OLG München Urteil vom 27.05.2020, Az. 10 U 6795/19

Nach einem Totalschaden kann die Anschaffung eines Ersatzfahrzeuges durchaus auch länger dauern als die im Gutachten häufig ausgewiesenen 14 Tage – vor allem, wenn die finanziellen Mittel dafür fehlen. Doch wie verhält es sich mit dem Nutzungsausfall für die Zeit, die es länger dauert? Fragt man den Versicherer, ist das persönliches Risiko und nicht zu erstatten. Ein Geschädigter wollte sich damit nicht zufrieden geben und zog vor Gericht.
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) München vom 27.05.2020 (Az. 10 U 6795/19) war eindeutig!
Bei einem Verkehrsunfall wurde der Wagen des Geschädigten in Mitleidenschaft gezogen. Nachdem er zunächst beabsichtigte, das Fahrzeug reparieren zu lassen, entschied er sich schließlich für den Kauf eines Ersatzfahrzeugs. In der Anfangszeit nutzte er einen Mietwagen, gab diesen jedoch nach 16 Tagen wieder zurück. Da die Haftung des Unfallgegners unstreitig war, beglich dessen Versicherung die Mietwagenkosten in Höhe von 979,44 Euro.au
Für den Zeitraum bis zum Kauf des Ersatzfahrzeugs wurde jedoch lediglich ein Nutzungsausfall für fünf Tage in Höhe von 595 Euro anerkannt. Der Versicherer begründete dies damit, dass der Geschädigte offenbar keinen Nutzungswillen für ein Fahrzeug gehabt habe, da er schließlich auf eine zeitnahe Ersatzbeschaffung verzichtet habe.
Der Geschädigte wollte sich damit nicht zufrieden geben und zog vor Gericht. Das zunächst angerufene Landgericht (LG) München II (Urt. v. 06.09.2019, Az. 6 O 1674/19) sprach dem Geschädigten Nutzungsausfall in Höhe von 10.325,56 Euro zu, wobei es die vom Versicherer beglichenen Mietwagenkosten und den bereits gezahlten Nutzungsausfall abzog. Sowohl der Versicherer als auch der Geschädigte waren mit dem Urteil nicht einverstanden und gingen in Berufung.
Das OLG München sprach dem Geschädigten Nutzungsausfall für 100 Tage in Höhe von insgesamt knapp 11.300 Euro zu – unter Berücksichtigung der vorab gezahlten 595 Euro. Dabei machte es deutlich:
„Wie bereits ausgeführt, verkennt der Senat keineswegs, dass nach Teilen der Rechtsprechung ein Nutzungswille fehlt, wenn der Geschädigte nach einem Unfall über längere Zeit keine Reparatur durchführen lässt bzw. kein Ersatzfahrzeug angeschafft hat. Zumindest begründet der lange Zeitraum eine von dem Geschädigten zu entkräftende tatsächliche Vermutung für einen fehlenden Nutzungswillen.“
Das Gericht sah einen Zeitraum von drei Monaten im konkreten Fall als unkritisch an. Der Nutzungswille sei vorhanden gewesen – lediglich die finanziellen Mittel für eine Ersatzbeschaffung hätten gefehlt.
„Solange der Kläger über keine gesicherte Finanzierung für eine Ersatzbeschaffung verfügte, konnte er eine solche nicht vornehmen. Ferner ist ein passendes Fahrzeug auf dem Markt zu suchen. Daher kann für den Nachweis eines Nutzungswillens nicht verlangt werden, dass eine Ersatzbeschaffung unverzüglich vorzunehmen ist.“
Insbesondere sah das Gericht das Regulierungsverhalten des Versicherers als Grund für die Verzögerung:
„Im Übrigen konnte der Kläger vorliegend überzeugend darlegen, dass im Hinblick auf die nicht erfolgte Regulierung seitens des Beklagten wegen der fehlenden Geldmittel eine frühere Ersatzbeschaffung nicht möglich war. Die Einkommenslage des Klägers zwang ihn angesichts der bestehenden Verpflichtungen bezüglich des verunfallten Fahrzeugs nicht dazu, die unverständlich verzögerte Regulierung seitens des Schädigers bzw. dessen Versicherung abzufedern.“
Auch sah das Gericht den Geschädigten nicht in der Pflicht, seine Vollkaskoversicherung oder einen Kredit in Anspruch zu nehmen, um die fehlende Regulierungsbereitschaft des Versicherers zu kompensieren:
„Eine Verpflichtung des Geschädigten, den Schaden zunächst aus eigenen Mitteln zu beseitigen oder gar Kredit zur Schadensbehebung aufzunehmen, ist ausnahmsweise nur dann zu bejahen, wenn der Geschädigte sich den Kredit ohne Schwierigkeiten beschaffen kann und er durch die Rückzahlung nicht über seine wirtschaftlichen Verhältnisse hinaus belastet wird“ – was gerade nicht der Fall gewesen wäre. „Vielmehr hat der Schädiger grundsätzlich auch die Nachteile zu ersetzen, die daraus herrühren, dass der Schaden mangels sofortiger Ersatzleistung nicht gleich beseitigt worden ist und sich dadurch vergrößert hat.“
Zumal der Geschädigte den Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, dass er zu einer Finanzierung aus eigenen Mitteln nicht imstande war.
