Karneval ist die Zeit des Feierns. Doch was bei Prunksitzungen oder Umzügen erlaubt ist, muss noch lange nicht im Straßenverkehr gelten. Damit die Freude am Feiern nicht getrübt wird, haben wir nachfolgend einige wichtige Punkte zusammengestellt. Die Aufzählung ist weder vollständig noch auf die Karnevalszeit beschränkt.
Wer mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,3 Promille ein Fahrzeug führt, macht sich zwar strafbar. Bei Anzeichen von Fahrunsicherheit oder gar einem Unfall kann aber auch hier schon vor Aschermittwoch alles vorbei sein. Von Bußgeldern, Führerscheinentzug und Punkten bis hin zu Geld- oder Freiheitsstrafen ist vieles möglich. Versicherungsrechtliche Hürden – wie der Mitverschuldenseinwand des Unfallgegners oder der Regress des Haftpflichtversicherers – können hinzukommen und in der Kaskoversicherung kann der Versicherer sogar ganz oder teilweise von seiner Leistungspflicht befreit werden.
Für Fahranfänger in der Probezeit und bis zum 21ten Geburtstag gilt ohnehin ein absolutes Alkoholverbot. Wer hier mit Alkohol am Steuer erwischt wird, dem drohen 250 Euro Bußgeld sowie 1 Punkt in Flensburg. Fahranfänger in der Probezeit erhalten nicht nur eine Verlängerung der Probezeit auf 4 Jahre, sondern sie können in einem Aufbauseminar zudem neue Leute kennenlernen.
Bus und Taxifahrer müssen ohnehin nüchtern sein.
Die Wirkung von Alkohol ist individuell verschieden. Doch 0,3 Promille sind schnell erreicht oder überschritten. Bereits ein halber Liter Bier (5 % Alkohol) führt bei einem 80 kg schweren Menschen zu einem Blutalkoholgehalt von 0,35 Promille. Bei stark aromatisierten Likören, die eher nach Fruchtsaft als nach Alkohol schmecken, oder bei geringerem Körpergewicht ist es noch weniger.
Schon ab 0,5 Promille oder 0,25 mg/l drohen empfindliche Bußgelder oder sogar Geldstrafen. Und wer mit 1,1 Promille erwischt wird, muss mit dem Entzug des Führerscheins und einer mehrmonatigen Sperre für die Neuerteilung rechnen. Ab 1,6 Promille kommt die MPU hinzu. Diese kann je nach Einzelfall auch ablegen, wer bereits mehrfach durch Trunkenheit im Straßenverkehr aufgefallen ist.
Bei einer Blutalkoholkonzentration zwischen 0,5 – 1,09 Promille drohen 500 eine Geldbuße in Höhe von 550 Euro, 2 Punkte in Flensburg sowie 1 Monat Fahrverbot.
Da Alkohol individuell unterschiedlich wirkt, kann schon das erste Glas zu viel sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn zusätzlich zum Alkohol noch andere Drogen oder so genannte Powerdrinks konsumiert werden. Der Zeitpunkt, ab dem man das Auto stehen lassen sollte, ist sowohl von der Person als auch von der Situation abhängig. Denn die alkoholbedingte Resorptionszeit kann bis zu zwei Stunden betragen, je nachdem, ob der Alkohol allein oder z. B. zu einer Mahlzeit getrunken wird.
Fahranfänger sollten gänzlich auf die Kombination von Autofahren und Alkoholkonsum verzichten. Hier besteht während der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres ohnehin ein absolutes Alkoholverbot. Wer erwischt wird, auf den warten nicht nur neue Bekanntschaften im Aufbauseminar, sondern auch eine zweijährige Verlängerung der Probezeit. Für begleitetes Fahren gilt, dass der Begleiter nicht mehr als 0,25 ml Alkohol in der Atemluft bzw. 0,5 Promille Blutalkoholgehalt haben darf.
Auch wer mit einem E-Scooter, Pedelec oder Fahrrad unterwegs ist, sollte auf übermäßigen Alkoholkonsum verzichten. Je nach Promillewert drohen auch hier empfindliche Strafen. Diese können bis zum Entzug der Fahrerlaubnis, Punkten und der Anordnung einer MPU reichen. Zudem kann sich eine Alkoholisierung bei einem Unfall negativ auf die eigenen Schadensersatzansprüche auswirken.
Da es sich bei Elektrokleinstfahrzeugen um Kraftfahrzeuge handelt (vgl. BT- Drucksache 158/19 Seite 1 “… sind sie Kraftfahrzeuge nach § 1 Abs. 2 StVG.”; BayObLG NZV 2020, 576). Auch hier gelten daher die allgemeinen Grenzwerte zur Blutalkoholkonzentration für Kraftfahrer (s.a. KG, Beschl. v. 31.05.2022, Az. (3) 121 Ss 40/22 (13/22). Was die Bestimmung der absoluten Fahrtüchtigkeit betrifft, kann jedoch auch der für Fahrradfahrer geltende BAK-Grenzwert herangezogen werden. Ein Absehen von der indizierten Regelvermutung kommt nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht und ist auf seltene Ausnahmen beschränkt” (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 30. November 2023 – 1 ORs 33/23).
