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Abschlepp- und Verwahrkosten für verunfallte Elektrofahrzeuge

LG Koblenz, Urteil vom 04.05.2026, Az. 14 O 169/24

Das Landgericht Koblenz hatte sich kürzlich mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang und in welcher Höhe ein Abschleppunternehmen gegen den Halter eines verunfallten Hybridfahrzeugs Anspruch auf Vergütung für Abschlepp- und Verwahrleistungen hat. Eine besondere Rolle spielten dabei die Besonderheiten bei Hybridfahrzeugen (Quarantänestandplatz) sowie die Auswirkungen einer überhöhten Forderung!
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27.07.2026
ca. 3 Minuten
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Beschädigtes graues Elektroauto mit Frontschaden
Titelbild: KI-generiert

Vergütungsanspruch für Abschleppen und Verwahrung

Vertragsrechtlich unterscheidet sich das Abschleppen eines verunfallten Elektro- oder Hybridfahrzeugs nicht von dem eines Fahrzeugs mit Verbrennungsmotor. Das Gericht hatte daher keine Schwierigkeiten, einen vertraglichen Anspruch des Abschleppunternehmens auf Zahlung der Abschleppkosten (§ 631 Abs. 1 BGB) anzuerkennen, da durch die Beauftragung ein entsprechender Werkvertrag zustande kam.

Da die Vergütung – was bei Abschleppverträgen durchaus üblich ist – nicht ausdrücklich vereinbart worden war, richtete sich die Höhe des Anspruchs nach der üblichen Vergütung (§ 632 Abs. 2 BGB). Die geltend gemachten Abschleppkosten in Höhe von 534,31 Euro brutto wurden als ortsüblich und angemessen bestätigt und zugesprochen.

Komplizierter wurde es bei den Kosten für die Verwahrung. Da auch hier eine ausdrückliche Vereinbarung fehlte, nahm das Gericht einen konkludent geschlossenen Verwahrungsvertrag (§§ 688, 689 BGB) an. Da nicht erwartet werden konnte, dass das Abschleppunternehmen abgeschleppte Fahrzeuge kostenlos auf seinem Gelände abstellt, war bei der Bemessung der Standkosten ebenfalls die übliche Vergütung zugrunde zu legen.

Bei der Standgeldberechnung differenzierte das Gericht zwischen einer Quarantänezeit (erhöhte Brandgefahr nach dem Unfall) und der anschließenden Verwahrung.

Für die ersten fünf Tage nach dem Unfall sah das Gericht die Verwahrung auf einem Quarantänestandplatz als erforderlich an. Die angemessene Tagesvergütung schätzte es – unter Berücksichtigung sachverständiger Feststellungen und regionaler Marktpreise – auf 64 Euro netto (76,16 Euro brutto).

Für die anschließenden 379 Tage, an denen keine besondere Gefahr mehr bestand, sah das Gericht einen konventionellen Standplatz als ausreichend an. Den hierfür maßgeblichen Tagessatz setzte es mit 16 Euro netto (19,04 Euro brutto) als ortsüblich und angemessen fest.

Die berechtigten Standkosten bezifferte das Gericht somit auf 380,80 Euro brutto für die Quarantänezeit und auf 7.216,16 Euro brutto für die konventionelle Verwahrung. Hinzu kamen 83,30 Euro brutto für die Herrichtung des Quarantänestandplatzes.

Zuvielforderung und Annahmeverzug

Genau an dieser Stelle wird es interessant: Das Gericht stellte klar, dass eine Zuvielforderung (die Forderung überhöhter Standgelder) grundsätzlich nicht geeignet ist, einen Annahmeverzug auszulösen.

In dem zu beurteilenden Sachverhalt hatte der Betrieb die Herausgabe des Fahrzeugs von der vollständigen Zahlung seiner (überhöhten) Forderungen abhängig gemacht.

Nach der Rechtsprechung des BGH liegt ein Annahmeverzug jedoch nur dann vor, wenn der Schuldner (hier: der Halter) die Erklärung des Gläubigers (hier: des Verwahrers) als Aufforderung zur Erbringung der tatsächlich geschuldeten Leistung (hier: der Zahlung des geschuldeten Geldbetrags) verstehen muss und der Gläubiger zur Annahme der geringeren Leistung bereit ist. Daran fehlte es hier.

Verrechnung und Höhe des Zahlungsanspruchs

Konkret bedeutete dies, dass dem klagenden Abschleppunternehmen nicht der gesamte Betrag, sondern lediglich ein Rest in Höhe von 2.755,56 Euro nebst Zinsen zuzusprechen war. Denn von den insgesamt berechtigten Forderungen in Höhe von 8.214,57 Euro brutto hatte der Haftpflichtversicherer bereits 5.459,01 Euro gezahlt.

Berechtigte Forderungen sind um bereits geleistete Zahlungen zu kürzen.

Angesichts dieser Grundsätze ist es nicht überraschend, dass der Vollstreckungsbescheid aufgehoben, die Beklagte zur Zahlung des berechtigten Restbetrags verurteilt, die Klage hinsichtlich der unberechtigten (überhöhten) Forderung aber abgewiesen wurde.

Das Urteil des LG Koblenz ist zwar eine Einzelfallentscheidung. Betriebe können ihm aber wertvolle Hinweise dafür entnehmen, was bei der Abrechnung von Verwahrkosten beschädigter Elektro- und Hybridfahrzeuge gilt.

Die Fragen der erstattungsfähigen Kosten für die Verwahrung einer ausgebauten Traktionsbatterie sowie der Länge des maximal erstattungsfähigen Zeitraums bleiben allerdings offen.

Zusammenfassung und Fazit

Abschleppunternehmen haben bei Beauftragung Anspruch auf die übliche Vergütung für das Abschleppen und die Verwahrung. Eine ausdrückliche Preisvereinbarung ist dafür nicht erforderlich.

Bei Hybridfahrzeugen ist für kurze Zeit nach dem Unfall ein Quarantänestandplatz erforderlich. Dauer und Höhe der Vergütung hierfür bemessen sich nach sachverständiger Einschätzung und regionaler Üblichkeit.

Ein Verwahrungsvertrag kommt regelmäßig konkludent zustande, wenn das Fahrzeug auf dem Gelände des Abschleppunternehmens verbleibt.

Überhöhte Forderungen verhindern den Eintritt des Annahmeverzugs, wenn der Gläubiger die Herausgabe des Fahrzeugs von der vollständigen Zahlung abhängig macht.

Im Zweifel gilt auch hier: Kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt.

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