Unfallgeschädigte haben Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Reparaturkosten! Bei der Beschädigung einer Sache ist der Schadensersatzanspruch nach § 249 Abs. 2 BGB auf Kosten der Wiederherstellung, d.h. die Reparaturkosten beschränkt. Geschädigte können wählen, ob…