
Blaulicht im Rückspiegel, eine Kelle oder das Schild „Bitte folgen” – und plötzlich fragt man sich: Was muss ich jetzt eigentlich tun? Und was darf die Polizei überhaupt?
Wer von der Polizei zum Anhalten aufgefordert wird, ist gut beraten, wenn er dieser Weisung unverzüglich Folge leistet. Ob die Aufforderung per Kelle, Blaulicht oder durch das Schild „Bitte folgen” erfolgt, spielt dabei keine Rolle.
Um Missverständnisse zu vermeiden, sollte die Geschwindigkeit zügig reduziert und, wenn möglich, am rechten Fahrbahnrand angehalten werden. Bei „Bitte folgen” gilt es, dem Streifenwagen hinterher zu fahren, bis dieser anhält oder die Kontrolle an eine stationäre Stelle übergibt.
Wer das ignoriert oder sich den Anweisungen widersetzt, muss mit Konsequenzen rechnen:
| Verstoß | Bußgeld | Flensburg |
|---|---|---|
| Anhalteanweisung ignoriert | 70 € | 1 Punkt |
| Berechtigte Weisung am Kontrollort nicht befolgt | 20 € | – |
Der Führerschein (§ 4 FeV) und die Zulassungsbescheinigung Teil I – früher „Fahrzeugschein” genannt (§ 13 FZV) – müssen mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Wer eines der Dokumente vergessen hat oder sich weigert, es vorzuzeigen, zahlt pro Dokument 10 Euro Verwarngeld.
Gut zu wissen: In der Praxis können fehlende Dokumente mitunter binnen 24–48 Stunden bei der zuständigen Dienststelle nachgereicht werden – dann entfällt in der Regel das Verwarngeld. Einfach direkt die Beamten darauf ansprechen.
Einen Personalausweis muss man übrigens grundsätzlich nicht dabeihaben, da es keine allgemeine Mitführpflicht gibt. Ausnahmen gelten beispielsweise für Jäger, die eine Waffe im Auto mitführen (§ 38 WaffG), oder bei bestimmten Beschäftigungskontrollen (§ 2a SchwarzArbG).
Kleinigkeiten, die schnell teuer werden können – oder eben auch nicht, wenn man sie einfach dabei hat:
| Gegenstand | Bußgeld |
|---|---|
| Verbandskasten fehlt oder abgelaufen | 5 € |
| Warndreieck fehlt | 15 € |
| Warnweste fehlt | 15 € |
Grundsätzlich darf die Polizei zunächst die technische Sicherheit des Fahrzeugs überprüfen.
Folgende Punkte gehören dazu:
Auch die Hauptuntersuchung wird kontrolliert. Je länger sie überfällig ist, desto teurer wird’s:
| Überfälligkeit | Bußgeld | Punkte |
|---|---|---|
| Bis zu 4 Monate | 15 € | – |
| Mehr als 4 bis 8 Monate | 25 € | – |
| Mehr als 8 Monate | 60 € | 1 Punkt |
Zwei Klassiker, die ebenfalls routinemäßig gecheckt werden:
| Verstoß | Bußgeld | Punkte |
|---|---|---|
| Fehlender oder falsch verwendeter Kindersitz (§ 21 StVO) | 30 € | – |
| Verbotene Nutzung eines elektronischen Geräts am Steuer (§ 23 Abs. 1a StVO) | 100 € | 1 Punkt |
Die Polizei darf auch die Fahrtauglichkeit des Fahrers überprüfen – aber nur, wenn ein konkreter Verdacht vorliegt. Auffällige Fahrweise, Ausfallerscheinungen oder ein anschlagender Drogenspürhund können so einen Verdacht begründen. Übrigens: Auch bestimmte Medikamente (z. B. Benzodiazepine oder starke Schmerzmittel) können die Fahrtauglichkeit beeinträchtigen.
Einen Atemalkohol- oder Drogentest kann man ablehnen (§ 55 StPO) – niemand muss an einem Verfahren gegen sich selbst mitwirken. Die Kehrseite: Bei begründetem Verdacht ist dann eine Blutentnahme nach § 81a StPO zulässig, die notfalls auch ohne richterliche Anordnung möglich ist.
MerkeNicht jeder muss sicherheitshalber „pusten”. Pustet man jedoch auf Aufforderung und ohne konkreten Verdacht, gibt es rechtlich keinen Nachteil – verweigert man es ohne Anlass, kann das seltsam wirken. Bei begründetem Verdacht lieber gar nichts sagen und einen Anwalt hinzuziehen.
Bei bestimmten Maßnahmen darf man die Mitwirkung ohne rechtliche Konsequenzen verweigern:
Die Durchsuchung von Fahrzeug, Kofferraum oder Person ist ebenfalls nur zulässig bei konkretem Tatverdacht, Gefahr im Verzug oder einem richterlichen Beschluss (§ 102 StPO). Alles, was ohnehin durch die Fenster einsehbar ist, dürfen die Beamten natürlich trotzdem sehen.
Findet eine Durchsuchung statt, haben Sie das Recht, eine Vertrauensperson hinzuzuziehen. Körperlichen Widerstand sollten Sie auf keinem Fall leisten – klären Sie die Rechtmäßigkeit danach juristisch.
Wenn Sie angehalten werden, fragen Sie zunächst höflich nach dem Grund der Kontrolle. Handelt es sich um eine allgemeine Verkehrskontrolle, leisten Sie den berechtigten Anweisungen der Polizei Folge und zeigen Ihre Dokumente vor.
Wird Ihnen dagegen ein konkreter Verstoß vorgehalten, gilt: Reden ist Silber, Schweigen ist Gold. Sie sind nicht verpflichtet, sich selbst zu belasten (§ 55 StPO).
Wer beispielsweise wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung angehalten wird und angibt, er habe es eilig gehabt, riskiert, dass ihm Vorsatz unterstellt wird und das Bußgeld sich verdoppelt.
Außerdem gilt: Die Beamten sind verpflichtet, Sie über Ihre Rechte aufzuklären!
Stand: Mai 2026 · Alle Angaben ohne Gewähr · Bußgeldbeträge können durch Verwaltungsgebühren und Auslagen erhöht werden.
Titelbild: Bundespolizeidirektion Sankt Augustin