
Bis zu einer möglichen Rechtsänderung bleibt es jedoch bei Tempo 45. Wer seinen Roller schneller macht, riskiert ein Strafverfahren.
Ältere Kleinkrafträder aus DDR-Produktion dürfen 60 km/h fahren, moderne Roller nur 45 km/h. Diese unterschiedlichen Höchstgeschwindigkeiten will Sachsen angleichen. Am 16. Oktober 2026 hat das Land seinen Entschließungsantrag im Bundesrat vorgestellt (BR-Drs. 594/26). Thüringen ist beigetreten. Der Antrag wurde an den EU-, den Innen- und den Verkehrsausschuss überwiesen. Abgestimmt und beschlossen ist damit aber noch nichts.
Die Bundesregierung soll sich in Brüssel für eine Änderung der Verordnung (EU) Nr. 168/2013 einsetzen. Dort ist die 45-km/h-Grenze festgeschrieben, und zwar für drei Fahrzeugklassen:
Künftig sollen diese Fahrzeuge bauartbedingt bis zu 60 km/h schnell sein dürfen. Die Führerscheinklasse AM soll entsprechend angepasst werden. Deutschland kann das allerdings nicht im Alleingang regeln, da die Grenze Sache des europäischen Typgenehmigungsrechts ist.
Solange das EU-Recht nicht geändert ist, bleibt es bei der bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h. Wer eine Drossel entfernt, provoziert gleich mehrere Probleme:
Beispiel: Eine 16-Jährige wird innerorts mit ihrem Roller bei 62 km/h geblitzt. Bauartbedingt sind 45 km/h zulässig. Die Geschwindigkeitsüberschreitung ist dann aber selten das eigentliche Problem: Die Messung begründet den Verdacht, dass der Roller manipuliert ist. Die Folge sind eine technische Untersuchung des Fahrzeugs, Ermittlungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und Nachfragen bei den Eltern oder Erziehungsberchtigten.
Autobahnen und Kraftfahrstraßen sind nur für Fahrzeuge erlaubt, die bauartbedingt mehr als 60 km/h fahren (§ 18 Abs. 1 StVO). Ein Moped mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von genau 60 km/h darf daher weiterhin weder Autobahnen noch Kraftfahrstraßen benutzen.
Zunächst beraten die drei Ausschüsse. Fasst der Bundesrat die Entschließung, müssten sich zunächst die Bundesregierung und anschließend die Europäische Union mit dem Anliegen befassen. Bis neue Fahrzeuge mit 60 km/h zugelassen werden, dürfte daher noch einige Zeit vergehen. Wir werden aber berichten, sobald die Ausschussempfehlungen vorliegen.
Praxishinweis: Wer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung mit einem Moped oder Roller einen Anhörungsbogen erhält, sollte sich zum Zustand des Fahrzeugs erst äußern, nachdem die Ermittlungsakte geprüft wurde. Halter historischer DDR-Kleinkrafträder sollten Nachweise zur Erstzulassung und zum Originalzustand griffbereit halten.
Gegen einen Bußgeldbescheid bleiben nur zwei Wochen für den Einspruch (§ 67 OWiG).
Kontaktieren Sie uns deshalb, sobald Anhörungsbogen oder Bescheid vorliegen: Wir prüfen den Vorwurf, beantragen Akteneinsicht einschließlich der Messunterlagen und entwickeln eine passende Verteidigungsstrategie.