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Streupflicht?

Urteil des OLG Brandenburg vom 28.08.2023, Az. 2 U 1/23).

Eigentlich ist die Sache klar: Schnee ist zu räumen und bei Eis und Glätte muss gestreut werden. Bei Privatgrundstücken gibt es da auch kaum Zweifel. Aber was ist im öffentlichen Straßenraum?
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08.02.2024
ca. 4 Minuten
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Verfahren, in denen zu klären ist, in welchem Umfang Räum- und Streupflichten bestanden und ob der Verkehrssicherungspflichtige seinen Verpflichtungen in hinreichender Weise nachgekommen ist, sind jedenfalls durchaus an der Tagesordnung.

Wer ist wo verpflichtet?

Im öffentlichen Straßenraum ist zunächst grundsätzlich die jeweilige Gemeinde dazu verpflichtet, gefährliche Stellen schnee- und eisfrei zu halten. Diese Pflicht besteht allerdings nicht umfassend, sondern nur innerorts und an gefahrenträchtigen Stellen. Dies sind – neben den Fahrbahnen – insbesondere Geh- und Fußgängerüberwege. Allerdings gilt das nur im Rahmen des Zumutbaren, also nicht für alle Straßen und Wege (OLG Celle, Urt. v. 07.02.2024, Az. 14 U 105/23).

Verschneite Nebenstraße

Nebenstraßen können daher selbst dann noch glatt und schneebedeckt sein, wenn Hauptverkehrsstraßen schon längst geräumt oder bestreut worden sind.

Die von der Räum- und Streupflicht erfassten Örtlichkeiten müssen deshalb nicht völlig gefahrlos genutzt werden können, zumal ein völlig gefahrloser Zustand mit zumutbaren Mitteln regelmäßig ohnehin nicht erreicht werden kann. Ein Restrisiko darf daher auch bei den von der Räum- und Streupflicht erfassten Örtlichkeiten bestehen. Wer eine Straße benutzt, muss sich den gegebenen Straßenverhältnissen anpassen und die Straßen und Wege in dem Zustand hinnehmen, in dem sie sich ihm erkennbar darbieten (vgl. OLG Saarbrücken, Urt. v. 22.12.2022, Az. 4 U 116/21).

In der Konsequenz bejaht die Rechtsprechung die Zumutbarkeit und eine vorrangige Pflicht zum ggf. auch mehrmaligen Räumen Streuen mit abstumpfenden Mitteln dort, wo Gefahren infolge winterlicher Glätte für Verkehrsteilnehmer bei zweckgerechter Wegebenutzung und trotz Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt bestehen (z.B. BGH, Urt. v. 23.07.2015, Az. III ZR 86/15).

Wörtlich heißt es: „Grundvoraussetzung für die Räum- und Streupflicht auf Straßen oder Wegen ist deshalb das Vorliegen einer allgemeinen Glätte und nicht nur das Vorhandensein einzelner Glättestellen“ (BGH, Urt. v. 12.06.2012, Az. VI ZR 138/11, m.w.N.).

Bezogen auf Fußgänger, haben besonders verkehrswichtige und gefährliche Orte – z.B. Bahnhöfe und Haltestellen – Vorrang. Diese müssen nicht nur engmaschig kontrolliert, sondern auch vorrangig und nötigenfalls auch wiederholt geräumt und bestreut werden. Bei Dauerschneefall oder Eisregen muss zudem sichergestellt sein, dass das Streugut die glättebedingten Gefahren wenigstens vermindert. Behauptet ein Verkehrssicherungspflichtiger, Bestreuen sei witterungsbedingt zwecklos gewesen, dann muss er dies beweisen (BGH, Beschl. v. 07.06.2005, Az. VI ZR 219/04).

Denn “ein die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen ausschließender, weit überwiegender Verursachungsbeitrag des Geschädigten kann nur angenommen werden, wenn das
Handeln des Geschädigten von einer ganz besonderen, schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit gekennzeichnet ist.”
(BGH, Beschl. v. 01.07.2025, Az. VI ZR 357/24)

Besteht die Streupflicht rund um die Uhr?

Grundsätzlich ist die Räum- und Streupflicht auf die Hauptverkehrszeit beschränkt und beginnt allenfalls kurz vor dem Einsetzen des Haupt- und Berufsverkehrs. Abends endet sie – abhängig von den örtlichen Gegebenheiten – mit dem Ende des allgemeinen Tagesverkehrs (vgl. OLG München Beschl. v. 16.04.2012, Az. 1 U 940/12).

In dem hier zugrundeliegenden Urteil des OLG Brandenburg heißt es dazu: „Wer außerhalb dieses Zeitraums unterwegs ist, muss etwaige Gefahrensituationen als Teil des allgemeinen Lebensrisikos selbst tragen und kann nicht verlangen, dass auch zur Nachtzeit Räum- und Streumaßnahmen durchgeführt werden.“

Was die Ausgestaltung durch etwaige örtliche Satzungen betrifft, kann eine Gemeinde keine Räum- und Streupflichten für Anlieger begründen, die über die Anforderungen der sie selbst treffenden (allgemeinen) Verkehrssicherungspflicht hinausgehen (BGH, Urt. v. 14.02.2017, Az. VI ZR 254/16)

Welche Besonderheiten gelten?

Besonderheiten können bei besonders gefahrenträchtigen Stellen bestehen. So können z.B. Hauseigentümer, die das Dach nicht über das eigene Grundstück, sondern über den Gehweg entwässern, verpflichtet sein, Maßnahmen zu ergreifen, die ein Ausrutschen von Fußgängern auf dem öffentlichen Gehweg vor seinem Haus verhindern. In Frage kommen z. B. das Anbringen besonderer Warnhinweise oder einer zusätzlichen Beleuchtung (OLG Sachsen-Anhalt, Urt. v. 12.12.2013, Az. 2 U 25/13). Derartige Gestaltungen dürften aber eher die Ausnahme sein.

Ein weiterer Aspekt ist, dass Gemeinden die Räum- und Streupflicht per Verordnung oder Satzung zwar auf die Grundstückseigentümer übertragen können. Dies bedeutet jedoch nicht, dass sie damit “komplett raus” sind.

So stellte z.B. das OLG Bamberg in einem Urteil vom 13.02.2025, Az. 5 U68/24e fest, dass die Gemeinde als Übertragende zwar „im Allgemeinen darauf vertrauen [darf], dass der Dritte seinen Verpflichtungen auch nachkommt, solange nicht konkrete Anhaltspunkte bestehen, die dieses Vertrauen erschüttern“. Besteht jedoch Anlass zu Zweifeln, „ob der Übernehmer den zu bewältigenden Gefahren tatsächlich in gebührender Weise Rechnung trägt oder sich als unzuverlässig erweist, hat der Übertragende eine Pflicht zum eigenen Eingreifen.“ Im Zweifel kann daher auch die Gemeinde haften.

Zusammenfassung und Fazit

Die obigen Ausführungen können nur einen kleinen Überblick über die Rechtslage zu Räum- und Streupflichten bei Schnee und Eis geben. Im Einzelfall entscheiden die Umstände des Einzelfalls. Das LG Saarbrücken hat dies in einem Urteil vom 13.06.2024, Az. 13 S 96/23 folgendermaßen formuliert: “Inhalt und Umfang der winterlichen Räum- und Streupflicht richten sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Räum- und Streupflicht besteht nicht uneingeschränkt. Sie beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und setzt eine konkrete Gefahrenlage, d.h. eine Gefährdung durch Glättebildung bzw. Schneebelag voraus.”

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Titelbild: Dan Fador auf Pixabay

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