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Reparatur nach Gutachten – und trotzdem Regress? Das LG Duisburg nimmt Werkstätten in die Pflicht

LG Duisburg,(Urteil vom 20.03.2026, Az. 7 S 19/25

Die Reparatur ist erledigt und die Rechnung längst bezahlt. Und plötzlich kommt - Monate später - Post vom Haftpflichtversicherer, der einen vierstelligen Betrag zurückfordert. Zur Untermauerung der Forderung ist ein Prüfbericht beigefügt, der angeblich überflüssige Arbeitspositionen auflistet.
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12.06.2026
ca. 4 Minuten
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Erschrockener Mechaniker liest Regressforderung in Werkstatt
Titelbild: KI-generiert

Damit der Versicherer auf sicherem Boden steht, hat er sich auch gleich die Ansprüche des Geschädigten abtreten lassen. Was mancher Betrieb noch für einen Einzelfall halten mag, hat bei den Versicherern inzwischen längst System!

Das Landgericht Duisburg hat diese Praxis mit Urteil vom 20.03.2026 (Az. 7 S 19/25) ausdrücklich gebilligt und die Messlatte für Werkstätten damit spürbar höher gelegt (zum Ausgangsfall: AG Duisburg-Hamborn, Urt. v. 27.08.2025, Az. 23 C 105/25).

Der Sachverhalt

Eine markengebundene Fachwerkstatt hatte einen Unfallschaden gemäß Gutachten repariert. Kalkuliert waren rund 31.600 Euro, abgerechnet wurden knapp 34.900 Euro.

Nachdem der Versicherer die Rechnung zunächst vollständig bezahlt hatte, leitete er sie anschließend einem Prüfdienstleister zu und verlangte 1.183,88 Euro zurück. Die von der Rückforderung betroffenen Posten waren die Probefahrt, die Fehlerspeicherdiagnose, Sicherheitsmaßnahmen vor der Ofentrocknung sowie Reinigung und Verbringung.

Da die Werkstatt „nach Gutachten“ repariert hatte, verweigerte sie die Rückzahlung und die Sache landete vor dem Amtsgericht. Dieses gab der Klage statt und auch das Landgericht bestätigte sie im Wesentlichen (957,30 Euro).

„Gemäß Gutachten“ ist kein Freibrief

Die Berufungskammer führte aus, dass ein Reparaturauftrag nach §§ 133, 157 BGB auszulegen sei. Und dies bedeute, dass wer ein verunfalltes Fahrzeug in die Werkstatt gibt, – auch bei Beauftragung „gemäß Gutachten“ – nur das bezahlen will, was zur fachgerechten Instandsetzung tatsächlich nötig ist.

Dies bedeutet, dass wenn ein Sachverständige Positionen kalkuliert, die nicht erforderlich sind, die Werkstatt sie nach Ansicht des Gerichts nicht einfach abarbeiten und abrechnen darf. Vielmehr müsse sie von dem vorgeschlagenen Reparaturweg abweichen oder den Kunden zumindest darauf hinweisen (§ 241 Abs. 2 BGB).

Die Begründung: Gerade weil Betriebe dem Urteil zufolge über überlegenes Fachwissen verfügen sollen, ist es umso wichtiger, den Sachverständigen gerade auch in derartigen Fällen einzuschalten und seine Expertise einzuholen.

Die Kehrseite der Medaille des Werkstattrisikos

Der neuen Strategie liegt die Überlegung zugrunde, dass Versicherer gegenüber Geschädigten überhöhte Werkstattrechnungen kaum angreifen können. Denn das Werkstattrisiko trägt der Schädiger (BGH, Urt. v. 26.04.2022, Az. VI ZR 147/21).

Gerade deshalb, so hat zumindest das LG Duisburg ausgeführt, muss dem Versicherer der Rückgriff gegen die Werkstatt offenstehen, sobald er sich die Ansprüche vom Geschädigten abtreten lässt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das in den AGB der Werkstatt enthaltene Abtretungsverbot der Beklagten nicht half und die Berufung § 242 BGB scheitert.

