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Kfz-Sachverständiger

Informationen
20.03.2026

Aufgabe, Bedeutung und rechtliche Einordnung

Ein Sachverständiger ist eine Person mit besonderer Sach- und Fachkunde. Seine Aufgabe besteht darin, einen Schaden auf Grundlage zutreffender Anknüpfungstatsachen zu ermitteln und zu bewerten. Dabei steht ihm ein fachlicher Beurteilungsspielraum zu (LG Coburg, Urt. v. 28.05.2021, Az. 33 S 49/20). 

Das AG Ibbenbühren hat diesbezüglich festgestellt, dass ein Sachverständiger „die Aufgabe, [hat] in seinem Gutachten gerade auch zu ermitteln, ob und gegebenenfalls welche Schäden unfallbedingt sind und welche nicht (Urt. v. 22.06.2015, Az.  3 C 26/15).

Der hohe Beweiswert eines Sachverständigengutachtens ist vor allem deshalb von erheblicher Bedeutung, weil viele Kfz-Haftpflichtversicherer in der Praxis zunehmend Schadensabrechnungen kürzen – häufig gestützt auf pauschale Behauptungen, etwa zu angeblichen Altschäden.

Qualifikation und Wettbewerbsrecht

Der Begriff „Sachverständiger“ ist (aktuell) gesetzlich nicht geschützt. Gleichwohl wird fundiertes Fach- und Erfahrungswissen erwartet. Wettbewerbsrechtlich darf die Bezeichnung nur führen, wer über die erforderliche Sachkunde im jeweiligen Fachgebiet verfügt.

„Die angesprochenen Verkehrskreise erwarten selbst von einem nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen uneingeschränkt fundiertes Fach- und Erfahrungswissen auf dem Gebiet, in dem er auftritt, regelmäßig nachgewiesen durch einen berufsqualifizierenden Abschluss. Ausnahmsweise können die zu fordernden überdurchschnittlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auch autodidaktisch erworben werden“ (LG Köln, Urt. v. 18.02.2020, Az. 31 O 39/19; AG Siegburg, Urt. v. 28.06.2002, Az. 8 C 44/02). 

Unfallgeschädigte müssen sich auf die Kalkulation des Sachverständigen verlassen dürfen und sind nicht verpflichtet, weitere Maßnahmen zu ergreifen, als das Gutachten dem Reparaturauftrag zugrunde zu legen (AG Rendsburg, Urt. v. 02.02.2022, Az. 41 C 198/20).

Neutralität des Sachverständigen

Eine weitere wichtige Voraussetzung ist die Neutralität des Sachverständigen. Daraus folgt, dass sein Gutachten darf weder einseitig im Interesse des Geschädigten noch des Sachverständigen selbst erstellt werden darf (LG München II, Beschl. v. 16.08.2017, Az. 8 S 2704/17).

Zweifel an der Neutralität können insbesondere dann gerechtfertigt sein, wenn der Sachverständige Angestellter des Versicherers oder des Reparaturbetriebs ist oder dort als Gesellschafter, Geschäftsführer oder Inhaber tätig ist (LG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 25.10.2011, Az. 9 S 21/11).

Änderungen durch den 63. Verkehrsgerichtstag 2025

2025 befasste sich der Arbeitskreis V des 63. Verkehrsgerichtstags in Goslar mit der Thematik des Fehlens allgemein verbindlicher Mindestanforderungen an Sachverständige.

Er bezog sich dabei auf die VDI-MT 5900 Blatt 2, die erstmals allgemein anerkannte Mindestanforderungen an Ausbildung, Qualifikation und Berufsausübung von Kfz‑Sachverständigen definiert.

Der Arbeitskreis sieht diese Richtlinie als Grundlage für Ausbildung, Qualifizierung und Gesetzgebung und fordert den Gesetzgeber auf, sie bei einer Novellierung des Kraftfahrsachverständigengesetzes zu berücksichtigen.

Wie weit darf ein Sachverständiger örtlich entfernt sein?

Die Wahl des Sachverständigen unterliegt der Dispositionsfreiheit des Geschädigten. Der gegnerische Haftpflichtversicherer kann diese Wahl nicht auf einen örtlich nächstgelegenen Gutachter beschränken.

Allerdings gilt die Schadensminderungspflicht auch für die Wahl des Sachverständigen, weshalb dessen Anfahrtsweg nicht übermäßig lang sein darf (vgl. AG Nördlingen, Urt. v. 02.02.2021, Az. 2 C 712/20; AG Gießen, Urt. v. 18.01.2019, Az. 41 C 397/18).

Als unproblematisch wurden betrachtet:

  • 46 km (AG Aalen, Urt. v. 31.05.2021, Az. 12 C 333/20)
  • 34 km (LG Coburg, Urt. v. 28.05.2021, Az. 33 S 49/20)
  • 25 km (AG Münster, Urt. v. 04.10.2024, Az. 59 C 2145/23; OLG Stuttgart, Urt. v. 29.07.2015, Az. 13 S 58/14)
  • 20 km (AG Ulm, Urt. v. 18.03.2022, Az. 5 C 402/22))

Praxishinweis des LG Coburg: „Ein Sachverständiger wird kaum neben dem Unfallort wohnen, sodass Fahrtkosten zwangsläufig anfallen.“

Das AG Waiblingen (Urt. v. 05.04.2022, Az. 7 C 975/21) nennt folgende Richtwerte:

  • Städte: 20 km
  • Städtische Großräume: 25 km
  • Ländliche Gegenden: 39 km

(vgl. auch AG Hamburg‑Harburg, Urt. v. 22.03.2022, Az. 647/22)

Online-Gutachten und Wettbewerbsrecht

Werbung mit einem „Gutachter vor Ort“ ist nur zulässig, wenn der Sachverständige tatsächlich persönlich vor Ort begutachtet. Eine Begutachtung per App, bei der Werkstattmitarbeiter Fotos oder Videos erstellen, ersetzt die persönliche Inaugenscheinnahme nicht (LG Gießen, Versäumnisurteil v. 21.05.2021, Az. 6 O 13/21).

