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Was bedeutet “Entzug der Fahrerlaubnis”?

Eine Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen und Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen […]
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28.02.2022
ca. 2 Minuten
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Eine Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen und Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 vorliegen oder erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder Strafgesetze verstoßen wurde und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist (§ 46 Abs. 1 Satz 2 FeV) s.a. OVG Schleswig, Urt. 22.07.2021, Az. 5 MB 16/21).

Die Entziehung der Fahrerlaubnis erfolgt dabei als Nebenfolge bei einer Verurteilung wegen Unfallflucht, Straßenverkehrsgefährdung oder Trunkenheitsfahrt. Dass diese im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum begangen wurde, ist keine Voraussetzung für die Entziehung (vgl. BGH, Beschl. v. 08.10.2019, Az. 5 StR 441/19).

Unter bestimmten Voraussetzungen kann allerdings auch bei einer Unfallflucht vom Entziehen der Fahrerlaubnis abgesehen werden. So war es z.B. in einem Fall, bei der sich eine ältere Frau nach einem Unfall und nach der Rücksprache mit einer am Unfallort anwesenden Person, für eine halbe Stunde vom Unfallort entfernt hatte, um ihren Enkel wegzubringen. Da weder der verursachte Schaden als bedeutsam eingestuft werden konnte noch “das durch § 142 StGB geschützte Rechtsgut, nämlich das Interesse des Unfallgegners an einer Regulierung des Schadens” gefährdet war, hob das Amtsgericht Wuppertal den Beschluss zur vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis auf (AG Wuppertal, Beschl. v. 14.04.2022, Az. 27 Gs 15/22).

Anders als beim Fahrverbot ist bei einer Entziehung des Fahrerlaubnis diese vollständig weg und darf von der Führerscheinbehörde auch erst nach Ablauf einer im Einzelfall zu bestimmenden Sperrfrist, die allerdings in der Regel mindestens 6 Monate beträgt, wiedererteilt werden.
Nach Ablauf der Sperrfrist erhält man nicht automatisch eine neue Fahrerlaubnis, oft sind daran weitere Voraussetzungen, z.B. eine medizinisch-psychologische Untersuchung („Idiotentest„) geknüpft.

Wann ist ein Absehen vom Entzug der Fahrerlaubnis möglich?

Ein Absehen vom Entzug der Fahrerlaubnis ist nur dann möglich, „wenn besondere Umstände vorliegen, die den seiner allgemeinen Natur nach schweren und gefährlichen Verstoß in einem anderen Licht erscheinen lassen als den Regelfall oder die nach der Tat die Eignung günstig beeinflusst haben“ (AG Flensburg, Urt. v. 16.12.2021, Az. 430 Ds 112 Js 16025/21).

Übrigens: Ist die verwaltungsrechtliche Entziehung der Fahrerlaubnis ohne Rechtsgrund erfolgt, ist die Zeit des Entzuges entsprechend § 25 Abs. 6 StVG auf ein – wegen desselben Ereignisses – verhängtes Fahrverbot anzurechnen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.07.2020, Az. 1 Ss-OWi 309/20).
Das Vorliegen von Verdachtsmomenten allein reicht für die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht aus. Wie das OVG Schleswig ausgeführt hat, muss ein Eignungsgutachten, das Grundlage für die Entziehung einer Fahrerlaubnis sein soll, nachvollziehbar sein. Dies erfordert die Wiedergabe aller wesentlichen Befunde, die Darstellung der zur Beurteilung führenden Schlussfolgerungen sowie die logische Ordnung (Schlüssigkeit) des Gutachtens (Nr. 2a Sätze 1 und 2 der Anlage 4a zur Fahrerlaubnisverordnung).

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Bildnachweis: andibreit/pixabay  

Aktualisiert am 20.03.2023

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