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Arglistige Obliegenheitsverletzung – Versicherer muss nicht leisten!

OLG Saarbrücken Urteil vom 12.02.2025, Az. 5 U 42/24

Ein nächtlicher Verkehrsunfall kann weitreichende versicherungsrechtliche Folgen haben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Versicherungsnehmer seine Aufklärungsobliegenheiten arglistig verletzt.
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20.02.2026
ca. 4 Minuten
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Nächtlicher Autounfall mit Laternenpfahl nachts
Titelbild: KI-generiert

Unfall gegen 03:00 Uhr morgens.

Ein Autofahrer war an einem Samstagmorgen gegen 3:00 Uhr morgens mit erheblicher Wucht gegen eine Laterne in einem innerstädtischen Kreisverkehr gefahren. Der Fremdschaden belief sich auf rund 3.275 Euro, der Schaden am eigenen Fahrzeug auf etwa 17.925 Euro netto. Anstatt am Unfallort zu warten, um die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen, entfernte er das stark beschädigte Fahrzeug mithilfe eines Bekannten und verließ auch selbst den Unfallort. Die Polizei wurde erst am darauffolgenden Montagabend, also mehr als zwei Tage nach dem Unfall informiert.

Der Fahrer behauptete zwar, er habe seinen Versicherungsmakler bereits am Unfallmorgen telefonisch unterrichtet. Die Schadenanzeige beim Versicherer ging jedoch erst später ein.

Der Versicherer verweigerte die Leistung.

Der Versicherer berief sich auf die AKB 2021 und verweigerte die Leistung.  Er warf dem Versicherungsnehmer eine vorsätzliche und arglistige Verletzung der Aufklärungsobliegenheit durch unerlaubtes Entfernen vom Unfallort sowie eine verspätete Schadenmeldung vor. Es kam zum Prozess.

Das Landgericht Saarbrücken gab dem Versicherungsnehmer zwar zunächst Recht und verurteilte den Versicherer zur Zahlung (LG Saarbrücken, Urt. v. 19.04.2024, Az. 14 O 377/22). Das OLG Saarbrücken hob das Urteil jedoch auf und wies die Klage vollständig ab.

Was gilt für die Aufklärungsobliegenheit?

Gemäß den zugrunde liegenden AKB muss ein Versicherungsnehmer „alles“ tun, was zur Feststellung des Versicherungsfalls und des Leistungsumfangs erforderlich ist. Dazu gehört insbesondere, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen (§ 142 StGB / „Unfallflucht“), oder diese unverzüglich nachzuholen.

Was bedeutet “unverzüglich”?

Sinn und Zweck der Unverzüglichkeit ist unter anderem, dass insbesondere noch Feststellungen zur Fahrtüchtigkeit möglich sein müssen.

Was „unverzüglich“ aber genau bedeutet, hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. So kann beispielsweise bei einem nächtlichen Unfall mit Sachschaden an einem feststehenden Objekt und klarer Haftungslage eine Nachholung der Feststellungen bis zum frühen Vormittag des Folgetages noch ausreichend sein (vgl. BGH, Urt. v. 21.11. 2012, Az. IV ZR 97/11; OLG Saarbrücken, Urt. v. 10.2.2016, Az. 5 U 75/14; OLG Hamm, Urt. v. 09.04.2003, Az. 20 U 212/02). Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf die Urteile des Bundesgerichtshofs vom vom 01.12.1999, Az. IV ZR 71/99 zur Verletzung der Aufklärungsobliegenheit bei eindeutiger Haftungslage sowie auf OLG Saarbrücken, Urt. v. 01.02.2017, Az. 5 U 26/16, das den Ausschluss des Kausalitätsgegenbeweises bei arglistiger Obliegenheitsverletzung betont.

In Bezug auf den zu beurteilenden Sachverhalt führte das OLG Saarbrücken aus, dass ein Zeitraum von mehr als zwei Tagen, darunter zwei Werktage, nicht mehr als unverzüglich betrachtet werden könne. Dies gelte insbesondere auch unter dem Aspekt, dass die feststellungsbereiten Personen zumindest tagsüber unschwer zu erreichen gewesen wären.

Reicht die Information des Versicherungsmaklers aus?

Der Autofahrer behauptete zwar, er habe den Versicherungsmakler rechtzeitig informiert. Allerdings ist ein Makler – anders als ein Versicherungsvertreter – kein Empfangsvertreter des Versicherers im Sinne der „Auge-und-Ohr“-Doktrin (hierzu: BGH, Urt. v. 11.11.1987, Az.  IVa ZR 240/86).

Wie das Gericht erläuterte, ersetzt die Mitteilung an einen Versicherungsmakler daher nicht die Anzeige gegenüber dem Versicherer selbst. Denn maßgeblich ist allein der rechtzeitige Zugang der Schadenmeldung beim Versicherer.

Arglist als entscheidender Faktor

Die Annahme eines arglistigen Handelns wog besonders schwer. Das Gericht stützte sich dabei auf eine Gesamtschau:

•             nächtlicher Unfall mit erheblichem Schadensbild.

•             Entfernung des Fahrzeugs ohne Hinzuziehung der Polizei.

•             verspätete Meldung trotz des offensichtlichen Fremdschadens.

•             widersprüchliche und objektiv unzutreffende Angaben zum Unfallhergang.

Ausschlaggebend war zudem das Schadensbild. Für das Gericht sprach dies gegen die Darstellung eines bloßen „Ausrutschens“. Vielmehr lag ein gravierender Fahrfehler nahe, möglicherweise mit versicherungsrechtlich relevanter Ursache, wie etwa Fahruntüchtigkeit. Durch die Verzögerung wurden entsprechende Feststellungen vereitelt.

Das Gericht führte dabei aus, dass Arglist keine Bereicherungsabsicht voraussetzt. Es reiche aus, wenn der Versicherungsnehmer bewusst Einfluss auf die Regulierung nehmen oder kritische Umstände verschleiern wolle.

Das OLG Saarbrücken hob das erstinstanzliche Urteil daher auf.

Fazit und Zusammenfassung

Bereits ein verzögertes Verhalten kann den Versicherungsschutz gefährden. Bei arglistigem Vorgehen droht der vollständige Verlust der Kaskoleistung.

Bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung ist der Versicherer gemäß § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei. Liegt Arglist vor, ist zudem der sogenannte Kausalitätsgegenbeweis ausgeschlossen. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob die Pflichtverletzung die Schadenfeststellung tatsächlich beeinflusst hat.

Bei einem Unfall mit Kaskoschaden, bei dem sich die Ersatzpflicht des Versicherers nach den vertraglichen Bestimmungen in den AKB richtet gilt:

•             Unfallstelle nicht vorschnell verlassen.

•             Feststellungen ermöglichen oder unverzüglich nachholen.

•             Polizei bzw. Geschädigte zeitnah informieren.

•             Versicherer direkt und ohne Umwege benachrichtigen.

•             Angaben vollständig und wahrheitsgemäß machen.

Bei einem Haftpflichtschaden sollten Sie hingegen nicht erst abwarten, bis sich der Versicherer des Unfallgegners bei Ihnen meldet. Kontaktieren Sie uns unverzüglich.

Voigt regelt!

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