
Der Weihnachtsbaum ist vielerorts fester Bestandteil des Weihnachtsfestes. Da eine Tanne aber eher im Wald als im Wohnzimmer wächst, muss sie in der Regel erst einmal dorthin transportiert werden, bevor sie festlich geschmückt im Zimmer stehen kann. Oftmals klappt das auch ganz gut. Damit der Transport aber gelingt und der Baum nicht auf dem Asphalt landet, sind jedoch einige Grundregeln zu beachten.

Denn wenn der Baum nicht ausreichend gesichert ist, kann die Reise plötzlich auf der Straße enden. Auch wenn es sich bei Weihnachtsbäumen um saisonale Sondergüter handelt, gelten für sie physikalisch und rechtlich die gleichen Gesetze und Vorschriften wie für jeden anderen Transport.
Zunächst ein paar Zahlen: Ein 18 kg schwerer Weihnachtsbaum kann sich bei einem Aufprall oder einer Vollbremsung aus 50 km/h in ein bis zu 1.000 kg schweres „Geschoss” verwandeln. Dass man das weder im Nacken haben noch an sich vorbeifliegen sehen möchte, versteht sich von selbst. Da sich die Physik jedoch nicht nur auf Weihnachtsbäume beschränkt, sollten selbstverständlich auch alle anderen Weihnachtseinkäufe und Transportgüter gut gesichert sein. So kann ein 100 Gramm schwerer Schokoladenweihnachtsmann ein Aufprallgewicht von 8,0 kg, ein 0,3 kg schweres Handy ein Gewicht von ca. 16,5 kg und eine 3 kg schwere Handtasche ein Gewicht von bis zu 240 kg entwickeln.
Die Beispiele zeigen, dass jede Ladung grundsätzlich gegen Verrutschen und Herabfallen gesichert werden muss – entweder durch Zurrgurte, andere Befestigungen oder das Stauen der Ladung. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Ladung im Fahrzeug selbst, auf einem Anhänger oder auf einem Dachgepäckträger transportiert wird. Darüber hinaus haften sowohl der Fahrzeugführer als auch der Fahrzeughalter,, wenn “das Fahrzeug, der Zug, das Gespann, die Ladung oder die Besetzung nicht vorschriftsmäßig ist oder … die Verkehrssicherheit des Fahrzeugs durch die Ladung oder die Besetzung leidet
” (§ 31 Abs. 2 StVZO).

Gemäß der Straßenverkehrsordnung ist eine Ladung erst dann als ordnungsgemäß gesichert zu betrachten, wenn die Betriebs-, die Verkehrs- und die Beförderungssicherheit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt sind (§ 22 Abs. 1 StVO). Im Klartext bedeutet dies: Wenn die Ladung rollen, verrutschen oder kippen kann, ist die Betriebssicherheit nicht gewährleistet. Werden durch eine unzureichend gesicherte Ladung andere Gegenstände im Fahrzeug beschädigt, fehlt es an der Beförderungssicherheit. Wenn von der Ladung außerdem eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeht, fehlt es an der Verkehrssicherheit. Es liegt auf der Hand, dass unzureichend gesicherte Weihnachtsbäume mindestens einen dieser Zustände verursachen können.
Auf der sicheren Seite ist, wer die anerkannten Regeln der Technik, insbesondere die VDI-Richtlinie 2700 zur Ladungssicherung, beachtet.
Dies bedeutet, dass beim Transport auf dem Dach oder Anhänger eine feste Fixierung (z. B. mit Spanngurten) erforderlich ist. Lose oder nur mit Seilen befestigte Bäume genügen oftmals nicht den Anforderungen an eine ausreichende Ladungssicherung. Bei einem Unfall spricht dann der Anscheinsbeweis für eine unzureichende Sicherung und eine entsprechende Pflichtverletzung.
Kleinere Bäume können problemlos im Fahrzeuginnenraum transportiert werden. Je nach Größe kann er auf dem Boden hinter den Vordersitzen, im Kofferraum oder auf der umgeklappten Rücksitzbank transportiert werden. Wird der Baum längs transportiert, muss die Spitze nach hinten zeigen. Die Pflicht zur sicheren Befestigung bleibt davon unberührt. Außerdem darf die Sicht nicht behindert werden.

