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Wie weit reicht die Räum- und Streupflicht?

Angesichts der Wetterlage stellt sich auch aktuell vielfach wieder die Frage, ab wann eine Räum- und Streupflicht besteht und wie weit sie geht. Dies gilt sowohl für öffentliche Wege als auch für private Betriebsgelände.
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30.11.2023
ca. 4 Minuten
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Was gilt generell?

Wer eine Verkehrsfläche eröffnet ist auch für die Sicherheit verantwortlich. Kfz-Betriebe haben deshalb dafür zu sorgen, dass Mitarbeiter und Kunden, Interessenten, etc. beim Betreten des Betriebsgeländes nicht zu Schaden kommen.

Der genaue Umfang der Räum- und Streupflicht hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Als Folge dessen muss daher weder zwingend das gesamte Gelände von Schnee und Eis befreit werden noch lösen bereits einzelne Glättestellen eine umfassende Räum- oder Streupflicht aus (vgl. z.B.  BGH, Beschl. v. 21.01.1982,  Az. III ZR 80/81; BGH, Urt. v. 12.06.2012, Az. VI ZR 138/11, m.w.N.).

So sind z.B. der Betreiber einer Waschanlage verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass die Benutzung der Anlage für den durchschnittlichen Benutzer ungefährdet möglich ist. Er hat insbesondere Vorkehrungen dagegen zu treffen, dass Kunden in dem ihnen für den bestimmungsgemäßen Gebrauch zugänglichen Bereich auf Glatteis oder Schnee Schaden erleiden (OLG Düsseldorf, Urt. v. 25.08.2015, Az. I-21 U 8/14; OLG Köln, Urt. v. 21.01.2003, Az. 24 U 87/02).

Während der Wintermonate ist er danach verpflichtet, die Zufahrt zur Waschanlage bei Glätte zu streuen, weil durch die rotierenden Waschbürsten bei jedem Waschvorgang wieder Wasser nach außen gelangt, dort gefriert und bei regelmäßigem Betrieb der Anlage zu gesteigerter Glatteisbildung führt.

Leere Waschhalle mit Schnee und Eis

Insbesondere ist der Anlagenbetreiber gehalten, der bei entsprechenden Temperaturen im Umfeld der Waschanlage eintretenden Glättebildung durch Streuen entgegenzuwirken, wobei sich Entstehung, Umfang und Maß dieser Pflicht danach richten, was zur gefahrlosen Sicherung des Verkehrs erforderlich und was dem Pflichtigen zumutbar ist. Dabei entfällt die Streupflicht z.B. im Umkreis einer Waschanlage aber nicht deshalb, weil Streumaßnahmen die Glatteisgefahr nur jeweils für eine kurze Übergangszeit mindernverlassen können.  Zuzumuten ist vielmehr durch wiederholtes Streuen in angemessenen Zeitabständen dafür zu sorgen, die Glättewirkung zu beseitigen, damit der von der Eisbildung betroffene Bereich unweit der Waschanlage möglichst gefahrlos betreten werden kann (OLG Köln, Urteil vom 08.04.1994, Az. 20 U 92/93).

Welchen Umfang hat die Verpflichtung?

Der Umfang und wo eine derartige Pflicht besteht, wird maßgeblich durch die Art und Wichtigkeit der Verkehrsfläche sowie die Gefährlichkeit und die Stärke des zu erwartenden Verkehrs bestimmt (BGH, Urt. v. 20.12.1990, Az. III ZR 21/90; BGH, Urt. v. 12.06.2012,  Az. VI ZR 138/11). Außerdem kann es eine Rolle spielen, ob es z.B. nur in der Nacht geschneit hat oder ob sich der Niederschlag über den Tag hinweg fortsetzt.

Schneepflug räumt nachts Einkaufszentrum-Parkplatz

Ist dies der Fall, muss ggf. mehrfach am Tag geräumt oder mit abstumpfenden Mitteln bestreut werden. Erstmalig sollten Schnee- und Eis jedoch beseitigt sein, wenn die Fläche Publikumsverkehr geöffnet ist (OLG Köln, v. 09.05.2012, Az. 16 O 376/11).

