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Sperrfrist

Informationen
07.03.2023

Der Entzug der Fahrerlaubnis ist in der Regel mit der sogenannten Sperrfrist verbunden. Dabei nimmt das Gericht eine Prognose vor, wann der betroffene Autofahrer wieder charakterlich geeignet ist ein Fahrzeug zu führen und sein Verhalten zu bessern. Danach richtet sich die Dauer der Sperrfrist. Sie beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre (§ 69a StGB). In besonderen Ausnahmefällen kann sogar eine lebenslange („für immer“) Sperrfrist verhängt werden, „wenn zu erwarten ist, dass die gesetzliche Höchstfrist zur Abwehr der von dem Täter drohenden Gefahr nicht ausreicht“. Dies ist jedoch selten der Fall.

Der Antrag auf die Erteilung einer neuen Fahrerlaubnis kann aufgrund der Verfahrensdauer bereits sechs Monate vor Ablauf der Sperrfrist gestellt werden. Eine Neuerteilung erfolgt allerdings erst, wenn alle Voraussetzungen (z.B. eine bestandene MPU oder eine Nachschulung) erfüllt sind und die Sperrfrist tatsächlich abgelaufen ist. Entscheidendes Kriterium ist, dass der Täter zum Führen von Kraftfahrzeugen nicht mehr ungeeignet ist.

Die Anordnung einer Sperrfrist unterhalb der gesetzlichen Mindestdauer von drei Monaten ist unzulässig (KG Berlin, Urt. v. 17.08.2022, Az. (3) 161 Ss 129/22 (44/22).

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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