Bei Fußgängern ist eine MPU bei alkoholbedingt auffälligem Verhalten möglich. Bei alkoholbedingten Bewusstseinsstörungen kann auch die Leistungspflicht der privaten Krankenversicherung in Frage stehen.
Wer mit Cannabis, Heroin, Morphin, Kokain, Amphetaminen oder Designer-Amphetaminen Auto fährt, ist vielleicht gut drauf, aber auch schnell ohne Führerschein. Das gilt übrigens nicht nur für den Fahrer. Auch ein unter Drogeneinfluss stehender Beifahrer riskiert seinen Führerschein (vgl. Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, v. 10.02.2006, Az. 10 S 133/06). Wer seinen Führerschein nach einer Drogenfahrt wiedererlangen will, muss sich einer MPU unterziehen. Für Versicherungsleistungen gilt das oben Gesagte.
Der Abbau von Alkohol im Blut beträgt ca. 0,1 Promille pro Stunde. Kaltes Duschen, Kaffee oder Vitaminsäfte können zwar – subjektiv empfunden – eine Wirkung haben. Den Abbauprozess als solchen beschleunigen sie aber ebenso wenig wie so genannte Promillekiller. Auch wer ohne Kater aufwacht, kann also noch eine kritische Menge Restalkohol im Blut haben und sollte das Auto besser stehen lassen.
Anders bei als Alkohol oder Drogen, ist gegen Kostüme oder Verkleidungen am Lenkrad grundsätzlich nichts einzuwenden.
Masken, Perücken oder andere Verkleidungen dürfen das Gesicht des Fahrers – wie sonst auch (z.B. VG Neustadt (Weinstraße), Urt. v. 26.04.2023, Az. 3 K 26/23.NW) – weder verdecken noch teilweise oder ganz verhüllen. Auch im Karneval gilt, dass die Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO, wonach ein Kraftfahrzeugführer sein Gesicht nicht so verhüllen oder verdecken darf, dass er nicht mehr erkennbar ist, präventiv der Sicherheit des Straßenverkehrs und dem Schutz hochrangiger Rechtsgüter (Leben, Gesundheit, Eigentum) anderer Verkehrsteilnehmer dient (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 07.06.2022, Az. 2 RBs 73/22).
Schließlich muss es bei einer Verkehrskontrolle möglich sein, die Identität festzustellen. Ist dies z.B. aufgrund von Vermummung nicht möglich, muss im Zweifel “enttarnt” bzw. “entmarkiert” werden. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass bestimmte Kostümierungen ebenso problematisch sein können wie das Mitführen sogenannter Anscheinswaffen oder z.B. bestimmter Messer (§ 42a WaffG).
Kurzum: Wer kostümiert fährt, muss in der Lage sein, so zu fahren, wie es mit normaler Kleidung möglich wäre. Auch die Kostümierung der Mitfahrer darf den Fahrer nicht beeinträchtigen. Wirkt sich die Verkleidung negativ auf das Fahrverhalten oder die Reaktionsfähigkeit aus, kann dies bei einem Unfall auch Auswirkungen auf den Versicherungsschutz haben.
Was für den Fahrer gilt, gilt auch für das Auto. Nach § 23 Abs. 1 StVO ist der Fahrer dafür verantwortlich, dass das Fahrzeug vorschriftsmäßig ist und die Verkehrssicherheit u.a. durch die Ladung nicht leidet. Etwaiger Autoschmuck darf also weder die Sicht des Fahrers noch die Sicherheit des Fahrzeugs beeinträchtigen. Insbesondere dürfen Beleuchtungseinrichtungen nicht verdeckt werden. Ist dies gewährleistet, spricht vom Grundsatz her nichts dagegen.
Entscheidend ist aber auch hier der Einzelfall. Wichtig ist zu wissen, dass eine “falsche” Verkleidung
sogar zum Erlöschen der Betriebserlaubnis führen kann.
Wer maskiert in einen Blitzer gerät und nicht identifiziert werden kann, kommt vielleicht um eine Geldbuße herum. Als Ausgleich
winkt aber die Fahrtenbuchauflage.
Grundsätzlich gilt auch hier: Ruhe bewahren und nicht in Panik verfallen. Reden ist Silber, Schweigen ist Gold! Das gilt vor allem dann, wenn sich herausstellt, dass das letzte Glas trotz aller Vorsicht und Zurückhaltung doch eines zu viel war.
Zeigen Sie Führerschein und Fahrzeugschein, auf Wunsch auch Warndreieck und Verbandskasten, und lassen Sie die Beamten Zustand, Ausrüstung und Beladung überprüfen. Ansonsten gilt: Belasten Sie sich nicht. Überlassen Sie das Reden und alles Weitere uns!
Damit am Aschermittwoch nicht alles vorbei ist, gilt auch hier: Kontaktieren Sie uns!
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