Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) sind nach § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (der Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.
Unerheblich ist dabei, ob die Bedingungen gesondert aufgeführt oder Bestandteil des Vertragstextes sind, welchen Umfang sie haben oder in welcher Form sie verwendet werden.
Keine AGB liegen vor, soweit Vertragsbedingungen individuell ausgehandelt wurden.
Entscheidend für die Einordnung als AGB ist, dass die Vertragsbedingungen:
• vorformuliert sind,
• für eine Mehrzahl von Verträgen bestimmt sind und
• einseitig vom Verwender gestellt werden.
Maßgeblich ist der Empfängerhorizont: Entscheidend ist, ob ein durchschnittlicher Vertragspartner die Regelung als verbindliche Vertragsbedingung versteht.
Nicht als AGB gelten unverbindliche Hinweise, Empfehlungen oder bloße Bitten, sofern sie aus Sicht des Vertragspartners keinen verbindlichen Regelungscharakter haben.
Auch einzelne Klauseln oder vorformulierte Erklärungen können AGB darstellen, wenn sie nach ihrem objektiven Erscheinungsbild dazu bestimmt sind, den Vertragsinhalt verbindlich zu regeln.
Entscheidend ist nicht die Anzahl der Klauseln, sondern deren Regelungscharakter.
Die Auslegung von AGB erfolgt nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn, so wie ihn verständige und redliche Vertragspartner unter Berücksichtigung der Interessen der beteiligten Verkehrskreise verstehen würden.
Unklarheiten gehen zulasten des Verwenders.
AGB unterliegen den besonderen Kontrollmechanismen der §§ 305 ff. BGB.
Unwirksam sind insbesondere Klauseln, die:
• unklar oder widersprüchlich formuliert sind (§ 307 BGB),
• den Vertragspartner unangemessen benachteiligen,
• überraschend sind (§ 305c BGB) oder
• wesentliche gesetzliche Grundgedanken unterlaufen.
Im Arbeitsrecht finden die Vorschriften über AGB regelmäßig Anwendung, da viele Vertragsbedingungen vom Arbeitgeber vorformuliert werden. Dies betrifft nicht nur Arbeitsverträge, sondern auch interne Regelwerke wie etwa:
• Widerrufs- und Änderungsvorbehalte
• Bonus- und Prämienregelungen
• Haftungs- und Rückzahlungsklauseln
Auch diese Regelungen unterliegen der AGB Kontrolle.
AGB sind vorformulierte, nicht individuell ausgehandelte Vertragsbedingungen, die einseitig gestellt und für eine Vielzahl von Verträgen bestimmt sind. Sie sind zulässig, unterliegen jedoch einer strengen Transparenz- und Inhaltskontrolle nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch.