Geschädigte sind nach einem Verkehrsunfall verpflichtet, den Schaden so gering wie möglich zu halten – ohne auf Kosten des Schädigers zu sparen. Gleichwohl ist es zu unterlassen, den Schaden künstlich zu vergrößern. Die Verletzung der Schadensminderungspflicht hat eine Anspruchskürzung in der Art eines Mitverschuldens zur Folge.
Geregelt ist die Schadensminderungspflicht in § 254 Abs. 2 BGB. Als Ausprägung des Mitverschuldensprinzips begründet sie eine Obliegenheit des Geschädigten, den eingetretenen Schaden durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder so gering wie möglich zu halten. Der Geschädigte darf nicht untätig bleiben, sondern muss aktiv zur Schadenbegrenzung beitragen.
Literatur und Rechtsprechung leiten die Pflicht aus dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB) und dem Prinzip des Bereicherungsverbots ab: Der Geschädigte darf sich nicht auf Kosten des Schädigers bereichern, das heißt, er darf nicht besser stehen als vor dem Schaden.
Maßstab ist dabei das Verhalten eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen: Geschuldet sind alle zumutbaren Maßnahmen zur Schadensbegrenzung – nicht hingegen überobligationsmäßige Anstrengungen. Innerhalb dieses Rahmens bleibt der Geschädigte grundsätzlich Herr des Restitutionsverfahrens.
Überobligationsmäßige Anstrengungen dürfen einem Geschädigten dabei nicht abverlangt werden (AG Köln, Urt. v. 17.12.2019, Az. 268 C 153/19). So sind Geschädigte eines Verkehrsunfalls etwa „grundsätzlich nicht verpflichtet, den eigenen Kaskoversicherer auf Behebung des Unfallschadens in Anspruch zu nehmen, um die Zeit des Nutzungsausfalls und damit die Höhe der diesbezüglichen Ersatzverpflichtung des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherers möglichst gering zu halten“ (BGH, Urt. v. 17.11.2020, Az. VI ZR 569/19).
Das AG Chemnitz sah dies in einem Urteil vom 13.11.2017 (Az. 15 C 88/17) ebenso, als es feststellte: „Zwar kann der Geschädigte vom Schädiger nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB als erforderlichen Herstellungsaufwand nur die Kosten verlangen, die vom Standpunkt eines verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen zweckmäßig und notwendig erscheinen. Eine Fürsorgepflicht des Geschädigten zu Gunsten der bei der Beklagten Versicherten, den denkbar billigsten Reparaturweg zu wählen, ergibt sich hieraus gerade nicht.“
Ein Geschädigter darf sein unfallbeschädigtes Fahrzeug selbst dann nach den Vorgaben eines von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens reparieren lassen und auf dieses Gutachten vertrauen, wenn ihm der Schädiger vor Reparaturbeginn ein Gegengutachten zugeleitet hat, das eine wirtschaftlichere Reparaturweise aufzeigt (AG Kempten, Urt. v. 24.10.2022, Az. 3 C 515/22; LG Saarbrücken, Urt. v. 23.01.2015, Az. 13 S 199/14).
Die Schadensminderungspflicht wirkt allerdings in beide Richtungen: Hat der Geschädigte ein Gutachten eingeholt, gebietet sie, ohne unnötige Verzögerung zu handeln und etwa den Reparaturauftrag zeitnah zu erteilen, um vermeidbare Ausfallzeiten gering zu halten.
Einen behaupteten Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht hat der Schädiger bzw. dessen Versicherer zu beweisen.
Der bloße Umstand, dass einzelne Schadenspositionen über Durchschnitts- oder Korridorwerten liegen – etwa bei den Sachverständigenkosten –, begründet für sich genommen noch keinen Verstoß. Der Versicherer muss vielmehr konkret darlegen und beweisen, dass und in welchem Umfang der Geschädigte einen vermeidbaren Mehraufwand verursacht hat.
Verstößt der Geschädigte gegen die Obliegenheit, wird sein Schadensersatzanspruch anteilig gekürzt – im Umfang des unterlassenen Minderungsbeitrags, nicht jedoch vollständig versagt (vgl. EuGH, Urt. v. 30.03.2023, Az. C-618/21). Maßgeblich ist stets der tatsächlich verbleibende Schaden, nicht ein hypothetisch höherer Schaden, der durch Untätigkeit hätte entstehen können. Eine vollständige Versagung des Schadensersatzes kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht.
Bei der Entschädigung nach Verkehrsunfällen – insbesondere bei Totalschäden und bei der Abrechnung des Restwerts – berufen sich Haftpflichtversicherer häufig auf eine angebliche Verletzung der Schadensminderungspflicht, um Leistungen zu kürzen. Ob ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Geschädigte sollten derartige Kürzungsversuche – beispielsweise durch maschinell und nach den Vorgaben des Versicherers erstellte „Prüfberichte“ – nicht widerspruchslos hinnehmen.
Bedeutung hat die Schadensminderungspflicht auch für die Dauer des Nutzungsausfalls und für die Mietwagenkosten. Dem Haftpflichtversicherer ist nach Zugang eines spezifizierten Anspruchsschreibens eine angemessene Prüf- und Regulierungsfrist zuzubilligen; bei durchschnittlichen Verkehrsunfällen beträgt sie nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in der Regel vier bis sechs Wochen (OLG Hamm, Beschl. v. 28.10.2020, Az. I-7 U 58/20; OLG Dresden, Beschl. v. 26.10.2020, Az. 4 W 640/20; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 19.03.2021, Az. 1 W 7/21.
Die Frist beginnt nicht mit dem Unfall, sondern erst mit Zugang prüffähiger Unterlagen, und kann sich im Einzelfall – etwa bei Auslandsberührung, Feiertagszeiträumen oder notwendiger Akteneinsicht – verlängern. Innerhalb dieser Frist begründet eine längere Ausfallzeit für sich genommen noch keinen Vorwurf verletzter Schadensminderungspflicht.
Im internationalen Privatrecht findet sich die Schadensminderungspflicht auch in Art. 15 der Rom II-Verordnung. Diese Verweisung betrifft jedoch ausschließlich Sachverhalte mit Auslandsbezug; im rein innerstaatlichen Verkehrsunfall bleibt es bei der Maßgeblichkeit des § 254 BGB.