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Betrunken im Parkhaus: Strafbar nach § 316 StGB

BayObLG, Beschl. v. 13.02.2026, Az. 204 StRR 102/26

Wer betrunken Auto fährt – selbst wenn es nur wenige Meter sind – muss mit Strafverfolgung, Führerscheinentzug und einer Sperrfrist rechnen. Dies gilt auf der Straße genauso wie im Parkhaus. Das BayObLG hat die Revision eines Angeklagten verworfen, der mit 1,98 Promille im Blut in einem Nürnberger Parkhaus gefahren ist, ohne das Gebäude zu verlassen.
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16.06.2026
ca. 3 Minuten
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Mann mit Bierflasche im Auto vor Schranke
Titelbild: KI-generiert

Die Entscheidung bestätigt zugleich, weshalb der Begriff des öffentlichen Verkehrsraums bewusst weit gefasst ist und warum auch eine kurzfristige Schrankensperre daran nichts ändert.

Sachverhalt

Als der spätere Angeklagte mit seinem Firmen-Pkw von seinem Stellplatz in Richtung Ausfahrtsschranke fuhr, erkannte eine Mitarbeiterin des Parkhauses auf ihrem Monitor den offenbar alkoholisierten Zustand des Fahrers. Geistesgegenwärtig deaktivierte sie die Schranke um ihn bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten. Die später durchgeführte Blutprobe ergab 1,98 Promille.

Das Amtsgericht Nürnberg verurteilte ihn wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu 35 Tagessätzen à 55 Euro, entzog ihm die Fahrerlaubnis und verhängte eine dreimonatige Sperrfrist.

Nachdem das Landgericht Nürnberg-Fürth die Berufung zunächst abgewiesen hatte, scheiterte später auch die Revision vor dem BayObLG.

Für den Ausgang des Verfahrens war entscheidend, ob das Parkhaus durch die Schrankensperre seinen Charakter als öffentliche Verkehrsfläche verloren hatte. Die Gerichte verneinten dies. 

Sind Parkhäuser öffentlicher Verkehrsraum?

Sie verwiesen darauf, dass der Begriff des öffentlichen Verkehrsraums im Sinne der §§ 315b ff. StGB nicht auf gewidmete Straßen beschränkt ist.

Zum öffentlichen Verkehrsraum werden vielmehr auch Privatflächen gerechnet, die mit Duldung des Verfügungsberechtigten einem nicht individuell kontrollierbaren Personenkreis tatsächlich zur Nutzung offenstehen.

Dies können Supermarktparkplätze, Tankstellen oder eben auch Parkhäuser im laufenden Betrieb sein. Dabei ist es irrelevant, ob die Nutzung nur gegen Gebühr möglich ist und die Zufahrt durch Schranken geregelt wird.

Bereits 2004 hatte der BGH (Urt. v. 04.03.2004, Az. 4 StR 377/03)  klargestellt, dass die Widmung, sondern die faktische Zugänglichkeit das ausschlaggebende Kriterium ist.

Angesichts der Feststellung des OLG Stuttgart (Urt. v. 27.04.1979, Az. 3 Ss (8) 184/79), dass die Ausweitung des Begriffs auf Privatflächen dem allgemeinen Schutzbedürfnis folgt, konnte diese Feststellung nicht überraschen.

Die Einstufung von Parkplätzen und Parkhäusern als öffentlicher Verkehrsraum ist somit Ausdruck des Schutzzwecks der Norm: Überall dort, wo sich ein unbestimmter Personenkreis im Straßenverkehr bewegt, sollen die allgemeinen Verkehrsregeln gelten. Parkhäuser während der Betriebszeiten als öffentlichen Verkehrsraum zu behandeln, ist seitdem gefestigte Rechtsprechung (vgl. KG Berlin, Urt. v. 22.11.1982, Az. 12 U 1819/82).

Wann endet die öffentliche Eigenschaft?

Die öffentliche Eigenschaft endet erst, wenn der Verfügungsberechtigte durch eine nach außen eindeutig manifestierte Handlung klarstellt, dass er den öffentlichen Verkehr nicht mehr duldet (BGH, Beschl. v. 30.01.2013, Az. 4 StR 527/12). Eine kurzfristige Einzelsperre zur Gefahrenabwehr – z.B. durch eine Schranke – ist genau das nicht.

Siehe auch: Vorsicht im Parkhaus!; Spinne im Auto = Verkehrsunfall?; Unfallflucht hinter der Schranke?

Zum Tatzeitpunkt waren die Einfahrtsschranken aktiviert, weitere Fahrzeuge fuhren ein, Fußgänger kamen und gingen. Lediglich die Ausfahrtsspur war blockiert – für einen einzelnen Nutzer, für kurze Zeit. Der allgemeine Zugang blieb unberührt.

Wer das Schrankenmanagement als Mittel zur Gefahrenabwehr einsetzt, hebt damit die Öffentlichkeit des Raums nicht auf. Das BayObLG hat das nun für diese Fallkonstellation ausdrücklich bestätigt.

Was bedeutet „Führen im Straßenverkehr“?  

Das Gericht bejaht auch das Tatbestandsmerkmal des Führens ohne Umschweife. Entscheidend ist die bestimmungsgemäße Inbetriebnahme und eigenverantwortliche Steuerung des Fahrzeugs.

Der Angeklagte hatte – sowohl auf der Fahrt zur Schranke als auch beim Zurücksetzen auf den Stellplatz – alle wesentlichen technischen Einrichtungen des Fahrzeugs alleinverantwortlich bedient. Dass er das Parkhaus nicht verlassen hatte, spielte dabei keine Rolle.

Rechtsfolgen: Das Gericht hat keine Bedenken.

Die Geldstrafe, den Fahrerlaubnisentzug sowie die Sperrfrist hatte das Gericht vollumfänglich bestätigt. Rechtliche Bedenken gegen Strafzumessung oder Maßregelanordnung bestanden nicht. Die Tat hatte die fehlende Eignung des Angeklagten zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen – der Entzug war zwingend.

Fazit & Praxistipp

Das BayObLG schließt mit dieser Entscheidung eine praktisch relevante Lücke: Das gezielte Eingreifen von Parkhausmitarbeitern zur Verhinderung einer Trunkenheitsfahrt macht den Tatort nicht zum privaten Raum. Die Norm schützt alle, die sich in einem faktisch öffentlich zugänglichen Bereich bewegen – und das gilt im Parkhaus genauso wie auf der Straße vor der Einfahrt.

Für Firmenparkplätze gilt, dass auch innerbetriebliche Maßnahmen zur Gefahrenabwehr nicht zur Privatisierung des Verkehrsraums führen. 

Fahrlässige Trunkenheitsfahrten beginnen nicht erst auf der Straße, sondern im Zweifel schon mit dem Rangieren im Parkhaus, einem kurzen Umsetzen auf dem Betriebshof oder in der Ausfahrt aus der Tiefgarage.

All dies wird zum Straßenverkehr im strafrechtlichen Sinne gezählt, sofern der Raum öffentlich zugänglich ist. Wer auf einer solchen Fläche erwischt wird, steht daher rechtlich nicht besser da, als jemand, den die Polizei auf der Straße anhält.

Wenn Sie einer Trunkenheitsfahrt beschuldigt werden, sollten Sie sich nicht um Kopf und Kragen reden, sondern uns kontaktieren!

Denn auch hier gilt: Voigt regelt

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