Wird ein Fahrzeug nach einem Unfall repariert, kann es in dieser Zeit nicht genutzt werden. Dies stellt ebenfalls eine Schadensposition dar.
Sie kann entweder in Form von Mietwagenkosten oder Nutzungsausfall geltend gemacht werden.Um die Dauer des Ausfalls nachzuweisen, genügt in vielen Fällen die Reparaturrechnung. Versicherer fordern jedoch zunehmend den sogenannten Reparaturablaufplan als Nachweis an. Aus diesem müssen die Fahrzeugannahme, die einzelnen Reparaturabschnitte und die Fahrzeugrückgabe mit den entsprechenden Daten hervorgehen. Der Reparaturablaufplan ist besonders relevant, wenn es zu Verzögerungen der Reparatur kommt, die beispielsweise auf Lieferengpässe bei den Ersatzteilen zurückzuführen sind und vom Geschädigten nicht zu verantworten sind.
Versicherer verweigern immer wieder die Erstattung der Kosten des Reparaturablaufplans. Dies gilt interessanterweise selbst dann, wenn sie ihn selbst angefordert haben (vgl. AG. Wangen, Urt. v. 28.04.2022, Az. 4 C 60/22) . Das Standardargument lautet, der Reparaturablaufplan gehöre zur Dokumentation der ordnungsgemäßen Reparaturdurchführung und sei in den Gemeinkosten der Werkstatt enthalten.
Dran, dass die Kosten für die Erstellung eines Reparaturablaufplans als Teil des Gesamtschadens zu betrachten und von daher erstattungspflichtig sind, ändert dies jedoch nichts (AG Mühldorf a. Inn, Urt. v. 11.03.2025, Az. 1 C 295/24).
Im Hinblick auf die von der Werkstatt berechneten Kosten des Reparaturablaufplans sowie die Beschaffungskosten führt das LG Mosbach aus: „Die beklagte Versicherung hatte die Dauer der Reparatur bestritten, sodass die Klägerin die Reparaturdauer nachweisen musste und die Kosten für die Erstellung eines Reparaturablaufplans daher einen gemäß § 249 BGB erstattungsfähigen Schaden darstellen. Die Beschaffungskosten sind konkret angefallen und sind von der Beklagten ebenfalls zu erstatten.“ (LG Mosbach, Urt. v. 31.10.2012, Az. 5 S 51/12; s.a. AG Duisburg Hamborn, Urt. v. 07.05.2024, Az. 9 C 329/23).
Das AG Siegburg, Urt. v. 06.03.2019, Az. 108 C 136/18) bestätigte dies, obwohl der Versicherer nicht ausdrücklich einen Ablaufplan angefordert, aber die Reparaturdauer als zu lang eingestuft hatte.
„Verlangt die Versicherung des Schädigers – wie hier – einen Reparaturablaufplan (etwa, um die Reparaturdauer hinsichtlich des Nutzungsausfalls oder der Mietwagenkosten zu überprüfen), so hat sie nach Meinung des Gerichts die Kosten dafür zu tragen. Der Reparaturablauf unterliegt dem von dem Schädiger zu tragenden Prognoserisiko. Wenn sich der Schädiger hierüber durch nähere Angaben Gewissheit verschaffen will, hat er auch für den Aufwand aufzukommen, den der Geschädigte zur Beschaffung und Erbringung dieser Angaben erbringen muss.
Es handelt sich bei dem Reparaturablaufplan um eine kostenmäßig ins Gewicht fallende, von der Beklagten gesondert angefragte Leistung, die von der Kostenpauschale nicht abgegolten ist und deren Herstellungsaufwand der Geschädigte nicht wirtschaftlich auf sich abwälzen lassen muss“ (AG Mainz, Urt. v. 26.03.2019, Az. 80 C 141/18; so auch AG Amberg, Urt. v. 15.11.2019, Az. 3 C 606/19, AG Cham, Urteil vom 18.11.2019, Az. 8 C 548/19).
Fordert der gegnerische Haftpflichtversicherer einen Reparaturablaufplan an, ist er zur Begleichung der damit verbundenen Kosten als Schadensersatz verpflichtet (z.B. AG Oldenburg, Urt. v. 10.05.2021, Az. 5 C 5037/21 (VI); AG Bremen, Urt. v. 25.09.2020, Az. 9 C 0008/20; LG Görlitz, Urt. v. 13.05.2020; AG Deggendorf, Urt. v. 27.06.2018, Az. 3 C 259/17; AG Dinslaken, Urt. v. 23.05.2018, Az. 30 C 404/17; Az. 1 O 75/19). Schließlich kann er nicht davon ausgehen, dass die Erstellung des Reparaturablaufplans eine kostenlose Nebenleistung ist (AG Bonn, Urt. v. 20.02.2020, Az. 114 C 477/19). Dafür spricht nicht zuletzt auch der Rechtsgedanke des § 670 BGB.
Zudem werden dem Geschädigten in der Regel Kosten berechnet und die Erstellung erfordert einen Aufwand von mehr als fünf Minuten (AG Schwandorf, Urt. v. 03.11.2016, Az. 1 C 653/16). Als kostenfrei zu erfüllende Nebenpflicht ist die Erstellung daher nicht geschuldet (LG Duisburg, Hinweisbeschl. v. 27.01.2026, Az. 5 S 93/25; AG Leverkusen, Urt. v. 29.06.2017, Az. 20 C 52/17). Die Werkstatt kann für diese gesonderte Leistung einen angemessenen Betrag berechnen (AG Gelsenkirchen, Urt. v. 02.02.2017, Az. 201 C 453/16).
Was die Höhe der Vergütung betrifft, die eine Werkstatt für die Erstellung des Reparaturablaufplans berechnet, so ist dies im Verhältnis zwischen dem Geschädigtem und dem Schädiger (bzw. dessen Versicherer) irrelevant. Sie ist dem Werkstattrisiko zuzurechnen und geht zu Lasten des Versicherers (AG Stade, Urt. v. 01.07.2024, Az. 63 C 159/25; AG Tettnang, Urt. v. 23.11.2020, Az. 8 C 126/20). Ein weiterer Aspekt ist, dass ein Geschädigter in der Regel verkehrsversicherungsrechtlicher Laie ist und nicht erkennen kann, ob die (nach hiesiger Ansicht falsche) Behauptung eines Versicherers, dass die Kosten nach allgemeiner Verkehrssitte nicht zu erstatten sein sollen, weshalb auch hier das Werkstattrisiko greift (AG Geestland Urt. v. 09.02.2026, Az. 3 C 212/25).
Zudem fallen die Kosten für die Erstellung des Reparaturablaufplans ja erst infolge des schädigenden Ereignisses an (AG Wiesbaden, Urt. v. 26.04.2022, Az. 93 C 212/22).
Siehe auch:
Wenn das Autohaus selbst repariert
Unzulässige Kürzungen der Reparaturkosten