OLG Brandenburg, Urteil vom 06.01.2026 – 6 U 109/24

Nach einem Verkehrsunfall beauftragte der Geschädigte einen gewerblichen Smart‑Repair‑Betrieb damit, die Dellen an dem unfallbeschädigten, von ihm geleasten Fahrzeug zu beseitigen. Die Kosten dafür betrugen 350 Euro.
Bei der Rückgabe des Fahrzeugs stellten sich die Arbeiten allerdings als mangelhaft heraus. Ein Kfz-Fachbetrieb musste daher nacharbeiten und den Schaden sach- und fachgerecht beheben. Hierfür fielen weitere Reparaturkosten in Höhe von mehr als 3.500 Euro an. Als Laie konnte der Geschädigte die schlechte Qualität der Arbeiten des Smart-Repair-Betriebs nicht erkennen.
Da der Haftpflichtversicherer des Schädigers diese Kosten nur teilweise übernehmen wollte, stellte sich die Frage, wer das Risiko der fehlgeschlagenen Reparatur zu tragen hatte.
Für das OLG Brandenburg gab es keinen Zweifel: Der Geschädigte hatte gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Anspruch auf den Ersatz beider Reparaturrechnungen.
Das Gericht begründete dies damit, dass das Werkstattrisiko – also das Risiko einer mangelhaften, unwirtschaftlichen oder erfolglosen Reparatur – der gefestigten Rechtsprechung zufolge, dem Schädiger und nicht dem Geschädigten zuzuordnen ist.
Konkret kam es darauf an, ob
Nach durchgeführter Beweisaufnahme verneinte das OLG Brandenburg beide Aspekte. Die Beauftragung eines gewerblichen Smart‑Repair‑Betriebs zur Beseitigung von Dellenschäden sei als solche weder von vornherein ungeeignet gewesen, noch sei dem Geschädigten ein grob fahrlässiges Auswahlverschulden anzulasten.
Hinzu kam, dass das Gericht die Erforderlichkeit sämtlicher Reparaturpositionen der Fachwerkstatt bestätigte. Dies galt ausdrücklich auch für die Neukalibrierung der Fahrassistenzsysteme, die nach dem Abbau des Stoßfängers im Zuge der Neulackierung zwingend erforderlich geworden war.
Das Urteil fügt sich nahtlos in die gefestigte höchst- und instanzgerichtliche Rechtsprechung zum Werkstattrisiko ein.
Der Bundesgerichtshof hat mehrfach klargestellt, dass Reparaturkosten selbst dann vollumfänglich ersatzfähig bleiben, wenn sie infolge unsachgemäßer oder unwirtschaftlicher Werkstattarbeit überhöht erscheinen – sofern den Geschädigten weder ein Auswahl‑ noch ein Überwachungsverschulden trifft.
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