Ein Quarantänestellplatz – synonym auch Quarantänestandplatz – ist ein besonders gesicherter und überwachter Abstellort, auf dem ein beschädigtes oder brandverdächtiges Fahrzeug isoliert abgestellt wird. Bedeutung hat er vor allem bei Elektro- und Hybridfahrzeugen: Ist die Hochvoltbatterie (Traktionsbatterie) nach einem Unfall oder Defekt möglicherweise geschädigt, soll die Quarantäne die Gefahr eines Brandes oder einer Explosion – des sogenannten thermischen Durchgehens – von Menschen, Fahrzeugen, Gebäuden und der Umwelt fernhalten. Ein solcher Brand kann mit Verzögerung von Stunden bis zu mehreren Tagen eintreten. Das Fahrzeug wird deshalb mit ausreichendem Sicherheitsabstand aufgestellt und beobachtet, bis eine Fachwerkstatt oder ein Sachverständiger die Batterie als sicher einstuft.
Eine ausdrückliche gesetzliche Definition des Begriffs kennt das deutsche Recht nicht. Die Anforderungen ergeben sich aus dem Zusammenspiel mehrerer Bereiche: der Gefahrenabwehr (Anordnung der gesicherten Verwahrung durch Polizei oder Feuerwehr), der Verkehrssicherungspflicht des Verwahrers (§ 823 BGB), dem Transportrecht (ADR-Sondervorschriften SV 666/667 für beschädigte oder defekte Lithiumbatterien) sowie technischen und berufsgenossenschaftlichen Regeln (u. a. DGUV Information 209-093 zu Arbeiten an Fahrzeugen mit Hochvoltsystemen). Ein einheitlicher Detailstandard besteht nicht; maßgeblich sind der Stand der Technik und die Umstände des Einzelfalls.
Ein Quarantänestellplatz ist deutlich teurer als ein gewöhnlicher Standplatz. Nach einem unverschuldeten Unfall zählen die Mehrkosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden (§ 249 BGB), soweit sie zur sachgerechten Schadensabwicklung erforderlich und angemessen sind.
Die Ersatzfähigkeit der Kosten wird stets im Einzelfall geprüft und die Rechtsprechung lässt bei überzogenen Forderungen regelmäßig den Einwand der Zuvielforderung zu. Erhöhte Tagessätze sind allerdings nur für den tatsächlich gefahrbedingten Zeitraum durchsetzbar (vgl. LG Koblenz, Urteil vom 04.05.2026, Az. 14 O 169/24). Für die anschließende, ungefährliche Verwahrung gilt der übliche Satz.