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Autohaus haftet nicht für Glätteunfall!

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2025, Az. 4 U 96/24

Die zentrale Anspruchsgrundlage für Schadenersatz bei Glätteunfällen ist § 823 Abs. 1 BGB (Verletzung der Verkehrssicherungspflicht). Das Bestehen der behaupteten Ansprüche muss der Anspruchsteller beweisen!
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07.01.2026
ca. 5 Minuten
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Mann rutscht auf schneegefrorener Oberfläche aus.

Besucher stürzt auf Betriebsgelände

Der Besucher eines Autohauses war bei winterlichen Witterungsverhältnissen auf dem Betriebsgelände gestürzt und hatte sich dabei das linke Wadenbein gebrochen. Da sich der Sturz auf einer Schneeschicht mit darunter liegender Glätte ereignet haben sollte, verlangte er Schadenersatz. Seine Forderung begründete damit, dass das Autohaus seine Räum- und Streupflicht verletzt hatte.

Zum Rechtsstreit kam es, nachdem das Autohaus den Unfallhergang bestritten und die Ersatzpflicht abgelehnt hatte. Die Ablehnung begründete es damit, dass der Hausmeister den Bereich der Unfallstelle gegen 6:30 Uhr geräumt und gestreut hatte. Zudem habe aufgrund des anhaltenden Schneefalls keine erneute Räum- und Streupflicht bestanden.

Verkehrssicherungspflichten sind nicht grenzenlos!

Zunächst bestätigte das OLG, dass Betreiber von Kundenparkplätzen Verkehrssicherungspflichten unterliegen. Diese sind allerdings nicht unbegrenzt, sondern auf das Treffen angemessener Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr begrenzt.

Es müssen daher nicht jedwede abstrakte Gefahren ausgeschlossen werden, sondern nur solche, für die eine naheliegende Möglichkeit besteht. Eine Räum- und Streupflicht besteht demnach nur bei allgemeiner Glätte oder einer ernsthaften lokalen Glättegefahr, nicht jedoch bei nur vereinzelt vorhandenen Glättestellen (vgl. LG Lüneburg, Urt. v. 27.08.2025, Az. 2 O 391/24).

Was gilt bei anhaltendem Schneefall?

Das OLG führte aus, dass die Räum- und Streupflicht nur unter dem Vorbehalt der Zumutbarkeit gilt. Das bedeutet, dass die Pflicht entfällt, wenn Streumaßnahmen bei anhaltendem Schneefall wirkungslos wären. Die anhaltende Räumpflicht wird dann durch eine angemessene Frist nach Ende des Schneefalls ersetzt.

Aufgrund der Angaben des Klägers (starker Schneefall auf der Autobahn, festgefahrener Schnee auf dem Parkplatz, „nicht mehr so geschneit”) sowie der Angaben des Autohauses, die auf anhaltende Schneefälle hindeuteten, kam das OLG zu dem Schluss, dass es zum Zeitpunkt des Unfalls schneite.

Die Aussage des Klägers, es habe keinen „nahtlosen” Schneefall gegeben, reichte dem Gericht jedoch nicht aus, um eine Pflichtverletzung durch das Autohaus zu begründen.

Zudem hätte auch ein Abstreuen keinen Nutzen gebracht, wie der Sturz des Sanitäters zeigte, der den Kläger abholte, der sich ereignete, obwohl das Autohaus nach dem Sturz des Klägers erneut gestreut hatte.

Schneefall setzt Sorgfaltspflichten nicht außer Kraft!

Selbst wenn eine Pflichtverletzung vorgelegen haben sollte, hätte diese den Kläger nicht von seinen Sorgfaltspflichten befreien können. Angesichts der winterlichen Witterungsverhältnisse hätte er Kläger eine erhöhte Sorgfalt walten lassen müssen. Wer sich einer bekannten Glättegefahr aussetzt oder keine angemessenen Vorsichtsmaßnahmen trifft (z.B. durch geeignetes Schuhwerk, entsprechendes Verhalten auf dem Gelände), muss sich dies im Rahmen seines Mitverschuldens gemäß § 254 BGB zu seinen Lasten anrechnen lassen. Insoweit gilt, dass Mitverschulden die Haftung des Sicherungspflichtigen mindern oder ausschließen kann, wenn der Geschädigte sich der Gefahr bewusst aussetzt (BGH, Urt. v. 20.06.2013, Az. III ZR 326/12).

