
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit seiner Leitentscheidung vom 05.04.2022, Az. VI ZR 7/21 klargestellt, dass Versicherer die Reparaturfreigabe im Haftpflichtschadenfall grundsätzlich nicht von der Erstellung eines Reparaturablaufplans abhängig machen dürfen, wenn bereits ein Sachverständigengutachten vorliegt. Allerdings scheint die höchstrichterliche Rechtsprechung – wie bei der Ermittlung des Restwerts von Unfallfahrzeugen über Restwertbörsen auch – einige Versicherer wenig zu stören, wenn sie eben gerade dies tun.
Versicherer nutzen den Reparaturablaufplan nicht nur dazu, die tatsächliche Durchführung und die Dauer der Reparatur nachzuvollziehen, um die Ermittlung von Nutzungsausfallansprüchen oder die Abgrenzung von fiktiver und konkreter Abrechnung leichter durchführen zu können.
Er dient auch der Risikoverlagerung zu Lasten der Werkstatt. Denn anders alsals beim Sachverständigengutachten dokumentiert hier kein außenstehender Gutachter, sondern die Werkstatt selbst den zeitlichen und technischen Ablauf der Reparatur – an dieser Dokumentation wird sie der Versicherer im Zweifel festhalten.
Daran, dass eine Werkstatt in Regress genommen werden kann, wenn sie auf wirtschaftlichere Reparaturwege verzichtet oder nicht erbrachte Leistungen abrechnet, ist nichts auszusetzen. Denn weder Sachverständigengutachten noch Reparaturablaufpläne können eine Werkstatt von der Pflicht zur wirtschaftlichen Betriebsführung entbinden.
Die Rechtsprechung betont, dass die Werkstatt für überhöhte oder nicht erforderliche Kosten haftet und der Versicherer sie aus abgetretenem Recht in Regress nehmen kann.
Gefahren und vermeidbare Diskussionen drohen daher insbesondere dann, wenn der Versicherer, z.B. unter Verweis auf den nach seinen Vorgaben nicht unabhängig erstellten – und daher wertlosen – Prüfbericht behauptet, durchgeführte Arbeitsschritte seien unwirtschaftlich oder nicht erforderlich gewesen.
Hat die Werkstatt lediglich aufgrund des Reparaturablaufplans repariert, ohne dass ein Sachverständigengutachten vorlag, ist sie dem Versicherer direkt ausgeliefert. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Reparatur teurer geworden ist, als ursprünglich veranschlagt.
Liegt dagegen ein Sachverständigengutachten vor, kann sich die Werkstatt darauf berufen, dass bestimmte Mehrkosten für sie nicht erkennbar waren. Bei einem von ihr selbst erstellten Reparaturablaufplan muss sie hingegen darlegen, weshalb die Gründe für die Verteuerung nicht vorhersehbar waren.
Werkstätten sollten bei der Erstellung von Reparaturablaufplänen aufmerksam sein und das Sachverständigengutachten vorziehen!
Das Gutachten dokumentiert die Erforderlichkeit und Angemessenheit der Reparaturmaßnahmen objektiv und sichert sie ex ante ab. Damit bildet es die Basis für die Zuweisung des Prognoserisikos und minimiert die Gefahren sowohl für den Geschädigten als auch für die Werkstatt (vgl. LG Bremen, Hinweisbeschl. v. 21.10.2009, Az. 3 U 44/09).
Bei einem Reparaturablaufplan ist dies regelmäßig nicht der Fall. Er dokumentiert in erster Linie Ablauf und Dauer der Reparatur, liefert jedoch keine unabhängige Bewertung der Schadenhöhe oder der technischen Erforderlichkeit (vgl. BGH, Urt. v. 05.04.2022, Az. VI ZR 7/21).
Darüber hinausgehende, für die Schadenabwicklung wesentliche Angaben, wie z.B. solche zur Wertminderung, wird man in einem Reparaturablaufplan zudem vergeblich suchen.
Äußert ein Versicherer gegenüber der Werkstatt, auf ein Gutachten könne verzichtet werden, erleichtert er damit vor allem seine eigene Beweisführung – zu Lasten der Werkstatt. Wenn der Geschädigte auf ein Sachverständigengutachten vertraut hat, trägt der Versicherer das Risiko für unvorhergesehene Mehrkosten (Werkstattrisiko / Prognoserisiko).
Existiert dagegen nur ein Reparaturablaufplan, kann die Werkstatt stärker in die Haftung genommen werden, wenn die Reparatur z.B. teurer wird als ursprünglich veranschlagt
Sowohl der Reparaturablaufplan als auch das Sachverständigengutachten haben ihre Existenzberechtigung.
Unfallgeschädigte und Werkstätten – letztere insbesondere zur eigenen Absicherung – sollten jedoch berücksichtigen, dass nur das Sachverständigengutachten die Erforderlichkeit und Wirtschaftlichkeit der Reparaturmaßnahmen objektiv feststellt und das Prognoserisiko absichert.
Reparaturablaufpläne bieten dagegen weniger Schutz und können sowohl für Geschädigte als auch Werkstätten zu Kürzungen oder Regressansprüchen führen.
Zwar kann ein Reparaturablaufplan – etwa bei Eigenreparaturen oder Vorschäden – als Nachweis dienen. Die unabhängige Bewertung eines Sachverständigen kann er aber nicht ersetzen (vgl. BGH, Urt. v. 13.10.2009, Az. VI ZR 318/08; OLG Frankfurt a. M., Beschl. v. 17.06.2025, Az. 30 W 73/25).
Dass die Kosten für die Erstellung von Reparaturablaufplänen im Rahmen der Kfz-Schadensregulierung zu erstatten sind, sofern deren Erstellung aus Sicht eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Geschädigten zur Schadensbehebung zweckmäßig und angemessen im Sinne des § 249 BGB erscheint (z.B. AG Salzgitter, Urt. v. 09.10.2024, Az. 23 C 570/24), ändert daran nichts.
Aus Sicht sowohl des Geschädigten als auch der Werkstatt ist die Erstellung eines Reparaturablaufplans daher nur dann sinnvoll, wenn die Schadenhöhe unstreitig oder bereits durch Vorabgutachten geklärt ist.
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