Die Schadensminderungspflicht ist in § 254 Abs. 2 BGB geregelt.
Als Ausprägung des Mitverschuldensprinzips und begründet sie eine Obliegenheit des Geschädigten, den eingetretenen Schaden durch zumutbare Maßnahmen abzuwenden oder so gering wie möglich zu halten. Der Geschädigte darf nicht untätig bleiben, sondern muss aktiv zur Schadenbegrenzung beitragen.
Verstößt der Geschädigte gegen diese Obliegenheit, wird sein Schadensersatzanspruch anteilig gekürzt – im Umfang des unterlassenen Minderungsbeitrags, nicht jedoch vollständig versagt (vgl. EuGH Urt. v. 30.03.2023, Az. C-618/21). Maßgeblich ist stets der tatsächlich verbleibende Schaden, nicht ein hypothetisch höherer Schaden, der durch Untätigkeit hätte entstehen können. Eine vollständige Versagung des Schadensersatzes kommt allenfalls in extremen Ausnahmefällen in Betracht.
Bei der Entschädigung nach Verkehrsunfällen – insbesondere bei Totalschäden und bei der Abrechnung des Restwerts – berufen sich Haftpflichtversicherer häufig auf eine angebliche Verletzung der Schadensminderungspflicht, um Leistungen zu kürzen. Ob ein solcher Verstoß tatsächlich vorliegt, ist jedoch stets anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen. Geschädigte sollten derartige Kürzungsversuche – beispielsweise durch maschinell und nach den Vorgaben des Versicherers erstellte „Prüfberichte” – nicht widerspruchslos hinnehmen.
Literatur und Rechtsprechung leiten die Schadensminderungspflicht aus dem Grundsatz der Naturalrestitution (§ 249 BGB) und dem Prinzip des Bereicherungsverbots ab: Der Geschädigte darf sich nicht auf Kosten des Schädigers bereichern, das heißt, er darf nicht besser stehen als vor dem Schaden.
Im internationalen Privatrecht findet sie sich auch in Art. 15 der „Rom II-Verordnung“.