Bei größeren Bäumen kann es passieren, dass diese die Abmessungen des Fahrzeugs in der Länge überschreiten. Wer den Baum dann z.B. auf einem Dachgepäckträger transportiert hat zu beachten, dass Ladung gemäß § 22 Abs. 3 StVO “bis zu einer Höhe von 2,50 m nicht nach vorn über das Fahrzeug … hinausragen” darf. Nach hinten darf die Ladung dagegen zu 1,50 m hinausragen. Bis zu einem Meter sind keinerlei zusätzliche Maßnahmen erforderlich. Gemäß § 22 Abs. 4 StVO darf die Ladung nach hinten jedoch bei Beförderung über eine Wegstrecke bis zu einer Entfernung von 100 km bis zu 3 m überstehen;
Auch wenn Weihnachtsbäume in der Regel nicht stehend transportiert werden, soll hier dennoch darauf hingewiesen werden, dass Fahrzeug und Ladung zusammen nicht höher als 4 m sein dürfen (§ 22 Abs. 2 StVO; § 32 StVZO).

Ragt das äußerste Ende der Ladung jedoch mehr als einen Meter über die Rückstrahler des Fahrzeugs hinaus nach hinten, muss es besonders gekennzeichnet sein. Dies kann tagsüber durch eine hellrote Fahne mit einer Mindestgröße von 30 x 30 cm Größe, die durch einen Querbalken auf Abstand gehalten wird, durch eine hellrote Tafel mit gleicher Größe, die quer zur Fahrtrichtung pendelnd aufgehängt ist, oder durch einen senkrecht angebrachten zylindrischen Körper gleicher Farbe und Höhe mit einem Durchmesser von mindestens 35 cm erfolgen. Die Höhe über der Fahrbahn darf 150 cm nicht überschreiten. Findet die Beförderung bei Dämmerung oder Dunkelheit statt, sind mindestens eine Leuchte mit rotem Licht sowie ein roter Rückstrahler erforderlich. Dieser darf sich nicht höher als 90 cm über der Fahrbahnoberfläche befinden.
Mitunter ragt ein Baum nicht nur nach hinten, sondern auch seitlich über dasb Fahrzeug hinaus. Dies ist zwar eher selten, kann aber dennoch vorkommen. Ragt der Baum in einem solchen Fall seitlich mehr als 40 cm über die normalen Beleuchtungseinrichtungen hinaus, so ist er nach vorn mit weißem Licht und nach hinten mit rotem Licht zu kennzeichnen (§ 22 Abs. 5 StVO).

Das Einschalten der Warnblinkanlage erhöht zwar die Aufmerksamkeit anderer Verkehrsteilnehmer. Sie ist aber nicht dazu geeignet, um diese auf die Breite der Ladung aufmerksam zu machen.
Daran, dass die Vorgaben des § 32 StVZO eingehalten werden müssen und Fahrzeug und Ladung zusammen nicht breiter als 2,55 sein dürfen, ändert das aber nichts.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass wenn der Weihnachtsbaum mit einem Anhänger transportiert wird, die Anhängelast und das zulässige Gesamtgewicht des Anhängers ebenfalls nicht überschritten werden dürfen (§ 42 StVZO).
Sollte der Weihnachtsbaum – aus welchen Gründen auch immer – abgeladen werden müssen, sollte er übrigens weder einfach ins Feld geworfen noch vor einem Radaranhänger eingepflanzt werden.

Bildnachweis: Polizei Rheinland-Pfalz / Polizeipräsidium Trier
Beides ist problematisch(vgl. Darf man Blitzer zuparken?).
Sollten Sie den Baum zwar hinreichend gesichert, es auf dem Weg nach Hause aber sehr eilig gehabt haben und geblitzt worden sein, steht Ihnen unser Bußgeldrechner im Internet oder unter Google Play sowie im App-Store für Ihr Smartphone kostenfrei zur Verfügung. Dass Sie dies nicht während der Fahrt nutzen, versteht sich von selbst.
Wir von der Kanzlei Voigt möchten, dass Sie und Ihr Fahrzeug sicher durch den Verkehr kommen und Weihnachten unter dem Weihnachtsbaum genießen können. Sollten Sie dennoch geblitzt oder in einen Unfall verwickelt worden sein, stehen wir Ihnen zur Seite!
Voigt regelt – auch zur Weihnachtszeit!
Aktualisiert am 30.11.2025