Was gilt, wenn ein Winterdienst beauftragt worden ist?

Die Übertragung der Räum- und Streupflichten auf einen gewerblichen Winterdienstleister entlastet den Betrieb sowohl von seinen Pflichten als auch von seiner Haftung. Wie weit die Entlastung geht, hängt von den Einzelheiten des jeweiligen Vertrags ab. Wer einen Winterdienst beauftragt, sollte darauf achten, dass das relevante Betriebsgelände spätestens zu Geschäftsbeginn geräumt und abgestreut ist und der verkehrssichere Zustand über den gesamten Tag hinweg gewährleistet bleibt.

Es sollte daher sichergestellt sein, dass der Winterdienstleister seine Mitarbeiter nicht nur an Tagen mit allgemeiner Glätte zu Räum- und Streudiensten losschickt, sondern auch dann, wenn aufgrund der Wetterlage lokal ernsthafte Glättegefahren bestehen können. Wer dies nicht berücksichtigt und somit den Schutzstandard für die Besucher des Betriebsgeländes verringert, muss im Zweifel selbst räumen und streuen, um nicht selbst in die Haftung zu geraten.

Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle darauf hingewiesen, dass das Vorhandensein von Schnee und Glätte die Benutzer des Betriebsgeländes noch lange nicht von jeglicher Sorgfaltspflicht befreit.

Denn einerseits kann erwartet werden, dass wer ein Betriebsgelände betritt, Schneeflächen von geringer Ausdehnung eigenverantwortlich meistern kann und sichere und geräumte Wege benutzt und nicht eine gefahrvolle Abkürzung über Schnee- und Eisflächen wählt (OLG München, Beschluss vom 10. Juli 2007 – 1 U 2873/07).

Schneepflug räumt Parkplatz im Winter.

In einem einem Urteil vom 25.02.2025, Az. 173 C 15363/24 hat das Amtsgericht München dies bestätigt und auf die Ausführungen ausdrücklich Bezug genommen:

“Das Oberlandesgericht München hat zur Streupflicht von Parkplätzen folgendes ausgeführt: „An die Räum- und Streupflicht auf Parkplätzen dürfen nicht dieselben Anforderungen angelegt werden, die für Fußgängergehwege gelten. Ein Parkplatz ist in erster Linie zur Aufnahme des ruhenden Kfz-Verkehrs bestimmt. Da ein Parkplatz aber auch von den Fahrzeuginsassen als Fußgänger benutzt werden muss, darf ein Parkplatz andererseits rechtlich nicht einfach wie eine Fahrbahn behandelt werden. Deshalb muss der Verkehrssicherungspflichtige auch auf einem Parkplatz, jedenfalls wenn dieser belebt ist, in gewissem Umfang für die Sicherheit der Fußgänger sorgen. Die Situation des Fußgängers auf einem Parkplatz ist sach- und rechtsähnlich wie das Überqueren der Fahrbahn durch Fußgänger gelagert. Der Verkehrssicherungs-pflichtige muss deshalb jedenfalls für eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Parkplatzes bzw. zum gefahrlosen Wiedererreichen des geparkten Fahrzeuges sorgen.”

Hinzu kommt, dass generelle Schnee- und Eisfreiheit im Winter ohnehin nicht erwartet werden kann, so dass im Rahmen sozialadäquater Gefahrenabwehr davon auszugehen ist, dass sich einzelne, mitunter auch einmal etwas rutschigere Stellen nicht werden vermeiden lassen, deren Existenz nicht in jedem Fall als Verletzung der Verkehrssicherungspflicht betrachtet werden kann.

Sollte auf Ihrem Betriebsgelände ein Besucher zu Schaden gekommen sein, sprechen Sie mit uns.

Voigt regelt!

Aktualisiert am 05.12.2025

Artikelbilder: Generiert mit KI

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