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Kennzeichen gestohlen! Was ist zu tun?

 

Wenn die Kennzeichenschilder eines ordnungsgemäß geparkten Fahrzeugs plötzlich fehlen, wurden sie in der Regel entwendet. Dies kommt häufiger vor, als man denkt, und Kriminelle nutzen die Kennzeichen bevorzugt bei der Begehung von Straftaten. Dazu zählen Tankbetrug, Einbruchsdelikte und Fahrzeugdiebstähle. Immer wieder werden die Kennzeichen auch an gestohlenen, baugleichen Fahrzeugen montiert, um Überführungsfahrten zu verschleiern.
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03.12.2025
ca. 3 Minuten
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Rückseite eines geparkten Autos ohne Kennzeichen

Auch der Diebstahl von nur einem Schild ist problematisch!

Wird nur das hintere Kennzeichen gestohlen, gilt das Interesse der Täter oft der HU-Plakette, die sich ablösen und missbräuchlich an einem anderen Fahrzeug nutzen lässt. Bei beiden ist der Einsatz bei Straftaten so gut wie sicher. Doch selbst wenn nur ein Kennzeichen fehlt, führt an der Zulassungsstelle und der Beantragung eines neuen Kennzeichens kein Weg vorbei. Denn das entwendete Kennzeichen wird gesperrt und ein komplett neues Kennzeichen zugeteilt – war das Kennzeichen ein Wunschkennzeichen, ist es perdu.

Was ist zu tun?

Schritt 1: Polizei informieren

Wer einen Diebstahl entdeckt, sollte Ruhe bewahren und sofort die Polizei verständigen. Die Beamten nehmen den Vorfall auf und schreiben das Kennzeichen im Informationssystem INPOL sowie im Fahndungssystem FES aus. Durch die Meldung bei der Polizei wird verhindert, dass man mit möglichen Straftaten in Verbindung gebracht wird, die unter Verwendung der gestohlenen Schilder begangen werden. Zudem wird die Bescheinigung bei der Beantragung eines neuen Kennzeichens benötigt.

Anzeige wegen Diebstahl von Autokennzeichen erstellt.

Fragen zu Geschehnissen zwischen der Entwendung und der Feststellung bzw. Anzeige des Diebstahls können dadurch zwar ebenso wenig ausgeschlossen werden wie Bußgeldbescheide, wenn das gestohlene Kennzeichen bei Straftaten oder Verkehrsverstößen aufgefallen ist. Bei der Verteidigung ist die Anzeige jedoch auf jeden Fall hilfreich.

Schritt 2: Zulassungsstelle und ggf. weitere Beteiligte informieren!

An erster Stelle stehen der Kontakt mit der Polizei und die Diebstahlsanzeige! Anschließend sind die Zulassungsstelle oder ggf. das Leasingunternehmen und weitere Beteiligte zu informieren.

Nicht mit dem Auto fahren!

Auf öffentlichen Straßen dürfen Kraftfahrzeuge ausschließlich mit amtlich abgestempelten Kennzeichen bewegt werden (vgl. § 1 Abs. 1 StVG, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 3, 5 FZV).  Ausnahmen bestehen nur in sehr engen Grenzen.

Dies gilt beispielsweise für Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, etwa zur Anbringung der Stempelplakette oder zur Hauptuntersuchung. Voraussetzung ist, dass die Zulassungsbehörde vorab ein Kennzeichen zugeteilt hat und die Fahrt durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist. (§ 12 Abs. 4 FZV). 

Von der Benutzung improvisierter Papp- oder Papierkennzeichen ist dringend abzuraten, zumal diese strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere wegen Kennzeichenmissbrauchs nach sich ziehen können (§ 22 StVG).

Abgesehen davon, dass ohne amtliche Schilder z.B. bei einem Unfall erhebliche Probleme mit Polizei, Zulassungsstelle und dem Versicherer drohen, begeht, wer ohne gültiges Kennzeichen fährt, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 69a Abs. 2 Nr. 3 StVZO.

Wer erwischt wird, dem droht ein Bußgeld von 60 Euro.

Der Versicherer des Fahrzeugs sollte ohnehin frühzeitig informiert werden, damit er reagieren kann, falls die gestohlenen Kennzeichen in Schadensfällen auftauchen sollten.

Besonderheiten bei Leasingfahrzeugen

Leasingnehmer können vertraglich dazu verpflichtet sein, den Verlust von Kennzeichen umgehend der Leasinggesellschaft zu melden. Aber auch ohne dies führt in der Regel ohnehin kein Weg an der Information des Leasinggebers vorbei. Denn da sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und oft weitere Unterlagen, die für die Beantragung der neuen Kennzeichen benötigt werden, regelmäßig beim Leasinggeber befinden, besteht kein Grund dafür, diesen nicht bereits frühzeitig mit einzubeziehen.

Welche Dokumente verlangt die Zulassungsstelle?

Die Zulassungsstelle verlangt bei der Neubeantragung von Kennzeichen werden in der Regel:

  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung
  • Bestätigung der Diebstahlsanzeige der Polizei
  • eventuell noch vorhandene Kennzeichenschilder
  • Personalausweis oder Reisepass (auch als Kopie möglich)

Bei Unternehmen zusätzlich:

  • Personalausweis (Kopie) des Geschäftsführers
  • Gewerbeanmeldung und ggf. Registerauszüge

Handelt eine bevollmächtigte Person im Auftrag des Halters, ist eine Vollmacht erforderlich.

Ein elektronischer Versicherungsnachweis sollte ebenfalls beigebracht werden.

Fazit: Gelassen bleiben und besonnen vorgehen

Ein Kennzeichenklau ist lästig, insbesondere, wenn man auf das Fahrzeug angewiesen ist. Längere Wartezeiten bei den Zulassungsstellen erschweren die Situation zusätzlich. Es lohnt sich jedoch, zu prüfen, ob die Kaskoversicherung den Schaden übernimmt, auch wenn dies oft an einer höheren Selbstbeteiligung scheitert.

Wichtig bleibt:

  • Ruhe bewahren,
  • zuerst die Polizei informieren,
  • anschließend Zulassungsstelle und ggf. Leasinggeber kontaktieren,
  • das Fahrzeug bis zur Zuteilung neuer Kennzeichen keinesfalls im öffentlichen Verkehr bewegen.

Selbst hergestellte Schilder – egal, ob sie gemalt, gedruckt oder gebastelt wurden – sind nicht erlaubt und können teuer werden. Dabei gilt: Je professioneller ein Schild aussieht und je mehr es den Eindruck eines amtlichen Kennzeichens erweckt, desto gravierender können die Konsequenzen sein.

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