Entscheidend: die sekundäre Darlegungslast

Prozessual wiegt der dritte Punkt am schwersten.

Bestreitet der regressierende Versicherer einzelne Rechnungspositionen, genügt es nicht zu erklären, man habe „exakt gemäß Auftrag gearbeitet“. Vielmehr muss die Werkstatt konkret vortragen, wer welche Arbeiten wann und mit welchem Aufwand ausgeführt hat.

Dem Gericht zufolge soll dies durch Stundenzettel, EDV-geführte Arbeitskarten oder die Fremdrechnung des Lackierbetriebs nachzuweisen sein. Im Duisburger Verfahren fehlten diese Nachweise. Die Folge: Nahezu jede bestrittene Position ging zulasten des Betriebs.

Keine einheitliche Linie der Gerichte

Verloren ist die Schlacht damit aber noch lange nicht. Die Vorinstanz hatte noch betont, der Auftrag laute auf Reparatur nach Gutachten. Eine Hinweispflicht treffe die Werkstatt nur bei offensichtlichen Fehlern des Sachverständigen, dessen Fachkunde höher zu bewerten sei, als die der Werkstatt.

Die Haftungsfalle bestand dort allein bei der Abrechnung von Mehrkosten über das Gutachten hinaus, ohne dass der Auftrag vorher entsprechend erweitert worden war. Welche Auffassung sich am Ende durchsetzt, ist derzeit allerdings noch offen.

Sicher ist nur: Nach beiden Linien verliert, wer nicht dokumentiert.

Fazit & Praxistipp

Versicherer regressieren zunehmend  – vordergründig  professionell, gestützt auf Prüfdienstleister die die Prüfberichte entsprechend den Vorgaben der beauftragenden Versicherer erstellen und eine zunehmend werkstattkritische Rechtsprechung.

Schützen können Betriebe sich nur durch eine lückenlose Arbeitsdokumentation, schriftlich festgehaltene Kundenhinweise bei zweifelhaften Gutachtenpositionen und eine Nachbesichtigung durch den Sachverständigen, sobald sich während der Reparatur Mehraufwand abzeichnet. Sichern Sie daher sämtliche Reparaturunterlagen, Stundenzettel, Arbeitskarten, Fremdrechnungen und Fotodokumentation.

Hinzu kommt: Kein Regressschreiben sollte ungeprüft bezahlen werden. Denn viele Forderungen sind angreifbar, wie gerade auch die Kürzung der mit der Klage geltende gemachten Forderung des Versicherers zeigt.

Erhalten Sie ein Regressschreiben eines Haftpflichtversicherers, antworten Sie nicht vorschnell. Zahlen Sie insbesondere nicht ungeprüft.

Kontaktieren Sie uns und lassen Sie die Sache prüfen. Wir vertreten Ihre Interessen, wenn es um die Abwehr von Regressforderungen geht

Auch hier gilt: Voigt regelt!

Müssen Werkstätten jedes Schadengutachten überprüfen?

Der Duisburger Linie folgend: ja – jedenfalls so weit, dass erkennbar nicht erforderliche Positionen auffallen und der Kunde darauf hingewiesen wird. Dieser Hinweis ist unbedingt schriftlich festzuhalten.

Was bedeutet „sekundäre Darlegungslast“ in diesem Zusammenhang?

Bestreitet ein Versicherer eine Position, ist es hilfreich deren Ausführung und Erforderlichkeit im Detail belegen zu können. Ohne Stundenzettel, Arbeitskarten oder Fremdrechnungen ist wird die Position in einem Prozess nur sehr schwer bzw. kaum zu halten sein.

Während der Reparatur zeigen sich zusätzliche Schäden – was nun?

Informieren Sie den Kunden! Veranlassen Sie eine Nachbesichtigung durch den Sachverständigen! Nur so wird der Mehraufwand Bestandteil des Auftrags und bleibt sicher abrechenbar.

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