Dies gilt sowohl für die fehlende Gefährdungshaftung bei E-Scootern als auch für Fragen des Datenschutzes bei der Herausgabe der Daten des letzten Nutzers durch den Vermieter.
Obwohl E-Scooter ohne Prüfbescheinigung oder Führerschein genutzt werden dürfen, gelten sie als Kraftfahrzeuge. Die Folge ist, dass für sie die gleichen Alkohol- und Drogengrenzwerte gelten wie für Motorräder oder Autos.
So darf weder der THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blut noch die Promillegrenze von 0,5 Promille ohne Folgen überschritten werden. Für Fahranfängerinnen und Fahranfänger in der Probezeit liegen die Werte ohnehin bei „Null“.
Da immer wieder E-Scooter auffallen, bei denen das erforderliche Versicherungskennzeichen fehlt, sei darauf hingewiesen, dass die Bestimmungen des Pflichtversicherungsgesetzes auch für E-Scooter gelten. Wer jetzt denkt, die Folgen könnten nicht so dramatisch sein, der irrt. Denn abgesehen davon, dass das Fahren ohne vorgeschriebenen Versicherungsschutz nicht als Ordnungswidrigkeit, sondern als Straftat geahndet wird, haftet der Fahrer bei einem Unfall persönlich für den Schaden. Dies gilt sowohl für Sach- als auch für Personenschäden, bei denen die Schadensersatzforderungen des Unfallopfers leicht im fünf- bis sechsstelligen Bereich liegen können. Mögliche Geld- oder Freiheitsstrafen seien hier nur am Rande erwähnt.
Im Zusammenhang mit Unfällen mit Personenschäden darf zudem nicht übersehen werden, dass die Benutzung von E-Scootern in Fußgängerzonen oder auf Gehwegen ebenfalls verboten ist. Gleiches gilt für die Nutzung von elektronischen Geräten wie Smartphones während der Fahrt.
Das Fahren mit mehreren Personen ist unzulässig. Wird eine der mitfahrenden Personen verletzt, z.B., weil der Fahrer die Kontrolle verliert, bestehen zwar grundsätzlich Ansprüche gegen den Haftpflichtversicherer des Rollers. Diese können aber im Zweifel wegen Mitverschuldens „auf Null“ gekürzt werden.
E-Scooter sind keine Spiel- und Spaßgeräte, sondern Kraftfahrzeuge im Sinne des Straßenverkehrsrechts. Wer das vergisst und die entsprechenden Vorschriften missachtet, muss mit Bußgeldern, Fahrverboten, Strafverfahren, dem Entzug der Fahrerlaubnis oder der Erschwerung des Erwerbs einer solchen rechnen. Neues Wissen und neue Bekanntschaften in Aufbauseminaren oder Nachschulungen können die Folgen zwar erträglicher machen. Abwenden können sie sie aber nicht.
Weiterführende Links
E-Scooter, Pedelecs und Alkohol – Voigt regelt. (kanzlei-voigt.de)
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