
Die folgenden Zeilen geben einen Überblick über die wichtigsten rechtlichen Stolperfallen rund um den inoffiziellen „Männertag.“ Diese betreffen Autofahrer und Biker, Radfahrer, E-Scooter-Fahrer oder Bollerwagen-Piloten gleichermaßen.
Der Vatertag hat in Deutschland eine lange Tradition des feuchtfröhlichen Feierns. Doch wer nach einer feuchtfröhlichen Tour noch ans Steuer oder zum Lenker greift, egal ob Auto, Motorrad oder E-Scooter, riskiert nicht nur die eigene Gesundheit, sondern auch Führerschein, Geldbeutel und Strafregister. Alkohol am Steuer bleibt einer der häufigsten Gründe für den Entzug der Fahrerlaubnis – bundesweit, das ganze Jahr, auch am Vatertag.
Denn auch wenn der Anteil alkoholbedingter Straßenverkehrsunfälle z.B. 2023 “nur” noch 1,5% betrug, beträgt der Anteil bei Unfällen mit Personenschaden laut Roadpol 4-5% und bei tödlichen Unfällen ca. 7%.
Der Klassiker: Nach dem Vatertags-Ausflug noch schnell mit dem Auto nach Hause.
Wer dabei 0,5 Promille oder mehr Blutalkoholkonzentration (BAK) aufweist, begeht eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG – mit empfindlichen Konsequenzen:
Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor – das ist eine Straftat nach § 316 StGB (Trunkenheit im Verkehr), die mit Geldstrafe oder bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe geahndet werden kann. Der Führerscheinentzug ist dann regelmäßig die Folge. Bereits ab 0,3 Promille mit alkoholtypischen Ausfallerscheinungen (Schlangenlinien, Unfall) greift relative Fahruntüchtigkeit – ebenfalls strafbar. Ab 1,6 Promille kommt zusätzlich die MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) hinzu.
Zur Orientierung: Bereits ein halber Liter Bier (5 % Alkohol) führt bei einem 80 kg schweren Menschen zu rund 0,35 Promille. Bei geringerem Körpergewicht oder aromatisierten Likören ist der Wert schnell höher.
Was gilt für Fahranfänger & begleitetes Fahren?
Nach § 24c StVG gilt die 0,0-Promille-Grenze. Bereits der erste Verstoß kostet 250 Euro Bußgeld, 1 Punkt in Flensburg und verlängert die Probezeit auf 4 Jahre. Zusätzlich wird ein Aufbauseminar fällig.
Für den Fahrer gelten 0,0 Promille und der Begleiter darf nicht mehr als 0,5 Promille aufweisen.
Weit verbreitet ist der Irrtum, auf dem Fahrrad dürfe man trinken, so viel man wolle. Das ist falsch.
Das Führen eines Fahrrads unter Alkoholeinfluss ist zwar Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, da diese Vorschrift ausdrücklich nur für Kraftfahrzeuge gilt und Fahrräder nicht erfasst sind. Strafbar wird das Führen eines Fahrrads erst, wenn der Tatbestand eine Straftat nach § 316 StGB erfüllt ist. Dies ist bei absoluter Fahruntüchtigkeit ab 1,6 Promille gegeben, wobei dieser Wert als unwiderlegbare Grenze angesehen wird (BVerwG, Beschl. v. 20.06.2013, Az. 3 B 102.12). Wer mit 1,6 Promille auf dem Fahrrad erwischt wird, riskiert dann sowohl eine empfindliche Geldstrafe, als auch den Entzug der Kfz-Fahrerlaubnis. Die MPU ist ein weiterer Aspekt.
Unterhalb von 1,6 Promille kann bereits ab etwa 0,3 Promille eine relative Fahruntüchtigkeit vorliegen. Anhaltspunkte dafür sind alkoholtypische Ausfallerscheinungen, wie z.B. Schlangenlinien, Stürze oder riskante Fahrmanöver. In derartigen Konstellationen gelten die selben Regeln wie beim Auto.
Bier Bikes gelten rechtlich übrigens als Fahrräder. Da sie ausschließlich durch Muskelkraft (Pedale) angetrieben werden, sind sie keine Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 2 StVG. Als Fahrzeugführer im straßenverkehrsrechtlichen Sinne wird überwiegend der Lenker/Bremser angesehen, nicht aber die Gäste (vgl. OVG Münster, Urt. v. 23.11.2011, Az. 11 A 2325/10).
E-Scooter werden als Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts eingestuft. Damit gelten für sie dieselben Promillegrenzen wie fürs Auto:
Nicht jedes elektrische Fahrrad ist gleich – und das hat im Alkoholfall erhebliche Konsequenzen. Die folgende Übersicht zeigt, welche Promillegrenze für welchen Typ gilt:
| Typ | Motorunterstützung | Rechtsstatus | Promillegrenze |
| Pedelec (bis 25 km/h) | Nur beim Treten | Fahrrad | 1,6 Promille (absolut) |
| S-Pedelec (bis 45 km/h) | Auch ohne Treten | Kraftfahrzeug | 0,5 Promille (OWi) |
| E-Bike mit Gasgriff | Ohne Treten möglich | Kraftfahrzeug | 0,5 Promille (OWi) |
Wer ein S-Pedelec oder ein E-Bike mit Gasgriff nutzt, bewegt sich rechtlich auf dem Niveau eines Pkw-Fahrers – mit allen Konsequenzen (siehe: Alkohol am Steuer).
Der ikonische Bollerwagen ist kein Fahrzeug im straßenverkehrsrechtlichen Sinne und fällt nicht unter das StVG. Wer ihn zieht, begeht keine Verkehrsordnungswidrigkeit – auch nicht nach § 24a StVG – selbst wenn er angetrunken ist.
