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Bereicherungsverbot

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27.04.2026
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Das Bereicherungsverbot ist kein eigenständiges Prinzip des Schadensersatzrechts, sondern markiert die Obergrenze des Ersatzes. Systematisch wird es als Gegenstück zur Totalreparation betrachtet.

Es ist nicht ausdrücklich im Gesetz verankert, sondern ergibt sich aus dem Ausgleichsprinzip des § 249 BGB und wird auch als „Prinzip der Gewinnabwehr“ bezeichnet. 

Nach dem schadenrechtlichen Bereicherungsverbot soll der Geschädigte nicht besser gestellt werden, als er ohne das schädigende Ereignis stünde (BGH, Urt. v. 25.07.2022, Az. VIa ZR 485/21; v. 04.04.2014, Az. V ZR 275/12; OLG München, Teilurteil v. 02.02.2026, Az. 19 U 3139/20).

Verhältnis zur Totalreparation

Ausgangspunkt ist der Grundsatz der Totalreparation gemäß § 249 BGB. Demnach ist der Zustand wiederherzustellen, der ohne das schädigende Ereignis bestehen würde. Diese umfassende Naturalrestitution wird jedoch durch das Bereicherungsverbot begrenzt, das die Obergrenze des Ersatzes markiert (vgl. BGH, Urt. v. 9.11.2023, Az. VII ZR 92/20). Der Geschädigte soll also zwar volle Herstellung verlangen können, an dem Schadensfall aber nicht verdienen.

Maßgeblicher Zeitpunkt der Schadensberechnung

Für die Berechnung des konkreten Schadens und der anzurechnenden Vorteile ist grundsätzlich der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in einer Tatsacheninstanz maßgeblich (z.B. BGH, Urt. v. 20.07.2021, Az. VI ZR 575/20).

Umsetzung und Vorteilsausgleichung

Praktisch durchgesetzt wird das Bereicherungsverbot vor allem durch die Vorteilsausgleichung. Vorteile, die dem Geschädigten durch das Schadensereignis adäquat kausal zufließen, sind grundsätzlich auf den Schadensersatzanspruch anzurechnen.

Voraussetzungen der Anrechnung

Allerdings sind nicht sämtliche durch das Schadensereignis bedingten Vorteile anzurechnen, sondern nur solche, deren Anrechnung mit dem Zweck des Ersatzanspruchs übereinstimmt, dem Geschädigten zumutbar ist und den Schädiger nicht unangemessen entlastet.

Vor- und Nachteile müssen bei wertender Betrachtungsweise gleichsam zu einer Rechnungseinheit verbunden sein. Der Rechtsgedanke der Vorteilsausgleichung folgt letztlich aus dem in § 242 BGB festgelegten Grundsatz von Treu und Glauben (BGH, Urt. v. 28.06.2007, Az. VII ZR 81/06; v. 20.07.2021, Az. VI ZR 575/20).

Typische Anwendungsfälle

Typische Anwendungsfälle sind der „Abzug neu für alt“ sowie ersparte Aufwendungen. Die Rechtsprechung hat zudem klargestellt, dass diese Grundsätze auch bei sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB gelten und der Anspruch durch die Anrechnung von Vorteilen sogar vollständig aufgezehrt werden kann. Diese Grundsätze gelten sowohl für die konkrete als auch für die fiktive Schadenabrechnung (BGH, Urt. v. 28.01.2025, Az. VI ZR 300/24; v. 26.05.2023, Az. VI ZR 274/22; v. 29.10.2019, Az. VI ZR 45/19).

Zusammenfassung

Das Bereicherungsverbot verhindert eine Besserstellung des Geschädigten durch den Schadensersatz. Es wird vor allem durch die Vorteilsausgleichung sowie durch die Begrenzung des Ersatzes auf den tatsächlich eingetretenen Schaden umgesetzt.

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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