LG Mannheim, Urteil vom 30.01.2026, Az. 9 O 304/21

Nachdem ein hochpreisiges Oldtimer-Cabriolet bei einem Unfall beschädigt worden war, beauftragte der Versicherer des Unfallverursachers (die spätere Beklagte) beauftragte einen Sachverständigen mit der Erstellung eines Schadensgutachtens. Als das Gutachten vorlag, wurde das Fahrzeug in einer Partnerwerkstatt des Versicherers repariert.
Wie sich später im Prozess bestätigen sollte, waren aber das Gutachten unbrauchbar und die Reparatur, die nach den Vorgaben des Gutachtens durchgeführt worden war, mangelhaft.
Als die Geschädigte sich vor dem Rechtsstreit mit der Problematik an den Versicherer wandte, forderte er sie dazu auf, sich wegen der Nachbesserung an die Werkstatt zu halten, die er ja selbst empfohlen hatte.
Die Geschädigte sah das anders und verklagte den Versicherer auf Ersatz der Kosten, die für eine vollständige und fachgerechte Instandsetzung ihres Fahrzeugs erforderlich waren – plus alle weiteren Schäden, die die mangelhaften Reparatur nach sich zog und gegebenenfalls noch ziehen würde.
Das Gericht stellte klar, dass das sogenannte Werkstatt- und Prognoserisiko beim Schädiger bzw. dessen Versicherer liegt.
Geht bei der Reparatur etwas schief oder wird sie teurer als gedacht, ist das nicht das Problem des Geschädigten, solange er den einfachsten Weg der Schadensbehebung gewählt und dabei selbst nichts falsch gemacht hat (grundlegend dazu: BGH, Urt. v. v. 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90; 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73). Das gilt erst recht, wenn die Reparatur in der vom Versicherer vorgeschlagenen Partnerwerkstatt erfolgt – und ebenso für ein Gutachten, das der vom Versicherer beauftragte Sachverständige erstellt hat (Sachverständigenrisiko).
Versicherer können hier Geschädigten kein Mitverschulden (§ 254 BGB) – also einen eigenen Anteil an der Entstehung des Schadens – vorwerfen, wenn sie den Weg der Schadensbehebung selbst vorgeschlagen haben.
Praktisch wichtig ist dabei der sogenannte Direktanspruch (§ 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG i. V. m. § 1 PflVG): Geschädigte können sich mit Ihren Forderungen unmittelbar an den gegnerischen Versicherer wenden und müssen nicht erst den Unfallverursacher verklagen.
Die Haftung des Schädigers – und damit die Einstandspflicht seines Versicherers – orientiert sich immer am Grundgedanken des Schadensersatzrechts: Ein Geschädigter ist so zu stellen, wie er ohne den Unfall stünde (§ 249 BGB).
In dem konkreten Fall bedeutete dies, dass der Versicherer nicht nur die Kosten für die Reparatur des Unfallschadens an sich, sondern auch die Folgeschäden aus der misslungenen Reparatur zu ersetzen hatte.
Die Entschädigung umfasste daher sowohl die Kosten der vollständigen und fachgerechten Instandsetzung als auch die Wertminderung in Höhe von 5.000,00 Euro.
Denn Fahrzeug, das einmal in einen Unfall verwickelt war, erzielt am Markt einen geringeren Preis – selbst wenn es einwandfrei repariert wurde. Versicherer behaupten gerade bei älteren Autos zwar immer wieder, dass es keine Wertminderung gäbe. Der Bundesgerichtshof hat die Ersatzfähigkeit der Wertminderung aber auch bei älteren Fahrzeugen bestätigt (vgl. BGH, Urteil vom 23.11.2004 – Az. VI ZR 357/03). Starre Alters- oder Kilometergrenzen gibt es nicht, und gerade bei Oldtimern und Sammlerfahrzeugen kann dieser Betrag sogar erheblich ausfallen.
Weitere Positionen waren die Kosten für das von der Klägerin eingeholte Privatgutachten in Höhe von 1.558,90 Euro sowie eine Unfallkostenpauschale in Höhe von 25,00 Euro.
Auch die Anwaltskosten waren als erforderliche Kosten der Rechtsverfolgung ersetzen. Denn hätte die Geschädigte ihr Glück alleine versucht und auf einen Anwalt verzichtet, wäre sie vermutlich nicht nur auf einem Teil ihres Schadens sitzen geblieben, sondern dieser wäre sogar noch größer geworden. Die Einschaltung eines Anwalts hat dies verhindert.
Da aufgrund der mangelhaften Reparatur nicht ausgeschlossen werden konnte, dass später noch weitere Mängel oder Schäden auftauchen würden, stellte das Gericht ausdrücklich fest, dass die Versicherung auch für alle künftigen Schäden aus dem Unfall und der fehlerhaften Regulierung aufkommen muss.
Die Geschädigte war damit auch gegen mögliche „Spätfolgen“ abgesichert, die sich nach Abschluss des Verfahrens zeigen könnten.
Das Urteil liegt auf einer Linie mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Werkstattrisiko (z. B. Urt. v. 16.01.2024, Az. VI ZR 253/22; Pressemitteilung Nr. 7/2024). Es stärkt diejenigen, die sich nach einem Unfall auf die Regulierung durch die gegnerische Versicherung verlassen. Dies gilt sowohl in Hinblick auf das Gutachten als auch die Arbeiten einer Partnerwerkstatt.
Die Kernaussage lautet: Wer die Abwicklung über eigenen Gutachter und eigene Partnerwerkstatt steuert, trägt auch das Risiko, dass sie gelingt. Misslingt die Reparatur, kann der Versicherer Geschädigte weder auf Ansprüche gegen die Werkstatt verweisen noch ein Verschulden bei der Werkstattwahl vorwerfen. Im Rahmen des sogenannten Vorteilsausgleichs kann er allerdings verlangen, dass der Geschädigte ihm seine eigenen Ansprüche gegen die Werkstatt überträgt (abtritt), damit er sich dort das Geld zurückholen kann – allerdings nur Zug um Zug, das heißt erst nach vollständiger Entschädigung des Geschädigten.
Bei hochwertigen Fahrzeugen und Klassikern gilt: Neben den vollen Reparaturkosten bleiben Wertminderung, Gutachterkosten und künftige Folgeschäden ersatzfähig.
Allgemein und unabhängig von dem hier geschilderten Fall gilt: Wer in einen Verkehrsunfall verwickelt worden ist und die ihm zustehende Entschädigung vollständig erhalten will, sollte uns kontaktieren.