LG Lübeck vom 07.12.2023, Az. 14 S 19/23; BGH vom 12.03.2024, Az.VI ZR 280/22

Wer einen Unfall hatte, will den Schaden schnell reguliert wissen. Den Gutachtenauftrag wird daher meist zügig, oft direkt beim Sachverständigen unterschrieben. Mitunter steht auf dem Formular, dass sich das Honorar nach einer Honorartabelle im Internet richtet und daneben ist ein QR-Code abgedruckt. Wochen später kürzt der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Gutachterkosten, und es wird darum gestritten, ob die Tabelle überhaupt Vertragsbestandteil geworden ist. Das Landgericht Lübeck hat das bejaht (Urt. v. 07.12.2023, Az. 14 S 19/23).
Nach einem Unfall im November 2019 beauftragte die Geschädigte ein Sachverständigenbüro. Das Gutachten kostete 903,81 Euro brutto. Der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners haftete unstreitig voll, zahlte aber nicht den vollen Betrag. Streitig blieben zuletzt 68,28 Euro. Der Sachverständige machte den abgetretenen Anspruch auf Ersatz der restlichen Sachverständigenkosten gegen den Versicherer geltend.
Im Auftragsformular stand, die Kosten würden nach der Honorartabelle berechnet, die bei der Beauftragung galt. Die Tabelle könne jederzeit beim Sachverständigen eingesehen werden und sei außerdem unter einer angegebenen Internetadresse abrufbar. Daneben war ein QR-Code abgedruckt.
Das Amtsgericht wies die Klage ab. Beide Abtretungen hielten der Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff. BGB nicht stand und verstießen gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Sachverständige sei deshalb nicht Inhaber der Forderung. In der Berufung griff der Versicherer diesen Punkt nicht mehr an.
Nein. Das Landgericht stützte sich auf den BGH, der eine nahezu gleichlautende Abtretungsvereinbarung bereits geprüft hatte (Urt. v. 07.02.2023, Az. VI ZR 137/22). Die Überschrift „Abtretungsvereinbarung“ und Begriffe wie „Zedent“, „Zessionarin“ und „abtreten“ lassen danach keinen vernünftigen Zweifel daran, dass eine Abtretung nach § 398 BGB gemeint ist. Der Zusatz, die Zessionarin werde „ermächtigt“, die Kosten gerichtlich geltend zu machen, erklärt dem Laien nur die Folge der Abtretung. Nach Auffassung des Landgerichts enthält diese Formulierung keinen eigenständigen Regelungsgehalt.
Auch die Rüge des Versicherers, die Klage sei unschlüssig, weil der Unfallhergang nicht geschildert sei, wies die Kammer zurück. Beide Seiten wussten, um welchen Unfall es ging, und die Haftung war unstreitig.
Nach § 305 Abs. 2 BGB werden AGB unter drei Voraussetzungen Vertragsbestandteil. Der Verwender muss bei Vertragsschluss ausdrücklich auf sie hinweisen. Der Kunde muss zumutbar von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen können. Und er muss mit ihrer Geltung einverstanden sein. Die Honorartabelle des Sachverständigen ist eine solche AGB.
Der Hinweis, die Tabelle könne beim Sachverständigen eingesehen werden, reichte der Kammer nicht. Gerade wer den Auftrag telefonisch erteilt, kann nicht erst zum Gutachter fahren, um die Preise nachzulesen. Entscheidend waren der direkte Verweis auf die Internetseite mit der Tabelle und der QR-Code auf dem Formular. Der Durchschnittskunde verfüge regelmäßig über ein internetfähiges Smartphone. Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes hatten schon 2018 rund 77 % der Haushalte eines.
Ob die Geschädigte die Tabelle tatsächlich aufgerufen hat, spielt keine Rolle. Es kommt nur darauf an, dass sie es konnte. Wer keinen Internetzugang hat, erteilt den Auftrag in der Regel vor Ort und kann sich die Tabelle dort ausdrucken lassen. Der BGH hat die QR-Code-Frage bislang nicht entschieden.
Geschädigte dürfen einen qualifizierten Gutachter ihrer Wahl beauftragen (BGH, Urt. v. 07.02.2023, Az. VI ZR 137/22). Sie müssen den Markt nicht nach dem günstigsten Angebot durchforschen (BGH, Urt. v. 13.12.2022, Az. VI ZR 324/21). Erwartet wird nur eine Plausibilitätskontrolle aus Sicht des konkreten Geschädigten. Maßgeblich ist die subjektbezogene Schadensbetrachtung.
Die Geschädigte hatte sich bei der Auftragserteilung nicht durch eine Abtretung an Erfüllungs statt von ihrer Zahlungspflicht befreit. Die wirksam einbezogene Honorartabelle war deshalb ein Indiz für die erforderliche Höhe. Mit Honorartabelle und Rechnung war die Höhe ausreichend dargelegt, und ein einfaches Bestreiten des Versicherers genügte nicht. Die Kammer prüfte jede Position einzeln aus Sicht eines Laien:
Von den 68,28 Euro sprach das Landgericht 59,47 Euro zu. Den Einwand des Versicherers, sein eigenes Honorartableau weise niedrigere Beträge aus, ließ die Kammer nicht gelten. Ein solches Rechenwerk spiegelt das Interesse des Versicherers an niedrigen Beträgen und ist kein Maßstab für den Geschädigten. Wer kürzen will, muss die üblichen Sätze konkret darlegen und erklären, woran der Geschädigte sie hätte erkennen sollen.
Seit dem 12.03.2024 wendet der BGH auf Gutachterkosten die Grundsätze zum Werkstattrisiko an (Az. VI ZR 280/22). Verlangt der Geschädigte die Kosten selbst, trägt der Versicherer auch eine Überhöhung, die der Geschädigte nicht erkennen konnte. Klagt dagegen der Sachverständige aus abgetretenem Recht, kann er sich nicht auf das Sachverständigenrisiko berufen. Er muss darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass die abgerechneten Leistungen tatsächlich erbracht wurden und der Höhe nach objektiv erforderlich waren.
Das Lübecker Urteil stammt aus der Zeit davor. Die Abrechnung hätte aber auch einer Prüfung an den üblichen Sätzen standgehalten: Grundhonorar, Schreib-, Fahrt- und Fotokosten lagen im Rahmen der BVSK-Honorarbefragung 2018. Einzelheiten erläutert unser Beitrag Greift das Sachverständigenrisiko bei Abtretung?
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Siehe auch:
Aktualisiert am 27.10.2026