Freie Gutachterwahl des Geschädigten

Als Ausdruck der Dispositionsfreiheit kann der Geschädigte den Sachverständigen frei wählen (Ausführlich dazu:  BGH, Urt. v. 15.10.2013, Az. VI ZR 528/12). Dies gilt selbst dann, wenn der Versicherer bereits einen eigenen Gutachter / Sachverständigen beauftragt hat (z.B. AG Berlin Mitte, Urt. v. 02.09.2022, Az. 104 C 40/22 V).

Weder besteht eine Pflicht, die Anfahrtskosten näher zu prüfen (hierzu z.B.: AG Köln, Urt. v. 27.08.2022, Az. 271 C 65/22; AG Tettnang, Urt. v. 25.08.2022, Az. 8 C 164/22) noch muss der preisgünstigste Sachverständige ermittelt oder Marktforschung betrieben werden. Insbesondere noch muss sich ein Geschädigter vom gegnerischen Versicherer keinen bestimmten Sachverständigen aufzwingen lassen.

Eine Einschränkung der Wahlmöglichkeit kann lediglich dann bestehen, wenn dem Geschädigten ein Missverhältnis von und Leistung auffallen muss. In einer derartigen Konstellation beschränkt sich der Anspruch des Geschädigten im Verhältnis zu den Schädigern auf die tatsächlich erforderlichen Kosten, die im Zweifel ein Gericht zu schätzen hat (BGH, Urt. v. 26.04.2016, Az. VI ZR 50/15 ). Eine Marktanalyse muss der Geschädigte nicht durchführen.

Weshalb dies nicht erforderlich ist, hat das AG Greifswald plastisch und gut nachvollziehbar ausgeführt.

“Erforderlich ist die subjektive Schadensbetrachtung. Bei der Beauftragung eines Kfz-Sachverständigen darf sich der Geschädigte daher damit begnügen, den ihm in seiner Lage ohne weiteres erreichbaren Sachverständigen zu beauftragen. Er muss zuvor keine Marktforschung nach dem honorargünstigsten Sachverständigen betreiben, keine Kostenvoranschläge einholen, keinen Preisvergleich anstellen. Letzteres ergibt sich auch bereits daraus, dass die Ermittlung des honorargünstigsten Sachverständigen in der Praxis nur durch Einholung von Kostenvoranschlägen möglich wäre. Bereits die Einholung von drei Kostenvoranschlägen erfordert indes einen geschätzten Zeitaufwand von mindestens einer Woche. Die in dieser Zeit anfallenden Kosten für Mietwagen oder Nutzungsausfall dürften im Lichte der Schadensminderungspflicht die Einsparungen durch die Recherche in den wenigsten Fällen rechtfertigen” (Urt. v. 08.11.2023, Az. 46 C 79/22).

Einsatz von KI im Sachverständigengutachten

Das LG Darmstadt befasste sich mit Beschluss vom 10.11.2025 (Az. 19 O 527/16) mit der Frage, ob ein Gutachten vergütungspflichtig ist, wenn es maßgeblich mithilfe von KI erstellt wurde.

In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatte der Sachverständige nicht offengelegt, dass und in welchem Umfang KI eingesetzt wurde. Da nicht festgestellt werden konnte, dass das Gutachten persönlich erstellt worden (§ 407a Abs. 3 ZPO) betrachtete es das Gericht gemäß § 8a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 JVEG als unverwertbar und setzte die Vergütung auf 0,00 Euro fest.

Die Entscheidung macht deutlich: Persönliche Sachkunde und Eigenverantwortung sind unverzichtbar und nicht durch KI ersetzbar.

Abwicklung mit dem Versicherer durch Sachverständige

Die Abwicklung mit dem Versicherer dürfen Sachverständige nicht übernehmen.

So stellte z.B. das Landgericht Bremen (Urt. v. 16.01.2026, Az. 9 O 1720/24) unmissverständlich fest, dass das pauschale Angebot, eine „schnelle und unkomplizierte Abwicklung mit der (gegnerischen) Versicherung“ zu gewährleisten und dem Verbraucher dadurch eine schnellere Auszahlung zu ermöglichen, gegen § 2 und §3 des Rechtsdienstleistungsgesetzes (RDG) verstößt.

Das bloße Übersenden des Gutachtens an den Versicherer ist zulässig. Unzulässig ist dagegen das Angebot, den Schadensfall rechtlich zu prüfen und zu steuern – etwa hinsichtlich der Haftungsquote (Mitverschulden) oder der Schadenshöhe. Diese rechtliche Bewertung gehört weder zum Tätigkeitsbereich technischer Sachverständiger noch von Kfz‑Meistern oder Mietwagenunternehmen.

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

Dr. Wolf-Henning Hammer

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