Kein Anspruch ohne Verletzung der Verkehrssicherungspflicht!

Abgesehen davon, dass der Geschädigte das Gericht nicht vom Bestehen der geltend gemachten Ansprüche überzeugen konnte, kam das Gericht hinsichtlich der behaupteten Verletzung der Verkehrssicherungspflicht zu einer eindeutigen Aussage:

„Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt ist genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Daher reicht es anerkanntermaßen aus, diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren, und die den Umständen nach zuzumuten sind (BGH, Urteile vom 2.10.2012 – VI ZR 311/11 – Rn 7; vom 6.03.1990 – VI ZR 246/89 –; vom 8.11.2005 – VI ZR 332/04 – Rn 10; vom 6.02.2007 – VI ZR 274/05 – Rn 15; vom 3.06.2008 – VI ZR 223/07 –; vom 9.09.2008 – VI ZR 279/06 –; vom 2.03.2010 – VI ZR 223/09 – Rn 9; vom 15.02.2011 – VI ZR 176/10 – Rn 9; jeweils mwN).

Kommt es in Fällen, in denen hiernach keine Schutzmaßnahmen getroffen werden mussten, weil eine Gefährdung anderer zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber nur unter besonders eigenartigen und entfernter liegenden Umständen zu befürchten war, ausnahmsweise doch einmal zu einem Schaden, so muss der Geschädigte – so hart dies im Einzelfall sein mag – den Schaden selbst tragen.“

Die Klage wies es daher insgesamt ab.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht: Betreiber von Kundenparkplätzen haften bei Glätteunfällen während anhaltendem Schneefall grundsätzlich nicht, wenn sie die zumutbaren Sicherungsmaßnahmen getroffen haben und keine besonderen Umstände vorliegen.

Sollte es auf Ihrem Betriebsgelände zu einem schnee- oder glättebedingten Unfall gekommen sein, kontaktieren Sie uns zeitnah!

Denn auch hier gilt: Voigt regelt!

FAQ

Welcher Maßstab gilt bei Glätteunfällen für die “Sorglosigkeit” des Geschädigten ?

“Mindest-, aber nicht alleinige Voraussetzung für die Annahme einer schlechthin unverständlichen Sorglosigkeit des Geschädigten bei “Glätteunfällen” wegen Verletzung der Streupflicht ist, dass sich dieser einer von ihm erkannten erheblichen Gefahr bewusst ausgesetzt hat.”
(BGH, Beschluss vom 1. Juli 2025, Az. VI ZR 357/24).

Was gilt generell bei großen Plätzen?

Hier gelten nach wie vor die Grundsätze, die der BGH in einem Urteil vom 22.11.1965, Az. III ZR 32/65) definiert hat : “Im einzelnen bleibt es dem Pflichtigen überlassen, wie er diese Sicherungen für die Fußgänger auf Parkplätzen schafft, jedenfalls muss bei solchen Parkplätzen eine Möglichkeit zum gefahrlosen Verlassen des Platzes oder zum gefahrlosen Erreichen der Wagen bestehen. Insoweit gilt das, was die Rechtsprechung für öffentliche Plätze ausgesprochen hat: Der Pflichtige braucht große Plätze, die nicht im Zuge von Straßen liegen, keinesfalls für Fußgänger völlig zu bestreuen; er muss sie dort bestreuen, wo der Verkehr ein generell bei Betreten des Platzes verlangt, wobei es genügt, dass er eine sichere Verbindung schafft, falls sie den Verkehr tragen kann und die Verkehrsteilnehmer nicht zu übermäßigen Umwegen nötigt.”

Bildnachweis: KI-generiert

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