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130%-Regel

Informationen
23.05.2023

Wenn ein gepflegtes aber nicht allzu werthaltiges Fahrzeug bei einem Unfall beschädigt wird, führt der Vergleich zwischen Wiederbeschaffungs- oder Restwert sowie den erforderlichen Reparaturkosten oft zum wirtschaftlichen Totalschaden. Um Kosten und Aufwand zu minimieren, präferiert der gegnerische Versicherer in derartigen Fällen regelmäßig die Einstellung in eine sogenannte Restwertbörse und den Verkauf des Fahrzeugs.

 

Was für Versicherer praktikabel ist, steht jedoch im Widerspruch zu den Grundsätzen des Schadensrechts und der gefestigten Rechtsprechung.

 

Der BGH hatte bereits 1991 festgestellt, der hohe Stellenwert des Integritätsinteresses rechtfertige, “dass der Geschädigte für die Reparatur des ihm vertrauten Fahrzeugs Kosten aufwendet, die einschließlich des etwaigen Minderwertes den Wiederbeschaffungswert bis zu einer regelmäßig auf 130 % zu bemessenden Opfergrenze übersteigen (Urt. v. 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90). Bei der 130% Grenze handelt es sich übrigens lediglich um einen Richtwert, der im Einzelfall auch über- oder unterschritten werden kann (OLG Düsseldorf, Urt. v. 15.10.2007, Az. I-1 45/07; BGH, Urt. v. 20.06.1972, Az.  VI ZR 61/71).

 

Unfallgeschädigte sind, im Rahmen der sogenannten 130%-Grenze, daher grundsätzlich berechtigt, auf Kosten des Schädigers eine eigentlich unwirtschaftliche Reparatur des beschädigten Fahrzeugs durchzuführen. Die Begründung hierfür liegt darin, dass dem Geschädigten sein Fahrzeug in besonderer Weise vertraut ist. Das Vorliegen dieses Integritätsinteresses kommt regelmäßig dadurch zum Ausdruck, dass der Geschädigte das Fahrzeug noch längere Zeit, wenigstens 6 Monate, weiter nutzt.

 

Konfliktfelder

 

Ist eine Teilreparatur ausreichend, wenn sie sich im Rahmen der 130-%-Grenze hält?

 

Das beschädigte Fahrzeug muss vollständig, sach- und fachgerecht (BGH, Urt. v. 15.02.2005, Az. VI ZR 70/04), entsprechend den Vorgaben des Gutachtens repariert werden (vgl. BGH, Urt. v. 23.05.2006, Az. VI ZR 192/05).

 

Allerdings bedeutet der Umstand, dass lediglich eine Teilreparatur durchgeführt worden ist, nicht zwingend, dass eine Ersatzforderung, sofern die geschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert um nicht mehr als 30 % übersteigen, auf den Wiederbeschaffungsaufwand beschränkt ist. Der Wiederbeschaffungsaufwand bildet prinzipiell nur die untere (OLG Düsseldorf, Entsch. v. 06.03.2006, Az. I-1 U 163/05), bei einer minderwertigen oder teilweisen Reparatur aber die obere Grenze. Wertminderungen können bei der Berechnung ebenfalls eine Rolle spielen.

 

Darf mit Gebrauchtteilen repariert werden?

 

Die Kalkulation des Schadens ist – schon aus Gründen der Rechtssicherheit – auf der Basis von Neuteilen durchzuführen (Vgl. LG Stuttgart, Entsch. v. 18.07.2012, Az. 5 S 230/11). Wenn die Reparatur – unter Verwendung altersentsprechender und funktionsfähiger Gebrauchtteile – vollständig, sach- und fachgerecht möglich ist, steht einer Verwendung von Gebrauchtteilen nichts entgegen (z.B. BGH, Urt. v. 02.06.2015, Az. VI ZR 387/14), LG Frankfurt/Oder, Urt. v. 18.12.2020, Az. 16 S 103/20) LG Schweinfurt, Urt. v. 12.09.2016, Az. 23 S 11/16; LG Duisburg, Urt. v. 11.01.2008, Az. 7 S 291/06).;

 

Der BGH hat hierzu bereits 2010 festgestellt, dass einem Geschädigten die Erstattung der Reparaturkosten nicht verwehrt werden kann, wenn diese laut Schätzung des Sachverständigen zwar oberhalb der 130%-Grenze liegen, es dem Geschädigten aber – auch durch Verwendung von Gebrauchtteilen – gelungen ist, eine fachgerechte und den Vorgaben des Gutachtens entsprechende Reparatur durchzuführen, deren Kosten den Wiederbeschaffungswert nicht übersteigen (BGH, Urt. v. 14.12.2010, Az. VI ZR 231/09).

