AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 9. März 2026, Az. 951 Cs 7/25

Ein 21-Jähriger fuhr nachts um kurz nach 3 Uhr auf einem E-Scooter durch Hamburg. Daran wäre auch nichts auszusetzen gewesen, wenn er nicht – was deutlich zu sehen war – alkoholisiert gefahren wäre.
Er schlingerte über den Bürgersteig, geriet mehrfach auf die Fahrbahn, überquerte vier Fahrspuren und kehrte dann wieder auf den Gehweg zurück. Eine Zeugin beobachtete die Fahrt und verständigte die Polizei, die einen Streifenwagen schickte.
Eine kurz darauf entnommene Blutprobe ergab einen Wert von 0,82 Promille.
Das Amtsgericht Hamburg St. Georg kam zu der Überzeugung, dass der Angeklagte bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt und bei gehöriger Selbsteinschätzung hätte erkennen können und müssen, dass er alkoholbedingt fahruntüchtig war.
Er habe somit den Tatbestand der fahrlässigen Trunkenheit im Verkehr erfüllt und sei entsprechend zu verurteilen. Bei der Strafzumessung wertete das Gericht zugunsten des Angeklagten, dass die Tat zum Zeitpunkt des Urteils fast zwei Jahre zurücklag und er seitdem nicht erneut strafrechtlich aufgefallen war. Frühere, jugendstrafrechtliche Verurteilungen, schlugen allerdings belastend zu Buche.
Unter Berücksichtigung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse verhängte das Gericht eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen à 60 Euro, insgesamt also 1.800 Euro, zahlbar in 18 monatlichen Raten à 100 Euro (zu Strafbemessung und Zahlungserleichterung siehe §§ 40 Abs. 2, 42 StGB).
Erwähnenswert an dem Urteil sind die Ausführungen zu Führerschein und Fahrerlaubnis, auch wenn der Angeklagte nicht über eine solche verfügte.
Zum einen stellte das Gericht klar, dass sich aus einem ca. zwei Jahre zurückliegenden Bagatellfall allein keine andauernde Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ableiten lasse und dass § 69 StGB – die Vorschrift zur Entziehung der Fahrerlaubnis – auf E-Scooter nicht ohne Weiteres anwendbar sei.
Letzteres begründete es mit drei Argumenten:
Da die Regelung für den klassischen Kraftfahrzeugverkehr entwickelt wurde, ist bei einer Person, die betrunken mit einem fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug unterwegs ist, nicht automatisch auch ein Rückschluss auf ihre Eignung als Autofahrerin oder Autofahrer möglich. Für eine automatische Sperre sah das Gericht daher keinen Anlass.
Die Rechtsprechung ist bei E-Scootern differenzierter als bei klassischen Kraftfahrzeugen. Eine pauschale Einordnung als Straftat und ein automatischer Verlust der Fahrerlaubnis beim Führen eines E-Scooters unter Alkoholeinfluss sind nicht haltbar. Entscheidend sind die Grenzwerte, die tatsächliche Fahruntüchtigkeit und die Einzelfallprüfung durch das Gericht.
Sollte Ihnen eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat mit einem E-Scooter vorgeworfen werden, kontaktieren Sie uns. Je eher, desto besser!
Ab 0,5 Promille liegt eine Ordnungswidrigkeit vor. Ab 1,6 Promille gilt die sogenannte absolute Fahruntüchtigkeit – hier ist eine Straftat unabhängig vom Fahrverhalten.
Dazwischen – also zwischen 0,5 und 1,6 Promille – kann eine Straftat wegen fahrlässiger oder vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr vorliegen, wenn das Fahrverhalten alkoholtypische Ausfallerscheinungen zeigt. Schlangenlinien, Stürze oder das unkontrollierte Wechseln zwischen Fahrbahn und Gehweg können solche Ausfallerscheinungen begründen.
E-Scooter werden rechtlich als Kraftfahrzeuge eingestuft. Grundsätzlich gilt daher die gleiche Promillegrenze wie für Autos. somit die Vorschriften des § 24a StVG (0,5-Promille-Grenze für Ordnungswidrigkeiten) sowie des § 316 StGB (absolute Fahruntüchtigkeit ab 1,1 Promille) Anwendung finden. Die herrschende Meinung sieht die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit beim Führen eines E-Scooters bei 1,1 Promille.
Das Wichtigste: Machen Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch. Aussagen gegenüber der Polizei können im späteren Verfahren gegen Sie verwendet werden. Kontaktieren Sie uns so früh wie möglich – am besten noch vor einer etwaigen Vernehmung. Frühzeitiges Handeln kann z.B. dazu beitragen, dass strafmildernde Umstände vollständig berücksichtigt werden oder eine Einstellung des Verfahrens geprüft wird.