OLG Brandenburg, Urteil vom 15.01.2026, Az. 8 U 5/26

Ein Motorradfahrer hatte einen Kreisverkehr verlassen und fuhr auf der Vorfahrtsstraße weiter geradeaus. Allerdings hatte er vergessen, den rechten Blinker nach dem Abbiegen auszuschalten. Ein Autofahrer, der wartepflichtig an einer Kreuzung stand, sah das Signal – und bog ein. Es kam zur Kollision: PKW und Motorrad wurden beschädigt, der Motorradfahrer verletzt.
Der Haftpflichtversicherer des PKW-Fahrers regulierte zunächst nur einen Teil des Schadens. Der Motorradfahrer meinte, ihm stehe mehr zu – und klagte. Das Landgericht Potsdam gab ihm recht. Der Versicherer legte Berufung zum OLG Brandenburg ein.
Für das OLG Brandenburg war klar: Der Motorradfahrer hatte gegen die allgemeine Rücksichtnahmepflicht aus § 1 Abs. 2 StVO verstoßen. Wer weiß oder wissen muss, dass sein Blinker sich z.B. nach dem Abbiegen in einem Kreisverkehr nicht automatisch deaktiviert, muss ihn manuell ausschalten. Macht er das nicht, setzt er ein falsches Signal und täuscht ein Abbiegen vor.
Die Konsequenz im Rahmen der Abwägung nach § 17 StVG: Mithaftung von einem Drittel.
Das ist kein Einzelfall. Das OLG Dresden (Urt. v. 20.08.2014, Az. 7 U 1876/13) oder das OLG Hamm (Urt. v. 11.03.2003, Az. 9 U 169/02) ziehen dieselbe Linie und sehen ein Drittel der Mithaftung beim Falschblinkenden. Die Haftungsquote von 1/3 zu 2/3 entspricht damit der überwiegenden Rechtsprechung – sofern keine weiteren Verursachungsbeiträge hinzukommen. Siehe hierzu auch OLG München, Endurteil vom 15.12.2017, Az. 10 U 1021/17.
Entscheidend war, dass der Autofahrer das Blinksignal des Motorrads nicht als Freifahrtschein interpretieren durfte. Denn § 8 Abs. 1 StVO verpflichtet den Wartepflichtigen zur Vorfahrtsgewährung – unabhängig davon, ob der Vorfahrtsberechtigte irrtümlich blinkt.
Das Gericht stellte klar: Ein gesetzter Blinker allein reicht nicht, um auf ein tatsächliches Abbiegen zu vertrauen. Dafür braucht es mehr – etwa eine deutlich reduzierte Geschwindigkeit, einen erkennbaren Beginn des Abbiegemanövers oder andere eindeutige Anhaltspunkte. Da all das fehlte, sah das OLG Brandenburg eine Haftung des Wartepflichtigen zu zwei Dritteln (s.a. OLG Dresden, oben)
Abhängig vom Einzelfall kann die Haftung des Vorfahrtsberechtigten sogar auf 100 % steigen – nämlich dann, wenn Blinken, Einordnen und spürbare Verlangsamung zusammenkommen und damit ein echter Vertrauenstatbestand entsteht, der die Betriebsgefahr vollständig zurücktreten lässt. Anhaltspunkte dafür waren hier nicht gegeben.
Ein weiterer Streitpunkt betraf den Restwert. Der Versicherer wollte den vom Sachverständigen nach den Grundsätzen der BGH-Rechtsprechung ordnungsgemäß ermittelten Restwert nicht akzeptieren, sondern einen höheren Wert aus einer Restwertbörse ansetzen. Das OLG verwies auf die insoweit eindeutige Rechtsprechung des BGH ( Urt. v. 25.06.2019, Az. VI ZR 358/18; Urt. v. 27.09.2016, Az. VI ZR 673/15).
Eine Privatperson, die ihr Fahrzeug zum gutachterlich ermittelten regionalen Marktwert verkauft, handelt korrekt. Private Unfallgeschädigte müssen weder auf Online-Börsen ausweichen noch auf ein Angebot des Versicherers warten. Ein höheres Internetangebot muss sich der Geschädigte nur dann entgegenhalten lassen, wenn es ihm vor dem Verkauf konkret und zumutbar unterbreitet wurde. Der Einwand, im Internet wäre mehr drin gewesen, zieht außerdem nur dann – wenn der Geschädigte nachweislich von einer Absprache zwischen Sachverständigem und Käufer wusste. Den Beweis hierfür blieb der Versicherer schuldig.
Das Urteil des OLG Brandenburg bestätigt gefestigte Rechtsprechung: Ein Wartepflichtiger darf nicht „blindlings“ auf das Abbiegen des Blinkenden vertrauen. Nur bei Vorliegen weiterer eindeutiger Anzeichen ist ein Vertrauenstatbestand gegeben. Die Haftungsverteilung erfolgt nach den jeweiligen Verursachungsbeiträgen, wobei die Vorfahrtverletzung regelmäßig schwerer wiegt.
Die Kernaussagen des Urteils gelten nicht nur für Unfälle mit Motorrädern, sondern auch für gleichgelagerte Sachverhalte mit anderen Kraftfahrzeugen.
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Haftungsgrundlage ist § 7 StVG, der Halter eines Kraftfahrzeugs für Schäden beim Betrieb haften lässt. ind mehrere Kraftfahrzeuge am Unfall beteiligt, regelt § 17 StVG die interne Haftungsverteilung nach dem Maß der Verursachung und ggf. des Verschuldens; dabei ist insbesondere die Betriebsgefahr jedes Fahrzeugs zu berücksichtigen
Treffen ein Vorfahrtverstoß (§ 8 StVO) und ein missverständliches Verhalten (§ 1 Abs. 2 StVO) aufeinander, liegt die Hauptverantwortung grundsätzlich beim Wartepflichtigen liegt. Das missverständliche Verhalten eines Vorfahrtsberechtigten (Blinken und Geschwindigkeitsreduktion) stellt zwar einen Verstoß gegen die Rücksichtnahmepflicht dar. Die Vorfahrtverletzung wiegt jedoch schwerer.