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Der subjektbezogene Schadenbegriff entscheidet!

Wenn ein Versicherer die von ihm zu erbringende Ersatzleistung im Haftpflichtschadenfall beeinflussen möchte, stützt er sich dabei auf sein überlegenes Wissen gegenüber dem Geschädigten.
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23.04.2021
ca. 3 Minuten
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Solange dies nicht der Verkürzung des geschuldeten Ersatzes dient, sondern der Ermittlung der tatsächlich erforderlichen Aufwendungen, ist dagegen auch nichts einzuwenden. Schließlich wird der erforderliche Herstellungsaufwand nicht nur durch Art und Ausmaß des Schadens oder die örtlichen und zeitlichen Gegebenheiten für die Beseitigung eingegrenzt.

Entscheidend für die Abwicklung sind insbesondere die Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten (vgl. BGH, Urt. v. 29.10.1974, Az. VI ZR 42/73), der – anderes als ein Versicherer – im Regelfall auf die Expertise neutraler Fachleute angewiesen ist. So dürfen zur Ermittlung des Schadens- und Anspruchsumfangs in der Regel z.B. Anwälte oder Sachverständige hinzugezogen werden, deren Kosten im Regelfall der gegnerische Versicherer zu erstatten hat.

Der BGH hat in einer Entscheidung vom 02.07.2024 (Az. VI ZR 211/22) – bezogen auf die Verwertung eines Totalschadens – nochmals klargestellt, dass bei der Schadensbemessung auf die individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten des Geschädigten abzustellen ist.

Die subjektbezogene Schadensbetrachtung betrifft insbesondere die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten im Hinblick auf die ihm in seiner individuellen Lage mögliche und zumutbare Verwertung seines Unfallfahrzeugs ein Schaden entstanden ist. Eine Schadensersatzpflicht besteht nur, wenn sich die Verwertung im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft hält. Das Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB ist erfüllt, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug zu einem Preis veräußert, den ein von ihm eingeschalteter Sachverständiger als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat.

Geschädigte sind geschützt!

Geschädigte dürfen dabei darauf vertrauen, dass die in dem Sachverständigengutachten kalkulierten Arbeitsschritte zur Schadensbeseitigung erforderlich sind und eine Werkstatt damit beauftragen, den Schaden gemäß Gutachten zu reparieren. Diese Umstände sind nach § 249 Abs. 2 S. 1 BGB mit zu berücksichtigen.

Versicherer können die Ersatzleistung gegenüber einem Geschädigten daher regelmäßig nur dann verkürzen, wenn dieser gegen die ihm obliegende Schadensminderungspflicht verstößt. Werden einem Geschädigten im Rahmen der Reparatur unnötige Arbeiten in Rechnung gestellt, überhöhte Preise oder Arbeitszeiten in Ansatz gebracht, so ist darin zunächst kein Verstoß gegen die Schadenminderungspflicht zu sehen. Schließlich gehen das Prognose- und Werkstattrisiko grundsätzlich zu Lasten des Schädigers (vgl. OLG München, Urt. v. 24.03.2021, Az. 10 U 6761/19; LG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 20.03.2020, Az. 5 O 71/19).  

Hinsichtlich etwaiger Ansprüche des Geschädigten gegenüber der Werkstatt, z.B. wegen überhöhter Ansätze von Material oder Arbeitszeit oder wegen unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Arbeitsweise, kann der Versicherer im Rahmen des Vorteilsausgleichs  im Gegenzug Abtretung von Regressansprüchen gegen die Werkstatt verlangen (z.B. LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 03.07.2025, Az. 2 S 6018/24).

Da die subjektive Schadenbetrachtung dazu dient, die Ersetzungsbefugnis des Geschädigten nicht auszuhöhlen und ihm eine realistische, für ihn zumutbare Schadensbeseitigung zu ermöglichen, darf sie eben nicht dazu führen, dass der Geschädigte am Schadensfall „verdient“. Affektions- und Liebhaberinteressen des Geschädigten bleiben dabei grundsätzlich unberücksichtigt, es sei denn, sie schlagen sich in objektiv messbaren Liebhaberpreisen nieder. 

Zusammenfassen ist der subjektive Schadenbegriff bei der Unfallschadenreparatur die Berücksichtigung der individuellen Lage des Geschädigten bei der Bemessung des erforderlichen Reparaturaufwands, wobei die Grenzen durch das Wirtschaftlichkeitsgebot und das Bereicherungsverbot gesetzt sind.

Die Grundsätze des subjektbezogenen Schadenbegriffs gelten übrigens nicht nur für die Reparatur. Sie erfassen auch die Fragen des Ausfalls und der Mietwagendauer (AG Wittmund, Az. 4 C 71/25 v.12.11.2025).

Aktualisiert am 18.02.2026

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