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Bußgeldbescheid

Informationen
17.12.2025

Nach § 66 Abs. 1 Nr. 3 OWiG muss der Bußgeldbescheid die Tat, die dem Betroffenen zur Last gelegt wird, mit Zeit und Ort ihrer Begehung sowie die gesetzlichen Merkmale der Ordnungswidrigkeit und die angewendeten Bußgeldvorschriften bezeichnen.

 Zu diesem Zweck hat er

  • die Person, gegen die sich der Bescheid richtet, sowie
  • den ihr als Ordnungswidrigkeit zugerechneten Lebenssachverhalt so genau zu bezeichnen, dass eine Verwechslung der Person oder des Sachverhalts ausgeschlossen ist (OLG Schleswig, Beschl. v. 23.10.1989, Az. 2 Ss OWi 115/89.

Ein schwerwiegender Mangel läge vor, wenn der Bescheid das Tatgeschehen nicht ausreichend begrenzt, oder wenn Zweifel an der Tatidentität möglich wären, d. h., wenn nicht eindeutig wäre, welcher Lebensvorgang betroffen ist (OLG Brandenburg, Beschl. v. 30.05.2022, Az. 1 OLG 53 Ss-OWi 144/22; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 23.04.1982 – 5 Ss (OWi) 165/82 – 138/82 I; BGH, Beschl. v. 08.10.1970, Az. 4 StR 190/70). Wird Einspruch eingelegt, ist das gerichtliche Verfahren zu eröffnen, dessen Grundlage er ist.

Die Abgrenzung, der vorgeworfenen Ordnungswidrigkeit, sowie die betroffene Person müssen sich unmittelbar aus dem Bußgeldbescheid ergeben. Ist dies nicht der Fall, insbesondere, wenn die Person des Betroffenen im Bußgeldbescheid so mangelhaft bezeichnet ist, dass seine Identität – nach objektiven Kriterien – nicht zweifelsfrei festgestellt werden kann, so führen die fehlenden „Essentialia“ des Bescheides zur Unwirksamkeit! (OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.10.1976, Az. 2 Ws (B) 348/76 OWiG).

Die Angabe des “richtigen” Tatorts ist wichtig!

Wie das Amtsgericht Mettmann in einem Beschluss vom 22.07.2024 (Az. 32 OWI 9/24) ausführte, “begrenzt das Tatgeschehen im Übrigen dann nicht ausreichend, wenn Zweifel über die Tatidentität möglich wären, also nicht eindeutig wäre, welcher Lebensvorgang zur Entscheidung des Gerichts gestellt ist. Die tatsächliche und rechtliche Bezeichnung der Tat gemäß § 66 Abs. 1 Ziff. 3 OWiG soll die Beschuldigung eindeutig kennzeichnen. Wesentlich für die Bezeichnung ist deshalb, dass der Betroffene erkennen kann, welches Tun oder Unterlassen den Gegenstand des Verfahrens bildet, gegen welchen Vorwurf er daher seine Verteidigung richten muss. Es kommt darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass der Betroffene zu der angegebenen Zeit und in dem angegebenen Raum weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten verübt hat und eine Verwechselungsgefahr besteht. Gemessen hieran ist der Bußgeldbescheid (nur) ausreichend, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Tatidentität bestehen kann, also feststeht, welchen Sachverhalt er erfasst und ahnden soll (OLG Brandenburg Beschl. v. 30.5.2022 – Az. 1 OLG 53 Ss-OWi 144/22)”

Das in Bezug genommene OLG Brandenburg hat in seinem Beschluss wiederum ausgeführt:

„Es kommt darauf an, wie wahrscheinlich es ist, dass der Betroffene zu der angegebenen Zeit und an dem angegebenen Ort weitere gleichartige Ordnungswidrigkeiten verübt hat und eine Verwechselungsgefahr besteht. … Gemessen hieran ist der Bußgeldbescheid ausreichend, wenn nach seinem Inhalt kein Zweifel über die Tatidentität bestehen kann, also feststeht, welchen Sachverhalt er erfasst und ahnden soll (BayObLG, VRS 1978, 36; NZV 1998, 515; OLG Köln, Beschl. v. 16.03.2018, Az. III-1RBs 84/18). Ein offensichtlicher Irrtum in der Bezeichnung des Zeitpunkts oder des Ortes der Tat ist unschädlich. Bei einer falschen Ortsbezeichnung kommt es darauf an, ob es sich um ein offensichtliches Missverständnis handelt. Ergeben die näheren Umstände zweifelsfrei, welcher Ort gemeint ist, bildet der Bußgeldbescheid eine ausreichende Verfahrensgrundlage (OLG Hamm, NZV 1992, 283; OLG Düsseldorf, NZV 2000, 89; Göhler, a. a. O., Rz. 43).”

Einem Beschluss des Kammergerichts zufolge (Az. 3 ORbs 166/24, 3 ORbs 166/24 – 162 SsBs 37/24 v. 23.09.2024) soll die falsche Angabe des Tatorts jedoch weder die Wirksamkeit des Bußgeldbescheids noch die Unterbrechung der Verjährung beeinträchtigen. Dies soll allerdings nur dann gelten, wenn richtiger und falscher Tatort nahe beieinander liegen und der wahre Tatort für den Betroffenen auch deshalb ohne weiteres erkennbar war, weil er unmittelbar nach dem Verkehrsverstoß von Polizeibeamten angehalten wurde und sich diesen gegenüber zu dem Verkehrsverstoß äußern konnte.

Eine Verweisung auf in den Akten befindliche Vorgänge, mögen sie dem Betroffenen auch bekannt oder sogar vorher in Abschrift mitgeteilt worden sein, kann die erforderlichen Angaben zum Tatvorwurf nicht ersetzen. (vgl. AG Limburg, Beschl. v. 09.11.2017, Az. 1 OWi – 6 Js 11243/17), OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.03.1978, Az. 3 Ss (B) 15/78).

Der Bescheid muss von der zuständigen Behörde stammen

Eine weitere Voraussetzung für die Wirksamkeit ist, dass der Bußgeldbescheid von einer zuständigen Behörde mit dem Willen eines dazu ermächtigten Behördenangehörigen erlassen wurde. Gefälschte, aus Versehen oder von Unbefugten erlassene Bußgeldbescheide sind unwirksam.

Der Bußgeldbescheid muss zugestellt worden sein

Zudem muss der Bußgeldbescheid der oder dem Betroffenen zugestellt worden sein.
Einem Urteil des OLG Celle, Beschl. v. 10.03.2021, Az. 2 Ss (OWi) 348/20 zufolge, kann bei einer einer unwirksamen Zustellung eines Bußgeldbescheids eine Heilung des Zustellungsmangels gem. § 8 VwZG auch durch den tatsächlichen Zugang einer technischen Reproduktion des Originaldokuments erfolgen. Wenn ein Bußgeldbescheid einem Dritten zugestellt wurde und dieser ein Foto des Bußgeldbescheids, das ihm per Mobiltelefon weitergeleitet wurde, fertigt und weiterleitet, stellt dies eine technische Reproduktion des Originaldokuments dar, die dem Betroffenen zuverlässig Kenntnis über den Inhalt des zuzustellenden Dokuments verschafft.

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Dr. Wolf-Henning Hammer

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