Dies ändert jedoch nichts daran, dass das allgemeine Rücksichtnahmegebot nach § 1 Abs. 2 StVO auch für Bollerwagen-Gespanne gilt. Eine Strafbarkeit nach § 315b StGB kommt allerdings erst dann in Betracht, wenn eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer eintritt – das bloße angetrunkene Ziehen auf dem Gehweg reicht hierfür nicht aus.
Wer denkt, die Teillegalisierung von Cannabis habe dazu geführt, dass Joints an Himmelfahrt kein Problem mehr seien, irrt – zumindest was den Straßenverkehr betrifft. Nach § 24a Abs. 1a StVG gilt ein Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum. Wer darüber liegt und fährt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert Bußgeld, Punkte und Führerscheinentzug – genau wie beim Alkohol.
Für Fahranfänger in der Probezeit und Personen unter 21 Jahren gilt außerdem ein absolutes Cannabisverbot am Steuer – ohne Grenzwert, ohne Ausnahme.
Wer Cannabis auf ärztliche Verordnung einnimmt, kann unter Umständen vom sogenannten Arzneimittelprivileg nach § 24a Abs. 4 StVG profitieren.
Dies gilt allerdings nur, wenn das Medikament bestimmungsgemäß eingenommen wurde und keine Ausfallerscheinungen vorliegen. Entscheidend ist der Einzelfall.
Wenig bekannt ist, dass auch ein unter Drogeneinfluss stehender Beifahrer seinen Führerschein riskieren kann, wenn auch nur unter engen Voraussetzungen. Entscheidend ist, ob ihn eine sogenannte Garantenstellung trifft, also eine rechtliche Pflicht, das Fahren unter Drogeneinfluss zu verhindern. Das ist in der Praxis nur in Ausnahmefällen der Fall (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 10.02.2006, Az. 10 S 133/06).
Ein häufig unterschätztes Problem: der Morgen nach dem Vatertag. Alkohol baut sich langsam ab – etwa 0,1 bis 0,15 Promille pro Stunde. Die alkoholbedingte Resorptionszeit beträgt zudem bis zu zwei Stunden, je nachdem, ob der Alkohol nüchtern oder zu einer Mahlzeit getrunken wurde.
Wer ohne Kater aufwacht, kann trotzdem noch kritische Mengen Restalkohol im Blut haben. Kaltes Duschen, Kaffee oder Vitaminsäfte mögen zwar subjektiv eine belebende Wirkung haben. Den Abbau des Alkohols beschleunigen sie nicht. Hier gilt, wer nach dem Trinken fährt und dabei auf Haus- oder Wundermittel vertraut, geht ein echtes Risiko ein – für sich und andere.
Wer am nächsten Morgen unsicher ist, lässt das Auto besser stehen.
Der Vatertag ist ein schöner Anlass für Geselligkeit, Natur und Gemeinschaft – in ganz Deutschland. Das Straßenverkehrsrecht macht dabei keine Ausnahmen für Traditionen. Die wichtigsten Regeln auf einen Blick:
Die sicherste Lösung bleibt: Öffentliche Verkehrsmittel nutzen, Taxi rufen oder den Schlüssel einem nüchternen Fahrer überlassen.
Bei einer Verkehrskontrolle gilt: Ruhe bewahren, Führerschein und Fahrzeugschein vorzeigen – und ansonsten schweigen. Das Recht, keine Angaben zur Sache zu machen, gilt immer. (Mehr dazu: Halt Polizei! Wie verhalte ich mich bei einer Verkehrskontrolle?)
Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 24a StVG). Ab 1,1 Promille oder bei Ausfallerscheinungen ab 0,3 Promille handelt es sich um eine Straftat nach § 316 StGB.
Fahrradfahren ist ab 1,6 Promille strafbar. Liegen Ausfallerscheinungen vor, kann jedoch auch bereits ab 0,3 Promille eine Straftat vorliegen.
Ja. E-Scooter sind Kraftfahrzeuge. Es gelten: 0,5 Promille (Ordnungswidrigkeit), 1,1 Promille (Straftat), 1,6 Promille (MPU-Pflicht).
Ab 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. Die Fahrerlaubnis wird in der Regel entzogen. Betroffene sollten umgehend anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.
Ja. Alkohol baut sich mit ca. 0,1–0,15 Promille pro Stunde ab. Wer abends viel trinkt, kann morgens noch alkoholisiert fahren – auch ohne spürbaren Rausch.
Der Bollerwagen ist kein Fahrzeug im Sinne des StVG. Bußgelder nach § 24a StVG entfallen. Das Rücksichtnahmegebot (§ 1 Abs. 2 StVO) gilt jedoch weiterhin. § 315b StGB greift nur bei konkreter Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer.
Die Rechtsprechung wendet die Promillegrenzen für Fahrräder auch auf Reiter und Kutschführer an. Eine absolute Fahruntüchtigkeit liegt ab 1,6 Promille, eine relative ab 0,3 Promille (mit Ausfallerscheinungen) vor. Eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG wird hingegen nicht angenommen, da die Norm nur für Kraftfahrzeuge gilt.
Wer mit mehr als 3,5 ng/ml THC im Blutserum fährt, riskiert ein Bußgeld, Punkte und den Verlust der Fahrerlaubnis. Für Fahranfänger gilt ohnehin ein absolutes Cannabisverbot. Bei ärztlich verordnetem Cannabis kann das Arzneimittelprivileg (§ 24a Abs. 4 StVG) greifen, vorausgesetzt es liegen keine Ausfallerscheinungen vor.