LG Stuttgart, Urteil vom 27.03.2026, Az. 11 O 154/25

Als ein Autofahrer auf der B 313 Richtung Nürtingen unterwegs war, sorgte ein Defekt am Drosselklappensteller dafür, dass der Motor ausging. Der Fahrer schaltete die Warnblinkanlage ein, steuerte den Wagen an den Rand der rechten Fahrbahn und blieb dort stehen.
Dahinter fuhr ein LKW, dem ein Miettransporter folgte. Als der LKW nach links ausscherte, sah der Fahrer des Transporters das liegen gebliebene Fahrzeug zu spät und fuhr – trotz Bremsung und Ausweichversuch – auf. Das liegen gebliebene Fahrzeug erlitt dabei einen Totalschaden.
Die Eigentümerin des liegengebliebenen Fahrzeugs klagte vor dem Landgericht Stuttgart auf Schadensersatz in Höhe von insgesamt über 8.000 €.
Das Gericht ließ den Unfall von einem Sachverständigen analysieren, und der kam zu einem eindeutigen Ergebnis: Der Unfall war für keinen der Beteiligten unvermeidbar.
Dem Beweis des ersten Anscheins zufolge gilt: Wer auffährt, hat Schuld.
Das Gericht sah denn auch ein Verschulden des Fahrers des Transporters nach § 18 Abs. 1 StVG: zu wenig Abstand, zu schnell, unaufmerksam – oder eine Kombination aus allem. Dass der LKW vor ihm die Spur gewechselt hatte, war irrelevant.
Ein entscheidender Aspekt war, dass die Lichtbilder des Sachverständigen eine langgezogene Rechtskurve zeigten, die – bei Einhaltung des Sicherheitsabstands – auch gut überschaubar gewesen wäre. Jedenfalls war der LKW kein Freifahrtschein für Unaufmerksamkeit des Transporterfahrers.
An und für sich hätte es damit sein Bewenden haben können. Dem war aber nicht so.
Denn das Gericht sah nicht nur einen Verstoß des Transporterfahrers, sondern auch einen Verstoß des Fahrers des Liegenbleibers gegen § 1 Abs. 2 StVO.
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH gilt: Wer mit einem defekten Fahrzeug ausrollt, muss es soweit wie möglich auf den Grünstreifen lenken. Dies gilt auch dann, wenn es unbequem ist (vgl. BGH, Urt. v. 01.12.2009, Az. VI ZR 221/08; OLG Saarbrücken, Urt. v. 10.12.2020, Az. 4 U 9/20; OLG München, Urt. v. 12.04.1996, Az. 10 U 6179/95)
Hinzu kam die Feststellung des Sachverständigen, dass im unmittelbaren Kollisionsbereich kein Bordstein mehr vorhanden war. Der Grünstreifen hätte daher zumindest zur Hälfte befahren werden können. Das liegen gebliebene Fahrzeug befand sich aber zum Kollisionszeitpunkt vollständig auf dem rechten Fahrstreifen.
Dass die Warnblinkanlage rechtzeitig eingeschaltet wurde, bewertete das Gericht positiv – zumindest § 15 S. 1 StVO war damit erfüllt. Das Fehlen eines Warndreiecks (§ 15 S. 2 StVO) war irrelevant, da der Unfall sich unmittelbar nach dem Stillstand ereignete.
Die Ursache für das Liegenbleiben betreffend konstatierte das Gericht, dass technische Mängel und das Versagen von Fahrzeugteilen zur Betriebsgefahr eines Fahrzeugs gehören und kein unabwendbares Ereignis im Sinne von § 17 Abs. 3 StVG begründen können. Das Risiko bleibt daher beim Halter.
Nach Abwägung aller Verursachungsbeiträge gemäß §§ 17, 18 StVG teilte das Gericht die Haftung auf, wie folgt:
Die Klägerin hatte 60 % des Schadens zu tragen. Dies lag zum einen an der, durch den Fahrzeugdefekt und das damit verbundene Liegenbleiben auf der Fahrbahn verursachten, erhöhten Betriebsgefahr. Hinzu kam ein Verstoß gegen § 1 Abs. 2 StVO, da der Fahrer das Fahrzeug nicht auf den Grünstreifen gelenkt hatte, um den fließenden Verkehr nicht zu gefährden.
Dem Beklagten (Transporter) wurde eine Haftungsquote von 40 % zugerechnet, da er den Anscheinsbeweis gegen sich hatte.
Der Fahrer musste sich vorhalten lassen entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten oder seine Geschwindigkeit nicht den Verkehrsverhältnissen angepasst zu haben (§§ 3, 4 StVO). Diesen Anschein vermochte er nicht zu entkräften.
Vom Gesamtschaden in Höhe von 6.273,50 € – Wiederbeschaffungsaufwand (5.700 €), Anmeldekosten (26,50 €), Unkostenpauschale (25 €) und Nutzungsausfallentschädigung (522 €) – erhielt die Klägerin am Ende 2.509,40 € zugesprochen.
Die Erstattung der Sachverständigenkosten lehnte das Gericht ab.
Der BGH hatte das sogenannte Werkstattrisiko mit Urteil vom 12.03.2024 (Az. VI ZR 280/22) auch auf Kfz-Sachverständigengutachten ausgedehnt, weshalb grundsätzlich der Schädiger das Risiko trägt, wenn ein Sachverständiger zu teuer oder fehlerhaft abrechnet (Sachverständigenrisiko).
Dies setzt jedoch voraus, dass der Geschädigte den Sachverständigen vollständig und wahrheitsgemäß informiert hat. Dies war hier jedoch unterblieben.
Da der Sachverständige nicht über den Defekt am Drosselklappensteller informiert worden war, stand in seinem Gutachten: „Keine Vorschäden erkennbar“. Dies führte dazu, dass ein zu hoher Wiederbeschaffungswert ermittelt und das Gutachten für die Regulierung des Schadens unbrauchbar wurde. Da dies auf den fehlenden Angaben beruhte, musste die Klägerin das Gutachten selbst bezahlen.
Die Haftungsverteilung ist bei Auffahrunfällen auf stehende Fahrzeuge alles andere als ein Selbstläufer.
Sie hatten einen Unfall und möchten den Ihnen zustehenden Schadensersatz vollständig erhalten?
Müssen Pannenfahrer auf den Grünstreifen ausweichen, auch wenn das schwierig ist?
Ja. Ein defektes Fahrzeug muss so weit wie möglich auf den Seiten- oder Grünstreifen gelenkt werden. Dies gilt auch, wenn es unbequem oder mit Aufwand verbunden ist. Wer sein Fahrzeug vollständig auf der Fahrbahn stehen lässt, obwohl ein Ausweichen möglich gewesen wäre, riskiert eine erhebliche Mithaftung.
Haften Auffahrende alleine, wenn sie auf ein liegengebliebenes Fahrzeug auffahren?
Nein. Der Beweis des ersten Anscheins spricht zwar zunächst grundsätzlich gegen den Auffahrenden. Entscheidend ist jedoch die Abwägung aller Verursachungsbeiträge. Hat der Fahrer des liegengebliebenen Fahrzeugs seinerseits Pflichten verletzt – etwa durch das Unterlassen des Ausweichens auf den Grünstreifen – kann die Haftung erheblich zu seinen Lasten verschoben werden.