
Wird ein Bus oder Lkw wurde aus einem Haltverbot abgeschleppt, obwohl niemand behindert wurde, dann ist die fehlende Behinderung häufig nicht der entscheidende Angriffspunkt gegen den Kostenbescheid. Viel wichtiger und entscheidend ist, welches Interesse das Haltverbot schützt und ob die Kosten nachvollziehbar belegt sind. Das zeigt ein Urteil des VG München (Urt. v. 13.04.2026, Az. M 23 K 25.6135).
Ein Omnibus parkte Abends, bereits seit längerer Zeit vor einem Dienstgebäude der Polizei in München. Dort galt ein absolutes Haltverbot (Zeichen 283) mit dem Zusatz „Einsatzfahrzeuge frei“. Der Bus war definitiv kein Einsatzfahrzeug. Ein weiterer Aspekt war, dass der Bereich vor dem Polizeigebäude als Sicherheitszone eingerichtet war.
Die Polizei ordnete daher das Abschleppen des Busses an, was gegen Mitternacht auch erfolgte. Im Anschluss setzte das Polizeipräsidium dafür 4.551,18 Euro fest. Der Busunternehmer zahlte und klagte anschließend gegen den Leistungsbescheid.
Das Gericht führte aus, dass wer trotz eines absoluten Haltverbots parkt, das im Schild enthaltene, sofort zu befolgende Wegfahrgebot missachtet. Allein dies begründe eine Störung der öffentlichen Sicherheit, die das Abschleppen rechtfertigt (Art. 25 PAG). Im konkreten Fall kam hinzu, dass der Bus in einer Sicherheitszone vor einer Polizeidienststelle stand.
Das bedeutet aber nicht, dass jedes Abschleppen ohne Behinderung deshalb auch rechtmäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht fordert hier eine Abwägung: Wird niemand behindert, wiegen die Interessen des Betroffenen schwerer. Die bloße Vorbildwirkung eines Verstoßes allein reicht nicht aus (BVerwG, Urt. v. 09.04.2014, Az. 3 C 5.13).
Das Gericht verneinte beides. Insbesondere war die Polizei nicht dazu verpflichtet, den Fahrer oder Halter zu suchen. Anders wäre es gewesen, wenn eine Nachricht im Fahrzeug den konkreten Aufenthaltsort des Fahrers und seine Rückkehrzeit hätte erkennen lassen. Eine solche war aber nicht vorhanden. Eine bloße Handynummer reicht aber ohnehin nicht: Denn bleibt der Anruf erfolglos, trägt der Verantwortliche das Risiko seiner Erreichbarkeit (BVerwG, Az. 3 C 5.13). In dem zu beurteilenden Sachverhalt kam hinzu, dass ein Umsetzen in der Innenstadt kaum praktikabel gewesen wäre.
Die Polizei kann wählen. Sie kann sowohl den Fahrer als auch den Halter zur Verantwortung ziehen. Der Bescheid kann also gegen das Unternehmen ergehen, auch wenn ein Mitarbeiter den Bus abgestellt hat.
Der Kläger beanstandete vor allem eine pauschale „Gebühr“ von über 4.300 Euro, ohne dass diese aufgeschlüsselt war. Für das Gericht spielte das keine Rolle. Denn es hatte die Abschleppkosten nur auf ihre Verhältnismäßigkeit hin zu prüfen und einen Sachverständigen nur bei konkreten Anhaltspunkten für eine übermäßige Forderung hinzuziehen müssen. Das war aber nicht gegeben.
Die Amtshandlungsgebühr lag im unteren Bereich des Rahmens von 36 bis 6.500 Euro (§ 1 Nr. 1 PolKV). Den Rest erklärte der Aufwand: Der Abschleppvorgang dauerte rund fünfeinhalb Stunden und erforderte Spezialgerät, ein Begleitfahrzeug und zusätzliches Personal.
Das Ergebnis: Die Klage blieb ohne Erfolg. Hohe Kosten allein machen einen Bescheid regelmäßig nicht rechtswidrig. Wer einen Kostenbescheid angreifen will, muss konkrete Unstimmigkeiten benennen. Das können etwa Einsatzzeiten oder Zusatzpersonal sein, die sich aus dem Abschleppprotokoll nicht ergeben, oder Leistungen, die in der Behördenakte nicht dokumentiert sind.
Siehe auch