hello world!
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Damit Genesen keinen 
Schaden-Beigeschmack hat.

Rechtshilfe bei Personenschäden.

Gerade bei einem Personenschaden gibt es vielfältige Rechtsfragen, die Voigt beantwortet und auch durchsetzt. Denn gerade wegen der erheblichen Kosten bei Körperschäden wird von den Versicherern häufig versucht, Ihre Aufwendungen durch einen Mithaftungseinwand zu reduzieren, indem eine Mithaftungsquote zu Grunde gelegt wird.

Hier arbeiten Voigts Experten, zum Teil mit langjährigem Hintergrundwissen aus der Versicherungswirtschaft auf Augenhöhe mit den Versicherungsspezialisten. Deshalb gelingt es Voigt in den meisten Fällen, Ihre Ansprüche ohne Gerichtsverfahren durchzusetzen. Umfangreiches medizinisches Fachwissen und die Kenntnis der richtigen Kliniken, Gutachter und Reha-Einrichtungen runden unser Spektrum ab. Voigt gehört außerdem zu den renommiertesten Referenten und Autoren von Büchern und Beiträgen zu diesen Themen.

VOIGT regelt, dass:

  • Ihnen nicht zu Unrecht Ansprüche (teilweise) verwehrt werden.
  • Die Sach- und Rechtslage korrekt gewürdigt und gegenüber dem Unfallgegner bzw. dessen Versicherung durchgesetzt wird.
  • Falls nötig vor Gericht Ihre Ansprüche vertreten werden, natürlich durch einen erfahrenen Prozessanwalt.
  • Sie ein angemessenes Schmerzensgeld erhalten.
  • Sie die Kosten für Verdienstausfall oder Erwerbsschaden ersetzt bekommen.
  • Sie an neuen Behandlungsformen teilnehmen können, die noch nicht im Leistungskatalog der Krankenversicherer aufgenommen sind, aber für Ihre Verletzung Linderung oder Heilung bedeuten können.
  • Sie in der für Sie richtigen Reha-Einrichtung behandelt werden.

Voigt regelt, was Ihnen in Ihrer aktuellen Situation zusteht, und was verlangt werden kann, damit Sie den gleichen oder zumindest annähernd ähnlichen Lebensstandard wie vor Ihrem Unfall erlangen. Wenn es ein Arbeits- oder Wegeunfall war, Sie privat oder gesetzlich krankenversichert sind oder Sie als Beamter kostenlose Heilfürsorge (Beihilfe) beanspruchen können, berücksichtigt Voigt dies natürlich auch.

Für den Fall unfallbedingten Todes eines unterhaltspflichtigen Familienmitgliedes (Partner, Eltern, Kind) berechnet Voigt den Ihnen als Angehörigem zustehenden Unterhaltsschaden nach gerichtlichen anerkannten Regeln.

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