Was gilt im Verkehrsrecht und bei Unfällen?

Wir nehmen dies zum Anlass, exemplarisch einige Aspekte zu thematisieren, die typischerweise mit dem Osterreiseverkehr verbunden sind.
Da es speziell um die Feiertage immer wieder zu Staus kommt, soll hier auf die Bedeutung der Rettungsgasse, die verpflichtend ausserorts und auf Autobahnen zu bilden ist (vgl. BayObLG, Beschl. v. 26.09.2023, Az. 201 ObOWi 971/23), hingewiesen werden.
In § 11 Abs. 2 StVO heißt es:
„Sobald Fahrzeuge auf Autobahnen sowie auf Außerortsstraßen mit mindestens zwei Fahrstreifen für eine Richtung mit Schrittgeschwindigkeit fahren oder sich die Fahrzeuge im Stillstand befinden, müssen diese Fahrzeuge für die Durchfahrt von Polizei- und Hilfsfahrzeugen zwischen dem äußerst linken und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen für eine Richtung eine freie Gasse bilden.“
Wer dagegen verstößt, also entweder keine Rettungsgasse bildet oder eine solche widerrechtlich nutzt, um selbst schneller voranzukommen, muss mit einer Geldbuße von 200 – 320 € sowie einem Monat Fahrverbot und zwei Punkten im Fahreignungsregister rechnen. Ob das Verhalten tatsächlich zu einer Behinderung geführt hat, ist dabei irrelevant.
Ein weiterer Aspekt ist, dass wer seine Fahrerlaubnis zwischen 1999 und 2021 erworben hat, seinen Führerschein bis zum 19.01.2026 umgetauscht haben sollte. Wer dies noch nicht getan hat, ist zwar vielfach nicht ohne gültige Fahrerlaubnis unterwegs. Das Fahren mit einem alten Führerschein ist nicht gleichbedeutend mit dem Verlust der Fahrerlaubnis. Es handelt sich lediglich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld von 10 € geahndet werden kann.
Wichtig ist die Unterscheidung zwischen dem Ablauf des Dokuments und dem Erlöschen der Fahrerlaubnis. Bei Pkws bleibt die Fahrerlaubnis bestehen, wenn nur das Dokument abgelaufen ist. Bei Fahrzeugen über 7,5 Tonnen Gesamtgewicht ist das Ablaufdatum des Führerscheins jedoch auch mit dem Erlöschen der Fahrerlaubnis verbunden.
Dies betrifft die Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE. Hier ist das Ablaufdatum relevant. Diese Klassen werden befristet, höchstens jedoch für fünf Jahre, erteilt. Nach Ablauf dieser Frist erlöschen sowohl das Dokument als auch die Fahrerlaubnis. Grundlage für die Bemessung der Geltungsdauer ist das Datum, an dem die Fahrerlaubnisbehörde den Auftrag zur Herstellung des Führerscheins erteilt.
Da das Fahren ohne gültige Fahrerlaubnis – unabhängig von der Fahrzeugklasse – als Straftat gewertet wird, die mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe geahndet werden (§ 21 StVG) kann, sollten insbesondere die Fahrer von Wohnmobilen das Ablaufdatum ihrer Fahrerlaubnis im Auge behalten. Es ist auf der Rückseite des Führerscheins in Spalte 11 vermerkt.

Fahrer von großen Wohnmobilen oder Fahrzeugkombinationen sollten beachten, dass eine Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E nur dann über die Vollendung des 50. Lebensjahres hinaus erfolgen kann, wenn der Inhaber der Fahrerlaubnis seine Eignung nach Maßgabe der Anlage 5 zur Fahrerlaubnisverordnung nachweist.
Unabhängig davon, ob sich der Unfall im europäischen In- oder Ausland ereignet hat, gilt das sogenannte Tatortprinzip der “Verordnung über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht” (Art. 4 Rom II-VO): Sowohl die Haftung als auch die Konsequenzen richten sich nach dem Recht des Unfallorts.
Die Vorgaben des europäischen Rechts (RL 2009/103/EG) gewährleisten somit, dass die Haftpflichtversicherung des ausländischen Fahrzeugs auch im Inland Schäden abdeckt und der Geschädigte einen vergleichbaren Schutz genießt.
