Ordnungswidrigkeiten sind in dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) geregelt.
Als Ordnungswidrigkeit gilt eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes erfüllt, das die Ahndung mit einer Geldbuße vorsieht (§ 1 Abs. 1 OWiG).
Ob eine Handlung vorwerfbar begangen worden sein muss, richtet sich nach dem jeweiligen gesetzlichen Tatbestand. Gleiches gilt für die fahrlässige Begehung (§ 10 OWiG) sowie das Unterlassen (§ 8 OWiG).
Fahrlässigkeit genügt dabei nur dann, wenn sie im jeweiligen Bußgeldtatbestand ausdrücklich vorgesehen ist.
Eine Ordnungswidrigkeit liegt daher nur vor, wenn:
Nicht jede mit einer Geldbuße bedrohte Handlung stellt automatisch eine Ordnungswidrigkeit dar. Zudem ist stets zu prüfen, ob dem Betroffenen ein Verschulden vorzuwerfen ist.
Sofern gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, werden Ordnungswidrigkeiten durch Bußgeldbescheid geahndet.
Gegen den Bußgeldbescheid kann Einspruch eingelegt werden. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung „schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verwaltungsbehörde, die den Bußgeldbescheid erlassen hat“, einzulegen (§ 67 OWiG).
Ob eine Ordnungswidrigkeit verfolgt wird, liegt im Ermessen der Verfolgungsbehörde. Diese kann das Verfahren einstellen, solange sie es noch nicht an das Gericht abgegeben hat (§ 47 Abs. 1 OWiG).
Aus Zweckmäßigkeitsgründen ist eine Einstellung jedoch nicht nur bis zur Verfahrensabgabe möglich. Ist das Verfahren bereits bei Gericht anhängig und hält das Gericht eine Ahndung nicht für erforderlich, kann es das Verfahren mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in jeder Lage einstellen.
Der Zustimmung der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht, wenn:
Das gerichtliche Verfahren vor dem Amtsgericht ist in §§ 71 ff. OWiG geregelt.
„Geringfügige Ordnungswidrigkeit“
Dem OLG Hamm zufolge (Beschl. v. 10.07.2019, Az. III – 3 – RBs 82/19 m.w.N.), ist zwischen
zu unterscheiden
Die Differenzierung nach Bußgeldhöhe ist gesetzlich nicht normiert, sondern folgt der Rechtsprechung und Verwaltungspraxis.
Welche Gruppe einschlägig ist, ist insbesondere relevant für die Frage, ob die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bei der Bußgeldbemessung berücksichtigt werden dürfen.
Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten ist die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse aufgrund von § 17 Abs. 3 S. 2, 2. Hs. OWiG ausgeschlossen. Es bleibt daher bei der Regelgeldbuße.
Bei höheren Geldbußen ist hingegen eine Erhöhung des Regelsatzes möglich. Bei der Verhängung hoher Geldbußen soll nicht auf konkrete Feststellungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen verzichtet werden, da entscheidend ist, wie empfindlich und nachhaltig die Geldbuße den Betroffenen trifft (vgl. KG, Beschl. v. 05.11.1998, Az. 5 Ws (B) 626/98).
Zu den wirtschaftlichen Verhältnissen zählen sämtliche Umstände, „die die Fähigkeit des Täters, eine bestimmte Geldsumme aufzubringen, beeinflussen (vgl. BGH NJW 1952, 34). Darunter fallen Einkommen jeder Art, Erträge aus allen Einkunftsarten sowie Vermögenswerte, unentgeltlich gewährte Vermögensvorteile und Erwerbsmöglichkeiten, auch wenn der Betroffene diese nicht nutzt, aber auch Belastungen in Form von Schulden oder Unterhaltsverpflichtungen“ (vgl. KG Berlin, Beschl. v. 13.12.2019, Az. 3 Ws (B) 365/19).
Verkehrsordnungswidrigkeiten unterliegen einer absoluten Verjährungsfrist von zwei Jahren (§ 33 Abs. 3 Satz 2 OWiG i.V.m. § 26 Abs. 3 StVG).
Die Verjährung beginnt, sobald die Handlung beendet ist (§ 31 Abs. 3 Satz 1 OWiG).
Wurde eine Geschwindigkeitsüberschreitung am 10.11.2020 begangen und beendet, begann die Verjährungsfrist an diesem Tag.
Der letzte Tag der Verjährungsfrist ist der im Kalender vorhergehende Tag. (vgl. OLG Karlsruhe v. 28.06.2019, Az. 2 RB 8 Ss 486/19; OLG Bamberg v. 12.12.2005, Az. 3 Ss OWi 1354/05).
Im Beispiel endete die Verjährung daher am 09.11.2022.