Hinsichtlich der Kaskoversicherung stellte das Gericht klar:
„Sinn und Zweck der Kaskoversicherung ist gerade nicht die Entlastung des Schädigers.“
Der Geschädigte musste sich daher nicht vorhalten lassen, dass er die Ersatzbeschaffung nicht über seine Kaskoversicherung abgewickelt hat und die lange Dauer des Nutzungsausfalls dadurch verursacht habe.
Rechnet ein Geschädigter auf Gutachtenbasis ab, um ein Ersatzfahrzeug zu beschaffen, ist es unerheblich, ob es sich dabei um ein Neu- oder ein Gebrauchtfahrzeug handelt.
Dies bedeutet jedoch nicht, dass ein Geschädigter die Vorzüge der fiktiven Abrechnung mit einer höheren Nutzungsausfallentschädigung wegen tatsächlich eingetretener Verzögerungen – etwa durch Lieferzeiten, Urlaub oder behauptete Leistungsunfähigkeit – beliebig kombinieren kann (LG Saarbrücken, Urt. v. 15.05.2015, Az. 13 S 12/15).
Das OLG Nürnberg (Beschl. v. 22.07.2019, Az. 5 U 696/19) hat hierzu ausgeführt:
„Kauft der Geschädigte in frei gewählter Abkehr vom Wirtschaftlichkeitsgebot einen höherwertigen Neuwagen, obwohl er nach den Grundsätzen des Schadensrechts nur Anspruch auf die Reparatur oder die Kosten eines Gebrauchtwagens hat, so kann er Nutzungsausfall nur bis zu dem Zeitpunkt beanspruchen, der für eine Unfallreparatur oder die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Gebrauchtwagens angefallen wäre.“
Der Bundesgerichtshof hat lediglich für den Fall eine Ausnahme anerkannt, dass der Geschädigte bereits vor dem Unfall ein Neufahrzeug bestellt hatte und das verunfallte Fahrzeug bis zur Lieferung nutzen wollte (BGH, Urt. v. 18.12.2007, Az. VI ZR 62/07).
Dass die Abwicklung eines Verkehrsunfalls – vor allem bei einer Ersatzbeschaffung – längere Zeit in Anspruch nehmen kann, gehört zum Risiko des Schädigers. Das OLG München hat das im vorliegenden Fall unmissverständlich klargestellt.
Allerdings ist dabei eine wichtige Pflicht des Geschädigten zu beachten: Er muss den Versicherer zeitnah darüber informieren, wenn eine Ersatzbeschaffung oder Reparatur nicht aus eigenen Mitteln gestemmt werden kann und deshalb von einer zügigen Regulierung abhängt. Diese Pflicht ergibt sich aus der Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 BGB sowie aus den allgemeinen Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalls gemäß § 28 VVG und den einschlägigen Versicherungsbedingungen.
Dahinter steckt eine klare Logik: Der Versicherer muss rechtzeitig die Möglichkeit erhalten, durch Vorschusszahlung oder andere Maßnahmen eine weitere Verzögerung und damit verbundene Folgekosten zu verhindern. Wer die eigene Zahlungsunfähigkeit verschweigt, riskiert, dass spätere Ansprüche auf Nutzungsausfallentschädigung oder Mietwagenkosten gekürzt werden oder ganz entfallen. Neuere Rechtsprechung und Kommentarliteratur (u. a. SVR 2026, 16; NZV 2021, 256) bestätigen diese Grundsätze.
Zur Klarstellung: Niemand ist verpflichtet, für die Reparatur oder Ersatzbeschaffung einen Kredit aufzunehmen oder die eigene Kaskoversicherung zu bemühen. Aber wer es finanziell nicht stemmen kann, der muss das gegenüber dem Versicherer offen kommunizieren – am besten schriftlich und so früh wie möglich.
Im Zweifel gilt auch hier: Kontaktieren sie uns!
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Aktualisiert am 24.04.2025