Für einen Verkehrsunfall mit einem ausländischen Fahrzeug in Deutschland gelten daher die Haftungsregeln des deutschen Straßenverkehrsrechts. Dies sind insbesondere § 7, § 17 StVG für die Halterhaftung und § 823 BGB für deliktische Ansprüche.
Halter ausländischer Fahrzeuge haften daher grundsätzlich für alle Schäden, die beim Betrieb seines Fahrzeugs verursacht werden. Dies umfasst sowohl Personen- als auch Sach- und Vermögens-schäden. Die Haftung ist durch die Pflichtversicherung des Fahrzeugs gedeckt. Geschädigte haben zwar einen Direktanspruch gegen den ausländischen Haftpflichtversicherer (§ 115 VVG). Die Entschädigung ist allerdings nur bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssumme garantiert.
Darüber hinaus besteht keine Einstandspflicht, weshalb ein Geschädigter sich hinsichtlich des Differenzbetrags direkt an den Schädiger halten und seine Ansprüche ggf. im Ausland durchsetzen muss (vgl. EuGH, Urt. v. 24.10.2013, Az. C-277/12).
Zunächst gilt, dass auch hier nichts dem Zufall überlassen werden und die Geltendmachung des Schadens einem Anwalt übertragen werden sollte.
In der Regel erfolgt die Regulierung über den Schadenregulierungsbeauftragten des ausländischen Versicherers. Falls dieser nicht reagiert, können die Ansprüche gemäß § 15 PflVG beim Deutschen Büro Grüne Karte geltend gemacht werden. Entsprechend den oben geschilderten Grundsätzen, prüft und reguliert das Büro den Anspruch dann nach deutschem Recht.
Die oben beschriebenen Regeln gelten quasi im europäischen Ausland spiegelbildlich. Auch bei einem Auslandsunfall erfolgt die Regulierung in der Regel über das nationale Versicherungsbüro des Unfalllandes („Grüne Karte“-System). Wie das Deutsche Büro Grüne Karte, dient – bei einem Unfall mit Auslandsbezug im Bereich des Abkommens Grüne Karte – das jeweilige nationale Büro als Ansprechpartner.
Hilfsweise können die Ansprüche auch bei der Entschädigungsstelle des Wohnsitzstaates (§ 15 PflVG, Art. 24 RL 2009/103/EG) geltend gemacht werden. Sollte es bei der Abwicklung zu Problemen kommen, kann ein Geschädigter den ausländischen Versicherer grundsätzlich auch an seinem Wohnsitz verklagen (Art. 11 Brüssel Ia-VO).
Da das Tatortprinzip zur Anwendung des Rechts des Unfallorts führt, richten sich auch die Entschädigungsansprüche nach dessen Regeln. Die Folge ist, dass die Ansprüche von denen in Deutschland abweichen und die Mindestdeckungssumme der Versicherung des Unfallverursachers unter Umständen nicht ausreicht, um den Schaden vollständig zu ersetzen. Wer mit seinem Fahrzeug ins Ausland fährt, ist daher gut beraten, wenn er sich mit einem sogenannten „Auslandschadenschutz“ gegen eine zu niedrige Deckungssumme eines etwaigen Unfallgegners absichert.
Wer im Ausland einen Mietwagen nutzen möchte, sollte zudem über eine „Mallorca-Police“ nachdenken. Diese dient zwar nicht der Absicherung eigener Ansprüche. Bei einem schuldhaft verursachten Unfall, z.B. mit einem Mietwagen, der nur mit einer niedrigen Mindestdeckung versichert ist, sichert sie jedoch gegen Ansprüche der Gegenseite ab, wenn diese höher sind als die Mindestdeckung.
Die Rechtslage im Straßenverkehr wird komplexer und die Sanktionen werden strenger. Das gilt auch für die Durchsetzung berechtigter Ansprüche nach einem Verkehrsunfall.
Sollten Sie daher – unabhängig von der Osterzeit – in einen Verkehrsunfall mit einem in- oder ausländischen Fahrzeug verwickelt worden sein, achten Sie bei der Schadenregulierung darauf, dass nur leckere Eier in Ihrem Nest liegen!