Die Fahrerlaubnis kann aus strafprozessualen Gründen (etwa als Nebenfolge einer Straftat) oder aus verwaltungsrechtlichen Gründen (z.B. wegen fehlender Fahreignung) entzogen werden.
Grundvoraussetzung für den Entzug beziehungsweise die Entziehung der Fahrerlaubnis ist, dass sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV).
Dies gilt insbesondere dann, wenn:
Die Tatsachen, aus denen sich die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen ergeben soll, müssen feststehen.
Bloße Zweifel oder Verdachtsmomente genügen nicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.2005, Az. 3 C 25/04; VG Kassel, Beschl. v. 11.04.2025, Az. 2 L 569/25 KS).
Die Fahreignung beschränkt sich nicht auf klassische Verkehrsdelikte.
Eine gefährliche Körperverletzung kann eine erhebliche Straftat im Zusammenhang mit der Kraftfahreignung im Sinne von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 6 FeV darstellen, wenn sie Rückschlüsse auf mangelnde Impulskontrolle, Gewaltbereitschaft oder fehlende Rechtsakzeptanz zulässt.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt häufig als Nebenfolge einer Verurteilung wegen Unfallflucht, Straßenverkehrsgefährdung oder Trunkenheitsfahrt.
Dabei ist weder erforderlich, dass die Tat im öffentlichen Verkehrsraum begangen wurde, noch dass ein motorisiertes Fahrzeug geführt wurde (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2019, Az. 5 StR 441/19).
Vielmehr stellt nach ständiger Rechtsprechung auch die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand mit einem Fahrrad eine gravierende Gefahr dar. In solchen Fällen ist regelmäßig zu prüfen, ob das gezeigte Verhalten Rückschlüsse auf das Führen von Kraftfahrzeugen zulässt:
„Die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand … mit jedem Fahrzeug und somit auch mit einem Fahrrad stellt eine gravierende Gefahr für die Sicherheit des Straßenverkehrs dar.“
(VGH München, Beschl. v. 22.01.2024, Az. 11 AS 23.2111; Trunkenheitsfahrt mit dem Fahrrad bei 2,35 ‰ BAK)
Erforderlich ist stets eine tragfähige Rechtsgrundlage für die Anordnung eines ärztlichen oder medizinisch‑psychologischen Gutachtens.
Gibt die Fahrerlaubnisbehörde ausdrücklich eine bestimmte Rechtsgrundlage an, kommt es für die Rechtmäßigkeit der Gutachtenanforderung grundsätzlich allein darauf an, ob die Voraussetzungen genau dieser Norm vorliegen.
Eine andere rechtliche Grundlage kann nur dann herangezogen werden, wenn es sich bei der Falschangabe um eine offenbare Unrichtigkeit (z. B. Schreibfehler) handelt, die in entsprechender Anwendung von § 42 Satz 1 VwVfG NRW unbeachtlich ist.
Im Unterschied zum Fahrverbot erlischt bei der Entziehung der Fahrerlaubnis die Fahrerlaubnis vollständig.
Die Fahrerlaubnis kann zudem bereits vorläufig entzogen werden.
Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet, wenn die Eintragung von Verstößen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem (Anlage 13 FeV) zu acht Punkten im Fahreignungsregister geführt hat.
Punkte entstehen durch rechtskräftig geahndete Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten (§ 4 Abs. 2 Satz 3 StVG). Voraussetzung für die Entziehung ist allerdings, dass das Stufensystem (§ 4 Abs. 5 und 6 StVG) ordnungsgemäß durchlaufen wurde:
Die zwingende Entziehung bei acht Punkten stellt keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz dar, selbst wenn der Betroffene beruflich auf die Fahrerlaubnis angewiesen ist (vgl. BT‑Drs. 13/6914 S. 50; BT‑Drs. 17/12636 S. 41; VGH München, Beschl. v. 19.12.2024, Az. 11 CS 24.1933).
Ein Absehen von der Entziehung der Fahrerlaubnis ist nur möglich, wenn besondere Umstände vorliegen, die den Verstoß in einem anderen Licht erscheinen lassen oder sich die Eignung nach der Tat positiv entwickelt hat (AG Flensburg, Urt. v. 16.12.2021, Az. 430 Ds 112 Js 16025/21).
Ein längerer zeitlicher Abstand zwischen einer straßenverkehrsrechtlich relevanten Auffälligkeit und einer ordnungsbehördlichen Maßnahme führt grundsätzlich nicht zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahme.
Anders kann es bei der vorläufigen Entziehung nach § 111a StPO liegen. Diese verliert mit zunehmender Verzögerung ihren Charakter als Eilmaßnahme, insbesondere wenn der Betroffene zwischenzeitlich beanstandungsfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.03.2005, Az. 2 BvR 364/05).
Die Entscheidung nach § 111a Abs. 1 StPO muss ermessensfehlerfrei und unter strikter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes erfolgen (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 23.12.2024, Az. 2 Ws 355/24; OLG Stuttgart, Beschl. v. 22.10.2021, Az. 1 WS 153/21; LG Hamburg, Beschl. v. 05.08.2024, Az. 612 Qs 67/24; KG Berlin, Beschl. v. 08.02.2017, Az. 3 Ws 39/17; KG Berlin, Beschl. v. 01.04.2011, Az. 3 Ws 153/11; AG Hamburg St. Georg, Urt. v. 09.03.2026, Az. 951 Cs 7/25).
Religiöse Gründe können ausnahmsweise ein Absehen von der vorläufigen Entziehung rechtfertigen.
So hat das LG Potsdam entschieden, dass eine infolge des religiösen Fastens im Ramadan eingetretene Unterzuckerung einen besonderen Umstand darstellen kann (Beschl. v. 07.07.2021, Az. 25 Qs 42/21).
Die Entziehung der Fahrerlaubnis wird wirksam, wenn die Entscheidungen zum Schuld‑ und Strafausspruch rechtskräftig und vollstreckbar sind (AG Buchen, Beschl. v. 27.03.2025, Az. 1 Cs 25 Js 7639/24).