshaftung des Fahrzeughalters
  • Fahrerhaftung (§ 18 StVG): Haftung des Fahrers, der die Betriebsgefahr ausgelöst hat; Entlastung bei fehlendem Verschulden möglich
  • Persönliche Haftung aus § 823 BGB: bei schuldhaftem Verhalten

4.3 Quotenvorrecht und Teilschuld

Bei beiderseitigem Verschulden oder beiderseitiger Betriebsgefahr wird die Haftung nach Quoten aufgeteilt. Zu beachten ist das sog. Quotenvorrecht des Vollkaskoversicherten: Der Geschädigte kann seinen ungekürzten Schaden zunächst aus eigener Vollkasko regulieren und den nicht gedeckten Restschaden anteilig von der gegnerischen Haftpflicht verlangen.

4.4 Unfallflucht (§ 142 StGB)

Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist strafbar (§ 142 StGB) und hat erhebliche versicherungsrechtliche Konsequenzen: Der eigene Kfz-Haftpflichtversicherer kann den Fahrer gemäß § 5 KfzPflVV in Regress nehmen. Zudem riskiert der Unfallflüchtige den Verlust des Vollkaskoschutz wegen grober Obliegenheitsverletzung. Dritte Geschädigte können Ansprüche über den Entschädigungsfonds (Verkehrsopferhilfe e. V.) geltend machen.

5. Beweislast

Die Beweislastverteilung bei Unfallschäden folgt allgemeinen Grundsätzen, weist aber einige Besonderheiten auf:

  • Der Versicherungsnehmer trägt die Beweislast für das Vorliegen eines Unfallschadens dem Grunde nach.
  • Steht nach Art und Beschaffenheit des Schadens fest, dass dieser nur auf einem Unfall beruhen kann, gilt der Versicherungsfall als erwiesen (OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.04.2021, Az. 12 U 333/20).
  • Die vorsätzliche Herbeiführung des Versicherungsfalles muss vom Versicherer bewiesen werden (§ 81 VVG; BGH, Urt. v. 25.06.1997, Az. IV ZR 245/96).
  • Bei Fremdverschulden trägt grundsätzlich der Schädiger die Beweislast für entlastende Umstände (§ 18 Abs. 1 S. 2 StVG).

6. Teilkasko vs. Vollkasko

Bei der Einordnung eines Unfallschadens in der Kfz-Versicherung ist die Abgrenzung zwischen Teil- und Vollkasko von praktischer Bedeutung:

  • Teilkaskoversicherung: Deckt u. a. Diebstahl, Glasbruch, Naturereignisse (Sturm, Hagel, Überschwemmung), Tierbiss sowie Wildunfälle.
  • Vollkaskoversicherung: Umfasst zusätzlich selbst verschuldete Unfälle, Vandalismus sowie Schäden durch unbekannte Dritte.

Ein klassischer Kollisionsschaden (z. B. Auffahrunfall, Parkrempler) ist typischerweise ein Vollkaskofall. Wildunfälle hingegen werden regelmäßig über die Teilkasko reguliert – sofern der Versicherungsnehmer eine entsprechende Deckung vereinbart hat.

7. Weiterführende Rechtsprechung (Auswahl)

  • BGH, Urt. v. 19.12.2012, Az. IV ZR 21/11 – Abgrenzung Unfall-/Betriebsschaden
  • BGH, Urt. v. 25.06.1997, Az. IV ZR 245/96 – Vorsatz als Risikoausschluss; Beweislast des Versicherers
  • BGH, Urt. v. 12.12.1984, Az. IVa ZR 88/83 – Unfreiwilligkeit als Merkmal des Unfalls
  • BGH, Urt. v. 05.02.1981, Az. IVa ZR 58/80 – Unfreiwilligkeit kein Tatbestandsmerkmal der Kaskoversicherung
  • BGH, Urt. v. 06.02.1954, Az. II ZR 65/53 – Grundlagen des Unfallbegriffs in der Kaskoversicherung
  • OLG Karlsruhe, Urt. v. 10.10.2024, Az. 12 U 12/24 – Unfreiwilligkeit; Vorsatz als Risikoausschluss
  • OLG Dresden, Urt. v. 10.11.2020, Az. 4 U 1106/20 – Unfall bei freiwilliger Herbeiführung; Suizidabsicht
  • OLG Karlsruhe, Urt. v. 06.04.2021, Az. 12 U 333/20 – Nachweis des Versicherungsfalls
  • OLG Dresden, Urt. v. 10.11.2020, Az. 4 U 1106/20 – Unfall bei freiwilliger Herbeiführung; Suizidabsicht
  • OLG Hamm, Beschl. v. 27.04.2020, Az. 20 U 42/20 – Zerkratzen als Unfall
  • OLG Zweibrücken, Urt. v. 31.10.2018, Az. 1 U 93/17 – Merkmal “plötzlich”
  • LG Bonn, Urt. v. 12.07.2004, Az. 4 O 29/04 – Motorschaden durch Wassereintritt als Unfall
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Dr. Wolf-Henning Hammer

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