
Wird nur das hintere Kennzeichen gestohlen, gilt das Interesse der Täter oft der HU-Plakette, die sich ablösen und missbräuchlich an einem anderen Fahrzeug nutzen lässt. Bei beiden ist der Einsatz bei Straftaten so gut wie sicher. Doch selbst wenn nur ein Kennzeichen fehlt, führt an der Zulassungsstelle und der Beantragung eines neuen Kennzeichens kein Weg vorbei. Denn das entwendete Kennzeichen wird gesperrt und ein komplett neues Kennzeichen zugeteilt – war das Kennzeichen ein Wunschkennzeichen, ist es perdu.
Wer einen Diebstahl entdeckt, sollte Ruhe bewahren und sofort die Polizei verständigen. Die Beamten nehmen den Vorfall auf und schreiben das Kennzeichen im Informationssystem INPOL sowie im Fahndungssystem FES aus. Durch die Meldung bei der Polizei wird verhindert, dass man mit möglichen Straftaten in Verbindung gebracht wird, die unter Verwendung der gestohlenen Schilder begangen werden. Zudem wird die Bescheinigung bei der Beantragung eines neuen Kennzeichens benötigt.

Fragen zu Geschehnissen zwischen der Entwendung und der Feststellung bzw. Anzeige des Diebstahls können dadurch zwar ebenso wenig ausgeschlossen werden wie Bußgeldbescheide, wenn das gestohlene Kennzeichen bei Straftaten oder Verkehrsverstößen aufgefallen ist. Bei der Verteidigung ist die Anzeige jedoch auf jeden Fall hilfreich.
An erster Stelle stehen der Kontakt mit der Polizei und die Diebstahlsanzeige! Anschließend sind die Zulassungsstelle oder ggf. das Leasingunternehmen und weitere Beteiligte zu informieren.
Auf öffentlichen Straßen dürfen Kraftfahrzeuge ausschließlich mit amtlich abgestempelten Kennzeichen bewegt werden (vgl. § 1 Abs. 1 StVG, § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1, 3, 5 FZV). Ausnahmen bestehen nur in sehr engen Grenzen.
Dies gilt beispielsweise für Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, etwa zur Anbringung der Stempelplakette oder zur Hauptuntersuchung. Voraussetzung ist, dass die Zulassungsbehörde vorab ein Kennzeichen zugeteilt hat und die Fahrt durch eine Haftpflichtversicherung gedeckt ist. (§ 12 Abs. 4 FZV).
Von der Benutzung improvisierter Papp- oder Papierkennzeichen ist dringend abzuraten, zumal diese strafrechtliche Konsequenzen, insbesondere wegen Kennzeichenmissbrauchs nach sich ziehen können (§ 22 StVG).
Abgesehen davon, dass ohne amtliche Schilder z.B. bei einem Unfall erhebliche Probleme mit Polizei, Zulassungsstelle und dem Versicherer drohen, begeht, wer ohne gültiges Kennzeichen fährt, eine Ordnungswidrigkeit gemäß § 69a Abs. 2 Nr. 3 StVZO.
Wer erwischt wird, dem droht ein Bußgeld von 60 Euro.
Der Versicherer des Fahrzeugs sollte ohnehin frühzeitig informiert werden, damit er reagieren kann, falls die gestohlenen Kennzeichen in Schadensfällen auftauchen sollten.
Leasingnehmer können vertraglich dazu verpflichtet sein, den Verlust von Kennzeichen umgehend der Leasinggesellschaft zu melden. Aber auch ohne dies führt in der Regel ohnehin kein Weg an der Information des Leasinggebers vorbei. Denn da sich die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und oft weitere Unterlagen, die für die Beantragung der neuen Kennzeichen benötigt werden, regelmäßig beim Leasinggeber befinden, besteht kein Grund dafür, diesen nicht bereits frühzeitig mit einzubeziehen.
Welche Dokumente verlangt die Zulassungsstelle?
Die Zulassungsstelle verlangt bei der Neubeantragung von Kennzeichen werden in der Regel:
Bei Unternehmen zusätzlich:
Handelt eine bevollmächtigte Person im Auftrag des Halters, ist eine Vollmacht erforderlich.
Ein elektronischer Versicherungsnachweis sollte ebenfalls beigebracht werden.
Ein Kennzeichenklau ist lästig, insbesondere, wenn man auf das Fahrzeug angewiesen ist. Längere Wartezeiten bei den Zulassungsstellen erschweren die Situation zusätzlich. Es lohnt sich jedoch, zu prüfen, ob die Kaskoversicherung den Schaden übernimmt, auch wenn dies oft an einer höheren Selbstbeteiligung scheitert.
Selbst hergestellte Schilder – egal, ob sie gemalt, gedruckt oder gebastelt wurden – sind nicht erlaubt und können teuer werden. Dabei gilt: Je professioneller ein Schild aussieht und je mehr es den Eindruck eines amtlichen Kennzeichens erweckt, desto gravierender können die Konsequenzen sein.