Die Begriffe Führerschein und Fahrerlaubnis werden im Alltag häufig gleichgesetzt. Rechtlich handelt es sich jedoch um zwei unterschiedliche Dinge – das System dahinter ist dabei eigentlich ganz einfach:
In § 4 Abs. 2 FeV heißt es:
(2) Die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein dafür gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. Der Internationale Führerschein oder der nationale ausländische Führerschein und eine mit diesem nach § 29 Absatz 2 Satz 2 verbundene Übersetzung ist mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 kann die Fahrerlaubnis auch durch eine andere Bescheinigung als den Führerschein nachgewiesen werden, soweit dies ausdrücklich bestimmt oder zugelassen ist. Absatz 2 Satz 2 gilt für eine Bescheinigung im Sinne des Satzes 1 entsprechend.
Die technischen Vorgaben für den internationalen Führerschein und die Schlüsselzahlen betreffend, sei – der Vollständigkeit halber – auf Anlage 8 FeV und die Schlüsselzahlen nach Anlage 9 FeV hinzuweisen. Dort sind die zulässigen Eintragungen und Ausstattungsmerkmale geregelt.
Die unionsrechtlichen Vorgaben verlangen vom Grundsatz her ein einheitliches Erscheinungsbild des Führerscheins. Ein ausdrückliches Verbot der Aufbringung von Siegeln oder Aufklebern ist damit jedoch nicht verbunden.
Gemäß Anhang I der Richtlinie (EU) 2025/2205 sowie der zuvor geltenden Richtlinie 2006/126/EG sind Änderungen am Führerschein grundsätzlich nur zulässig, wenn sie durch den ausstellenden Mitgliedstaat und nach den in der Richtlinie vorgesehenen Verfahren vorgenommen werden.
Ein Verbot zur Aufbringung von RFID-Tags oder Barcodes bedeutet dies jedoch nicht.
EU-Richtlinien lassen – innerhalb bestimmter Grenzen – nationale Gestaltungsspielräume zu. Die Folge ist, dass eine Maßnahme in einem Mitgliedstaat zulässig sein kann, während sie in einem anderen verboten ist. Dies gilt auch für das nachträgliche Anbringen von RFID-Chips oder Barcodes auf Führerscheinen, etwa im Rahmen einer betrieblichen Führerscheinkontrolle.
So hat sich z.B. das Bundesministeriums für Digitales und Verkehr nicht nur dahin geäußert, dass “grundsätzlich keine rechtlichen Bedenken hinsichtlich der Anbringung eines Prüfsiegels auf den Führerschein [bestehen]…, sofern durch dieses keine relevanten Informationen des Führerscheins verdeckt werden.”
Erwähnenswert ist in diesem Zusammenhang beispielsweise die Verfahrensanweisung 1.3.2.35 “Elektronische Führerscheinkontrolle” des Staatsbetriebs für Mess- und Eichwesen des Freistaats Sachsen, vom 09.11.2021. In dieser sind nicht nur die Bereiche für das Aufbringen von RFID-Chips anhand einer Grafik dargestellt, sondern die Berechtigung zum Führen eines dienstlichen Kraftfahrzeugs wird sogar mit der Aufbringung eines RFID-Tags verknüpft. Wörtlich heißt es dort: „Eine Ablehnung gegen das Aufbringen des RFID-Chips führt zum Erlöschen der Erlaubnis des Führens von dienstlichen Kraftfahrzeugen.“
Weiter ist auf ein Urteil des Arbeitsgerichts Wuppertal vom 10.11.2023, Az. 1116/23 hinzuweisen.
Das Gericht hatte keine rechtlichen Bedenken gegen das Anbringen eines RFID‑Tags auf einem Führerschein.
Im Detail führte es dazu aus, dass das Anbringen des Tags wiederkehrende Sichtkontrollen ersetzt und somit sicher stellt, dass nur Inhaber eines gültigen Führerscheins Fahrzeuge nutzen können. Damit wird sowohl die Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht zur Führerscheinkontrolle als auch die Wahrnehmung von Halterpflichten des Arbeitgebers gewährleistet.
Folgende Punkte und Notwendigkeiten hat es dabei herausgearbeitet:
Die Verhältnismäßigkeit der Maßnahme hatte das Gericht bejaht, da sie den erheblichen Verwaltungsaufwand für regelmäßige Sichtkontrollen reduziert und das Haftungsrisiko des Arbeitgebers minimiert. Die mit der Maßnahme verbundenen Einschränkungen hat es als für den Arbeitnehmer zumutbar eingestuft.
Das oben Gesagte gilt jedoch nicht zwingend auch außerhalb Deutschlands. Insbesondere bei Auslandsaufenthalten kann nicht ausgeschlossen werden, dass Siegel, Aufkleber oder RFID-Chips beanstandet oder entfernt werden müssen.
Die Rechtslage in Österreich
In Österreich beispielsweise gilt der Führerschein als so genanntes öffentliches Dokument, das nicht verändert werden darf. Wer hier einen Barcode oder RFID-Chip anbringt, fälscht den Führerschein und macht sich strafbar (Urkundenfälschung).
Für österreichische Führerscheininhaber ist dies eindeutig geregelt. Bei ausländischen Führerscheinbesitzern kann eine Geldstrafe verhängt werden, muss aber nicht. Laut einem Rundschreiben des für Führerscheinangelegenheiten zuständigen Bundesministeriums gilt das Vorhandensein eines Aufklebers bei ausländischen Führerscheinen als Verwaltungsübertretung.
Ob ein Bußgeld verhängt wird, liegt allerdings im Ermessen des Polizeibeamten vor Ort.
Ältere Führerscheine (Ausstellungsdatum vor dem 19.01.2013) müssen spätestens bis zum 19.01.2033 in einen EU-Kartenführerschein umgetauscht werden (siehe Anlage 8e FeV (zu § 24a Absatz 2 Satz 1)
Gemäß § 4 Abs. 2 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) ist die Fahrerlaubnis ist durch eine gültige amtliche Bescheinigung (Führerschein) nachzuweisen. Beim Führen eines Kraftfahrzeuges ist ein gültiger Führerschein mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.
Ist der Führerschein abgelaufen, betrifft er im Regelfall nur das Dokument, nicht aber die zugrundeliegende Fahrerlaubnis.
Wer mit einem abgelaufenen Pkw- oder Motorradführerschein unterwegs ist, begeht lediglich eine Ordnungswidrigkeit (§ 75 Nr. 4 FeV, § 24 StVG), die regelmäßig mit einem Bußgeld geahndet wird.
Die Fahrerlaubnis selbst bleibt bestehen, solange sie nicht ausdrücklich entzogen wurde
Anders ist die Rechtslage bei Lkw- und Busführerscheinen: Hier erlischt mit Ablauf des Dokuments auch die Berechtigung zum Führen der Fahrzeuge. Wer dennoch fährt, macht sich strafbar und riskiert ein Verfahren wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG). Das Fahrzeug darf in diesem Fall nicht weitergeführt werden.