Oldtimer sind Fahrzeuge, die
– vor mindestens 30 Jahren erstmals in Verkehr genommen wurden,
– weitestgehend dem Originalzustand entsprechen,
– sich in einem guten Erhaltungszustand befinden und
– zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts dienen.
Siehe: § 2 Nr. 22 FZV
Ob es sich um ein- oder mehrspurige Fahrzeuge handelt, spielt keine Rolle.
Hinweis: Auch bei einem Oldtimer kann ein Anspruch auf Nutzungsausfall bestehen, wenn er bei einem Unfall beschädigt worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Oldtimer wie ein normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird und kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht (AG Pfaffenhofen, Urt. v. 10.04.2019, Az. 1 C 833/17; OLG Celle, Urt. v. 03.05.2016, Az. 5 U 60/15).
Das Gutachten zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer dient der Erhaltung kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts (vgl. Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern vom 6.4.2011, VkBl 2011, 257). Ein Schutz der Vermögensinteressen des Fahrzeuginhabers oder etwaiger Käufer ist damit im Regelfall nicht verbunden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.12.2020, Az. 6 U 7/20).
Fahrzeuge, die zwischen 20 und 29 Jahre alt sind, werden im allgemeinen Sprachgebrauch häufig als „Youngtimer“ bezeichnet. Der Begriff ist gesetzlich nicht definiert und begründet keine eigenständige Rechtskategorie. Youngtimer haben keinen Anspruch auf ein H-Kennzeichen und genießen weder die steuerlichen noch die versicherungsrechtlichen Vorteile von Oldtimern.
Fahrzeuge, die als Oldtimer eingestuft sind, können nach § 9 Abs. 1 FZV mit einem H-Kennzeichen (historisches Kennzeichen) zugelassen werden. Voraussetzung ist ein Gutachten einer anerkannten Prüforganisation, das bescheinigt, dass das Fahrzeug die Voraussetzungen des § 2 Nr. 22 FZV erfüllt.
Das H-Kennzeichen ist mit mehreren Vorteilen verbunden:
Für Fahrzeuge mit H-Kennzeichen gilt gemäß § 9 Abs. 4 KraftStG ein einheitlicher Pauschsteuersatz von 191,73 € pro Jahr – unabhängig von Hubraum, Schadstoffklasse oder Kraftstoffart. Dies stellt gegenüber der regulären Besteuerung älterer Fahrzeuge vielfach eine erhebliche Ersparnis dar.
Oldtimer mit H-Kennzeichen sind nach § 2 Abs. 3 Nr. 8 der 35. BImSchV von Fahrverboten in Umweltzonen ausgenommen. Sie dürfen diese Zonen auch ohne Umweltplakette befahren. Gleiches gilt für streckenbezogene Fahrverbote, die auf der 35. BImSchV beruhen.
Oldtimer unterliegen der regelmäßigen Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO i. V. m. Anlage VIII StVZO. Abweichend von den für moderne Fahrzeuge geltenden Maßstäben wird bei der Prüfung auf den zum Zeitpunkt der Erstzulassung geltenden Stand der Technik abgestellt. Die Prüforganisationen tragen damit dem Umstand Rechnung, dass nicht alle heutigen Sicherheitsanforderungen auf historische Fahrzeuge übertragbar sind.
Auch bei einem Oldtimer kann ein Anspruch auf Nutzungsausfall bestehen, wenn er bei einem Unfall beschädigt worden ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Oldtimer wie ein normales Verkehrs- und Beförderungsmittel genutzt wird und kein Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht (AG Pfaffenhofen, Urt. v. 10.04.2019, Az. 1 C 833/17; OLG Celle, Urt. v. 03.05.2016, Az. 5 U 60/15).
Besondere Herausforderungen ergeben sich bei der Wertermittlung im Schadensfall. Da Marktpreisübersichten wie DAT oder Schwacke für Oldtimer in der Regel nicht aussagekräftig sind, ist die Einholung eines individuellen Sachverständigengutachtens erforderlich. Darüber hinaus kann die sogenannte 130-‑%-Rechtsprechung (vgl. § 249 BGB) im Einzelfall zugunsten des Geschädigten angewendet werden, wenn dieser ein besonderes Interesse am Erhalt des Fahrzeugs nachweisen kann.
Das Gutachten zur Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer dient der Erhaltung kraftfahrzeugtechnischen Kulturguts (vgl. Richtlinie für die Begutachtung von Oldtimern vom 6.4.2011, VkBl 2011, 257). Ein Schutz der Vermögensinteressen des Fahrzeuginhabers oder etwaiger Käufer ist damit im Regelfall nicht verbunden (vgl. OLG Zweibrücken, Beschl. v. 11.12.2020, Az. 6 U 7/20).
