hello world!
hello world!

Beim Pfingstausflug geblitzt!

Was ist zu tun? 

Pfingsten ist Hochsaison – auf Autobahnen, Landstraßen und leider auch für Radarfallen. Wer die Feiertage für einen Auslandsausflug nutzt, sollte sich darüber im Klaren sein, dass er dabei auf Verkehrsregeln, Tempolimits und Bußgeldsysteme treffen kann, die sich erheblich von den deutschen unterscheiden.
Autoren
Informationen
22.05.2026
ca. 3 Minuten
Kategorien
Klassisches Cabrio auf kurviger Landstraße mit Blumen
Titelbild: KI-generiert

Was viele nicht wissen: In der EU gibt es einen gegenseitigen Vollstreckungsrahmen. Ausländische Knöllchen können daher in deutschen Briefkästen landen und sollten nicht ignoriert werden. Daher gilt: Besser früher informiert als später zahlen!

Im Ausland geblitzt: Wann muss ich zahlen?

Ob und wie ein ausländischer Bußgeldbescheid in Deutschland vollstreckt werden kann, hängt von zwei unterschiedlichen Rechtsinstrumenten ab, die häufig verwechselt werden.

Die Richtlinie 2015/413/EU (CBE-Richtlinie – Cross-Border Enforcement) regelt den grenzüberschreitenden Informationsaustausch. Ausländische Behörden können darüber das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) ersuchen, die Halterdaten eines in Deutschland zugelassenen Fahrzeugs abzufragen, um den Bescheid zuzustellen.

Die Vollstreckung richtet sich hingegen nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG), das den EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JI umsetzt. Gemäß § 87b Abs. 2 IRG kann das Bundesamt für Justiz (BfJ) nur Beträge über 70 Euro vollstrecken, wenn der betreffende Staat einen entsprechenden Vollstreckungsantrag gestellt hat.

Nur Geldsanktionen können vollstreckt werden!

Das Bundesamt für Justiz vollstreckt ausschließlich Geldsanktionen. Fahrverbote oder Führerscheinmaßnahmen, die ein ausländisches Gericht oder eine Behörde verhängt hat, werden weder nach Deutschland übertragen noch hier vollstreckt. Ignorieren hilft bei Geldbußen daher nicht, denn der Bescheid kann pfändbar werden.

Der ausländische Bescheid muss rechtskräftig sein!

Gemäß § 87 IRG), damit sie vollstreckt werden kann. muss eine ausländische Entscheidung rechtskräftig sein, damit sie vollstreckt werden kann. Solange ein Bußgeldbescheid noch anfechtbar ist oder sich in einem laufenden Rechtsbehelfsverfahren befindet, ist eine Vollstreckung in Deutschland nicht möglich. Zudem kann der Betroffene im Bewilligungsverfahren nach § 87c IRG Stellung nehmen, bevor das BfJ entscheidet.

Was droht wo? Ein Pfingst-Überblick

– Österreich

Österreich kennt kein Pardon.

Wer dort mit mehr als 30 km/h zu schnell fährt, muss ab 150 Euro zahlen, bei über 50 km/h sind es schnell 500 Euro und mehr. Bei schweren Vergehen kann der Führerschein noch am Tatort vorläufig abgenommen werden.

Diese Maßnahme ist eine nationale Sofortmaßnahme des österreichischen Rechts und wird nicht nach Deutschland vollstreckt. Auf die deutsche Fahrerlaubnis hat sie keine unmittelbaren Auswirkungen. In Deutschland vollstreckbar ist allein die Geldsanktion.

– Frankreich

Frankreich setzt auf automatisierte Kontrollen und Blitzer, die auch auf Landstraßen eingesetzt werden.

Wer auf der Nationalstraße (Route Nationale) 10 km/h zu schnell ist, muss mindestens 68 Euro zahlen. Handyverstöße kosten 135 Euro und das Gerät kann beschlagnahmt werden. Wer in Frankreich angehalten wird, muss zudem ein zugelassenes Alkoholtestgerät im Fahrzeug mitführen. Zwar wurde das Bußgeld bei Fehlen des Geräts abgeschafft, die Mitführungspflicht besteht jedoch fort.

– Italien

Italien ist für seine hohen Strafen bei Handyverstößen bekannt.

Im Erstfall werden 160 bis 650 Euro fällig, bei Wiederholung innerhalb von zwei Jahren bis zu 2.588 Euro. Zudem droht ein Führerscheinentzug von bis zu drei Monaten. Tempoverstöße von mehr als 40 km/h über dem Limit kosten ab 543 Euro.

– Niederlande

Die Niederlande verfolgen Bußgeldforderungen gegen ausländische Fahrzeughalter aktiv.

Wer mit 10 km/h zu schnell durch eine 50er-Zone fährt, zahlt rund 100 Euro. Die Widerspruchsfrist beträgt sechs Wochen ab Zustellung.

Der häufigste Fehler: Einfach zahlen

Wer einen ausländischen Bußgeldbescheid erhält und sofort zahlt, verschenkt möglicherweise gute Chancen auf Einspruch. Denn auch ausländische Bescheide können fehlerhaft sein, beispielsweise bei der Messmethode, der Zustellung an den Halter oder der Einhaltung nationaler Verfahrensvorschriften.

Wer Einspruch einlegen möchte, muss dies nach dem Recht des Tatortstaats und innerhalb der dort geltenden Frist tun. Diese ist manchmal kürzer als die in Deutschland geltenden zwei Wochen (§ 67 OWiG). In Frankreich gilt für automatisierte Bescheide (amendes forfaitaires) eine Frist von 45 Tagen ab Zustellung und in den Niederlanden eine Frist von sechs Wochen.

Lassen Sie sich nicht abzocken!

Wer ein Schreiben von einer „Bußgeldvollstreckungsstelle” oder Ähnlichem erhält und zur Zahlung aufgefordert wird, sollte genau hinschauen.

Die Vollstreckung ausländischer Bußgelder in Deutschland ist ein hoheitliches Verfahren. Zuständig ist das Bundesamt für Justiz.

Private Inkassounternehmen sind in diesem Verfahren weder beteiligt noch dazu befugt, Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten.

Fazit

Es ist keine empfehlenswerte Strategie, einen ausländischen Bescheid zu ignorieren.

Mahngebühren und Vollstreckungskosten können den ursprünglichen Betrag schnell verdoppeln!

Das Team der Kanzlei Voigt wünscht Ihnen frohe Pfingsten sowie eine schadens- und bußgeldfreie Fahrt! Sollten Sie dennoch geblitzt werden oder in einen Unfall verwickelt sein, kontaktieren Sie uns.

Voigt regelt.

Beitrag teilen bei
Zurück zur Übersicht
calendar-fullhistorymagnifiercrossWordPress Cookie Hinweis von Real Cookie Banner