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Mietwagen nach dem Unfall: Was steht Geschädigten zu?

Bundesgerichthof, Urteil vom 19. Mai 2026 (Az.  VI ZR 67/25)

Wer unverschuldet in einen Unfall gerät, darf für die Dauer der Reparatur ein Ersatzfahrzeug mieten und die Kosten vom Unfallverursacher bzw. dessen Haftpflichtversicherung zurückverlangen (§ 249 BGB). Grenzenlos ist dieser Anspruch allerdings nicht.
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23.06.2026
ca. 4 Minuten
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Silberne Limousine vor Autovermietung
Titelbild: KI-generiert

Wie weit der Anspruch geht, hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem jetzt veröffentlichten Urteil vom 19. Mai 2026 (VI ZR 67/25) konkretisiert. Die Entscheidung kann sowohl als Handlungsanleitung für Geschädigte als als klarer Hinweis für Werkstätten und Autovermieter gewertet werden. Sie zeigt auf, was passieren kann, wenn Warnsignale beim Mietpreis ignoriert werden, und wie sich dies vermeiden lässt.

Erstattet wird nur der Normaltarif

Daran, dass Geschädigte einen Ersatzwagen anmieten dürfen, hat sich nichts geändert. Von Ausnahmen abgesehen, ist dafür nur der „Normaltarif“ zu ersetzen – also der Preis, der am Ort üblich ist und den ein vernünftiger Mensch in Ihrer Lage für angemessen halten durfte (§ 249 Abs. 2 S. 1 BGB).

Wer ein kleineres Auto nimmt, muss sich dafür nichts abziehen lassen, obwohl er damit etwas spart. Umgekehrt gilt aber: Aus einer höheren Klasse des beschädigten Wagens lässt sich kein „Budget“ ableiten. Wer kleiner mietet, kann die Rechnung also nicht mit dem Argument aufblähen, ein gleich großes Auto wäre ohnehin teurer gewesen.

Demjenigen, der ganz auf einen Mietwagen verzichtet, steht stattdessen eine Nutzungsausfallentschädigung zu, d. h. eine Entschädigung dafür, dass er das Auto nicht nutzen kann. Beides zusammen ist nicht möglich.

Der (Un)fall

Der Geschädigte fuhr einen hochpreisigen Van (Schwacke-Klasse 9). Der gegnerische Versicherer schickte ihm kurz nach dem Unfall zweimal eine Liste von Partner-Vermietern mit konkreten Preisen – und wies ausdrücklich darauf hin, dass viele Anbieter erhöhte Tarife verlangen.

Mehr als zwei Wochen später mietete er ein kleineres Fahrzeug (Klasse 7) an. Dieses wurde allerdings zu einem erhöhten Tarif mit 1.604,57 € abgerechnet, während der ortsübliche Normaltarif lag bei rund 955 €. Die Gerichte sprachen auch nur diesen niedrigeren Betrag zu.

Werkstattrisiko? Bei Mietwagen gelten andere Regeln

Im Zentrum des Verfahrens stand die Frage, ob sich die Grundsätze des Werkstattrisikos 1:1 auf Mietwagen übertragen lassen. Hinter dem Werkstattrisiko steht der Gedanke, dass Geschädigte in der Regel nicht erkennen können, ob die Arbeiten fachgerecht und im erforderlichen Umfang erbracht und abgerechnet werden. Um sie davor zu schützen, dass sie durch überhöht oder unnötig abgerechnete Arbeiten nicht nochmals geschädigt werden, müssen der Schädiger – bzw. dessen Haftpflichtversicherer – die Rechnung bezahlen. Etwaige Rückforderungsansprüche, die der Geschämietwagenkostendigte gegenüber der Werkstatt haben könnte, lassen sie sich dann abtreten, um anschließend bei der Werkstatt zu regressieren.

Mietpreise sind keine Karosseriearbeiten

Da Mietpreise für Laien leichter überprüfbar sind als die Notwendigkeit von Reparaturleistungen, liegt keine besondere Schutzbedürftigkeit vor (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2007, Az. VI ZR 161/06).

In dem zugrundeliegenden Fall hatte der Versicherer sogar konkrete Angebote vorgelegt. Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein günstigerer Tarif „ohne Weiteres“ zugänglich war, liegt grundsätzlich beim Schädiger bzw. dessen Versicherer (BGH, Urt. v. 24.06.2008, Az. VI ZR 234/07). Dies ändert jedoch nichts an dem Prinzip, dass Geschädigte mitwirken und sich zumindest im Rahmen des Zumutbaren erkundigen müssen. In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Versicherer sogar konkrete Angebote vorgelegt.

Ein weiterer Aspekt ist, dass auch Vermieter nicht komplett außen vor sind. Dem BGH zufolge müssen Geschädigte ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass die Erstattung überhöhter Unfallersatztarife durch den Versicherer unsicher ist. Unterbleibt diese Aufklärung, kann der Geschädigte ggf. Schadensersatz vom Vermieter verlangen (BGH, Urt. v. 12.06.2007, Az. VI ZR 161/06).

Vergleichen kann sich lohnen

Sofern keine Eilsituation oder ein Notfall vorliegt, müssen Geschädigte sich vor Abschluss eines Mietwagenvertrags erkundigen und Angebote vergleichen, um den Schaden gering zu halten (§ 254 BGB).

In dem hier entschiedenen Fall hätte der Geschädigte daher zunächst einen Vergleich durchführen müssen. Dies hatte er aber nicht getan, sondern den Mietwagen zu einem Tarif angemietet, der zwei Drittel oberhalb des Normaltarifs lag. Der Versicherer des Schädigers – und auch der BGH – hatten dafür kein Verständnis.

Wann ein höherer Mietpreis doch erstattet wird

Wer mehr als den Normaltarif ersetzt haben möchte, muss beweisen, dass ein günstigeres Angebot für ihn nicht erreichbar war – etwa wegen einer echten Notlage, einer Anmietung mitten in der Nacht oder weil er den Mietwagen mangels Kreditkarte nicht vorstrecken konnte (vgl. BGH, Urt. v. 15.02.2005, Az. VI ZR 160/04). „Unfallersatztarife“ werden laut BGH daher nur erstattet, wenn der höhere Preis durch echte Zusatzleistungen rund um den Unfall gerechtfertigt ist.

Das ist aber eher die Ausnahme, und pauschale Behauptungen reichen nicht aus. Den angemessenen Betrag schätzt das Gericht (§ 287 ZPO), meist mithilfe der bekannten Preislisten von Schwacke oder Fraunhofer (oder eines Mittels aus beiden); bloße Einwände gegen eine Liste genügen dabei nicht. Klagen kann zudem nur, wer den Mietvertrag selbst abgeschlossen hat – bei einem Leasingauto ist das in der Regel der Leasingnehmer.

Fazit & Praxistipp

Der BGH bestätigt, dass bei einer Anmietung in einer niedrigeren Fahrzeugklasse nur die Kosten für das tatsächlich angemietete Fahrzeug zu ersetzen sind. Der Geschädigte müssen ihre Schadensminderungspflicht beachten und sich über die Marktpreise informieren. Überhöhte Mietwagenkosten sind nur bei Nachweis besonderer Umstände erstattungsfähig.

Die Ausführungen zeigen vor allem eins: Wer nach einem Unfall unbedacht handelt, gefährdet seinen Schadensersatzanspruch.

Nach einem Unfall gilt: Kontaktieren Sie uns, damit Sie bekommen, was Ihnen zusteht!

Voigt regelt!

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