Im Hinblick auf verbindliche, einheitliche Qualitäts- und Qualifikationsstandards für Sachverständige, die klassische Fahrzeuge bewerten, ist auf die Richtlinie VDI-MT 5900 insbesondere auf Blatt 2.1 hinzuweisen.
Die Richtlinie definiert erstmals klare Vorgaben dafür, wie ein Gutachten für historische Fahrzeuge aufgebaut sein muss.
Dazu gehören insbesondere:
Sachverständige müssen insbesondere
Im Ergebnis steht zu erwarten, dass dies bei den Gutachten zu weniger Interpretationsspielraum und einer höheren Vergleichbarkeit führt und damit zugleich die Rechtssicherheit in Streitfällen steigert.
Bei der Versicherung eines Oldtimers benachteiligt die in der Kaskoversicherung gängige Klausel, wonach das Fahrzeug im Fall eines Diebstahls Eigentum des Versicherers wird, wenn es nicht binnen eines Monats wieder zur Stelle gebracht wird, den Versicherungsnehmer unangemessen.
Dem OLG Karlsruhe zufolge (Urt. v. 15.11.2017, Az. 9 W 30/17) hat ein Versicherungsnehmer bei einem Oldtimer „- anders als bei einem normalen Gebrauchsfahrzeug – vielfach ein erhebliches Interesse daran, das Fahrzeug zu besitzen. Diesem Interesse wird eine Regelung in den Versicherungsbedingungen nicht gerecht, wonach der Eigentümer sein Fahrzeug an den Versicherer verlieren soll, wenn es nach dem Diebstahl wieder aufgefunden wird. Vor allem stellt die Regelung in den Versicherungsbedingungen bei einem Oldtimer keinen angemessenen Ausgleich zwischen den wirtschaftlichen Interessen des Versicherungsnehmers einerseits und des Versicherers andererseits dar.“
Wer einen Oldtimer verkauft, den der Käufer nicht sofort mitnimmt, sollte diesen nicht einfach unbeaufsichtigt im Freien stehen lassen, sondern sicher verwahren, wie u.a. auch der Verkäufer eines Lanz-Traktors schmerzhaft erfahren musste. Nachdem er das Fahrzeug für 35.000 € verkauft hatte, stand es noch einige Tage unbeaufsichtigt auf dem Gelände eines Sportflugplatzes im Freien. Dort wurde es von Unbekannten entwendet. Die – vom Käufer zwischenzeitlich abgeschlossene – Kaskoversicherung zahlte 62.500 €.
Da der Käufer die Auffassung vertrat, der Traktor sei 87.500 € wert gewesen, verklagte er den Verkäufer auf Ersatz der unversicherten Differenz. Allerdings konnte er nicht beweisen, dass das Fahrzeug tatsächlich ein höherwertiger Typ „H8“ war. Die Klage hatte daher nur in Höhe von 10.000 € Erfolg.

Das Gericht begründete den Anspruch damit, dass der Verkäufer seine Pflichten aus dem Verwahrungsvertrag grob fahrlässig verletzt habe. Er hätte das auch ohne Schlüssel jederzeit startbereite Sammlerfahrzeug nicht für mehrere Tage und Nächte unbeaufsichtigt im Freien abstellen dürfen, ohne es gegen eine Wegnahme zu sichern (OLG Braunschweig, Urt. v. 08.07.2021, Az. 9 U 8/20).
Bei der Reparatur oder Restauration von Oldtimern, bei der es u.a. auf die Verwendung historisch korrekter Materialien ankommen kann, spielt die Chemikalienrechtliche Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) durch Beschränkung des Inverkehrbringens lösemittelhaltiger Farben und Lacke (Lösemittelhaltige Farben- und Lack-Verordnung – ChemVOCFarbV) eine entscheidende Rolle.
Denn gemäß § 3 Abs. 3 lit. b ChemVOCFarbV dürfen, abweichend von Absatz 1, “gebrauchsfertige Produkte, die die Grenzwerte des Anhangs II für flüchtige organische Verbindungen nicht einhalten, in den Verkehr gebracht werden zum Zwecke der Restaurierung und Unterhaltung … von Oldtimer-Fahrzeugen, die als historisch und kulturell besonders wertvoll eingestuft sind. Der Kauf und Verkauf von streng begrenzten Mengen dieser Stoffe und Gemische bedarf im Einzelfall der Erlaubnis der zuständigen Behörde.”
Stand: 20.03.2026