 

In einem Urteil vom 16.11.2021, Az. VI ZR 100/20 heißt es dazu wörtlich: “Gelingt es dem Geschädigten entgegen der Einschätzung des von ihm beauftragten Sachverständigen zur Überzeugung des Tatrichters, die erforderliche Reparatur – auch unter Verwendung von Gebrauchtteilen – innerhalb der 130%-Grenze fachgerecht und in einem Umfang durchzuführen, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Kostenschätzung gemacht hat, und stellt er damit den Zustand seines Fahrzeugs wie vor dem Unfall wieder her, um es nach der Reparatur weiter zu nutzen, kann ihm die “Integritätsspitze” von 30% nicht versagt werden.” 

 

Ausgeschlossen ist die Verwendung von Gebrauchtteilen dort, wo die Herstellerrichtlinien die Reparatur mit fabrikneuen Original-Ersatzteilen vorschreiben (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.04.2001,  Az. 1 U 9/00).

 

Gilt die 130 % Regel auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge wie (z.B. Taxi, LKW)? 

 

Der Integritätszuschlag von 30% gilt grundsätzlich auch für gewerblich genutzte Fahrzeuge (OLG Düsseldorf, Urt. v. 10.03.1997, Az. 1 U 118/96; BGH, Urt. v. 08.12.1998, Az. VI ZR 66/98).

 

Dürfen Versicherer die Zahlung verzögern?

 

Da die Sechs-Monats-Frist keine materiell-rechtliche Fälligkeitsvoraussetzung ist (BGH, Beschl. v. 18.11.2008, Az. VI ZB 22/08), ist der Schadensersatz sofort fällig und der Versicherer muss unverzüglich zahlen. Schließlich ist die weitere Nutzung des Fahrzeugs über mindestens sechs Monate lediglich ein Indiz für das Integritätsinteresse (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2019, Az. 1 U 162/18).

 

Was ist, wenn sich während der Reparatur herausstellt, dass die Kosten höher ausfallen werden?

 

Grundsätzlich ist die Reparatur auch in diesem Fall zu bezahlen. Das Werkstatt- und Prognoserisiko hat grundsätzlich der Schädiger bzw. dessen Versicherer zu tragen (BGH, Urt. v. 15.10.1991, Az. VI ZR 314/90).

 

Gilt die 130% Grenze auch bei Oldtimern?

 

Grundsätzlich gilt die 130 % Grenze auch bei Oldtimern. Die maßgebliche Orientierungsgröße ist auch hier grundsätzlich der der Wiederbeschaffungswert. Anders als im “Massengeschäft”, existiert hier jedoch ein eigenständiger Markt, bei dem sich der Liebhaberwert auch in objektiv hohen Marktpreisen niederschlägt (z.B. AG Kerpen, Urt. v. 19.12.2008, Az. 24 C 103/08).

 

Mit Urteil vom 02.03.2010, Az. VI ZR 144/09 hat der BGH allerdings festgestellt, dass dies nicht für “Unikate” gelte. Begründet hat er dies damit, dass die Ersatzbeschaffung die Austauschbarkeit des betreffenden voraussetzt. Bei Unikaten sei dies nicht gegeben.

 

130 % und Leasingfahrzeug ?

Das OLG Köln hat, wie das Landgericht vor ihm, die 130% Grenze auch bei Leasingfahrzeugen für anwendbar erklärt (Bschl. v. 01.12.2021, Az. 21 U 55/21).

Begründet hat es dies damit, dass ein Integritätsinteresse auch bei einer Leasinggeberin anzunehmen sei, “da diese in ihren Vertragsbedingungen den Leasingnehmer ausdrücklich ermächtigt hat, auch bei einem wirtschaftlichen Totalschaden eine Abrechnung auf Reparaturbasis vorzunehmen, woraus ihr Interesse sowohl an dem Erhalt des Leasingvertrages als auch der Weiterverwendung des in ihrem Eigentum stehenden Fahrzeuges als Leasingfahrzeug für die Dauer des Vertrages und in Kenntnis der konkreten Nutzung durch den Leasingnehmer (vgl. hierzu die Rechtsprechung zu gewerblich genutzten Fahrzeugen: BGH Urteil vom 08.12.1998 – VI ZR 66-98, zitiert nach beck-online) auch für die Anschlussverwendung deutlich wird (entgegen Ötting, Totalschaden versus Integritätsinteresse, SVR 2005 Heft 7, 262, zitiert nach beck-online, der davon ausgeht, dass die Frage nach dem Integritätsinteresse bei Leasingverträgen rein akademischer Natur sei, da die Leasinggesellschaft einem Wunsch des Leasingnehmers auf Reparatur wegen der sich verschlechternden Verwertbarkeit des Leasingfahrzeugs nach Laufzeitende nicht zustimmen würde).”

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Ansprechpartner

Dr. Wolf-Henning Hammer

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