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Standgeld / Standkosten

Informationen
16.06.2026

Das Standgeld zählt zu den erstattungsfähigen Positionen bei einem Unfallschaden. Wie der BGH in einem Urteil vom 05.02.2013 (Az. VI ZR 363/11) zutreffend festgestellt hat, kann „ein nicht mehr fahrbereites Kraftfahrzeug mit zerstörten Scheiben nicht irgendwo auf der Straße abgestellt werden …, sondern (muss) untergestellt werden. Das sichere Unterstellen in einer Kfz-Werkstatt ist eine nahe liegende und angemessene Maßnahme. Die dafür anfallenden Kosten sind erstattungsfähig.“ Schadensrechtlich erstattungsfähig sind die Kosten allerdings nur, soweit sie diejenigen einer anderen gewerblichen Abstellmöglichkeit – etwa in einem öffentlichen Parkhaus – nicht übersteigen (BGH a.a.O.). Bei instandsetzungsfähigen Fahrzeugen handelt es sich um notwendige Kosten in Vorbereitung der zu erwartenden unfallbedingten Reparatur (LG Köln, Urt. v. 25.01.2005, Az. 16 O 381/03). Dass die Unterstellkosten dem Grunde nach erstattungsfähig sind, entspricht inzwischen gefestigter Rechtsprechung (OLG Hamm, Urt. v. 26.08.2016, Az. 7 U 22/16).

Ist das Fahrzeug über eine – vom ersatzpflichtigen Versicherer eingeschaltete – Restwertbörse veräußert worden und holt der Aufkäufer dieses nicht unmittelbar, sondern erst nach 27 Tagen ab, nachdem der Geschädigte den Versicherer über die Annahme des Restwertangebots informiert hatte, hat der Versicherer die Standgebühr vollständig zu übernehmen (AG Aue-Bad Schlema, Urt. v. 28.02.2024, Az. 3 C 241/23). Das fügt sich in die bereits zuvor ergangene Rechtsprechung ein: Wird das Unfallfahrzeug nicht an den Betrieb verkauft, bei dem es steht, sondern an einen im Gutachten oder vom Versicherer benannten Aufkäufer, muss der Geschädigte zwar sofort Kontakt mit diesem aufnehmen; auf den Zeitpunkt der Abholung hat er jedoch keinen Einfluss, sodass ihm eine verzögerte Abholung nicht als Verschulden zur Last fällt (LG Mannheim, Urt. v. 18.08.2014, Az. 5 O 12/14).

Begrenzt wird das erstattungsfähige Standgeld durch die Schadensminderungspflicht des Geschädigten (§ 254 BGB). Die Obergrenze sieht die Rechtsprechung – unter Schadensminderungsgesichtspunkten – beim (Rest-)Wert des Fahrzeugs (z. B. LG Chemnitz, Urt. v. 25.04.2019, Az. 3 S 1/18; OLG Koblenz, Beschl. v. 09.03.2016, Az. 2 U 217/15). Auch Aspekte von Treu und Glauben (§ 242 BGB) können bei der Bemessung von Höhe und Dauer des erstattungsfähigen Standgelds herangezogen werden. In der Sache verlangt die Schadensminderungspflicht vom Geschädigten, die Standzeit nicht unnötig zu verlängern: Gutachten-, Reparatur- bzw. Verwertungsaufträge sind ohne schuldhaftes Zögern zu erteilen, und nach Bekanntgabe des Restwerts ist eine zügige Veräußerung geboten.

Besonderheiten bei verunfallten Elektro- und Hybridfahrzeugen

Wegen der Brandgefahr beschädigter Hochvoltbatterien (thermisches Durchgehen) ist zunächst ein abgesperrter Quarantänestellplatz mit ausreichendem Abstand zu brennbaren Materialien erforderlich (regelmäßig mindestens 5 m, rund 200 m²). Dem LG Koblenz zufolge ist ein solcher – deutlich teurerer – Standplatz jedoch nur für die ersten fünf Tage erforderlich (entsprechend der 120-Stunden-Überwachungsempfehlung). Danach genügt die konventionelle Lagerung (LG Koblenz, Urt. v. 04.05.2026, Az. 14 O 169/24, nicht rechtskräftig). Die Tagessätze schätzte das Gericht gemäß § 287 ZPO auf 64 € netto (Quarantänestellplatz) bzw. 16 € netto (Folgezeit).

Die Entscheidung erging allerdings nicht zum Direktanspruch gegen den Haftpflichtversicherer, sondern zu einem Verwahrvertrag (§§ 688, 689 BGB) zwischen Abschleppunternehmen und Halter. Für die Erstattung im Haftpflichtfall ist sie damit keine unmittelbare Anspruchsgrundlage, liefert aber einen übertragbaren Maßstab dafür, wie lange ein verteuerter Quarantänestellplatz nach § 249 BGB erforderlich und erstattungsfähig ist.

Erstattungsfähig bleibt das Standgeld auch, wenn es nicht der Geschädigte, sondern die Werkstatt aus abgetretenem Recht (§ 398 BGB) gegen den Haftpflichtversicherer geltend macht, sofern die Unterstellung erforderlich war (AG Bautzen, Urt. v. 26.07.2017, Az. 20 C 255/17). Gleiches gilt für Standkosten, die anfallen, weil der Geschädigte sein repariertes Fahrzeug wegen ausstehender Zahlung durch den Versicherer und eines ausgeübten Unternehmerpfandrechts nicht auslösen kann (LG Berlin, Urt. v. 21.02.2011, Az. 44 S 190/10).

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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