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Anhänger beschädigt Zugfahrzeug! Wie ist die Haftungslage?

BGH, Urteil vom 10.02.2026, Az. VI ZR 155/25

Bei Gespannunfällen denken viele automatisch an Unfälle mit Lastzügen, bei denen Zugmaschine und Anhänger in unterschiedlichen Staaten zugelassen sind, und fragen sich, wie die Haftung gegenüber dem Unfallopfer ausgestaltet ist. Da die überwiegende Zahl der Gespanne – egal, ob Sattel- oder Gliederzug – inzwischen tatsächlich „multinational“ zusammengesetzt ist, liegt das auch nahe.
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25.02.2026
ca. 3 Minuten
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Unfall eines Anhängergespanns
Titelbild: KI-generiert

Bei Gespannunfällen denken viele automatisch an Unfälle mit Lastzügen, bei denen Zugmaschine und Anhänger in unterschiedlichen Staaten zugelassen sind, und fragen sich, wie die Haftung gegenüber dem Unfallopfer ausgestaltet ist. Da die überwiegende Zahl der Gespanne – egal, ob Sattel- oder Gliederzug – inzwischen tatsächlich „multinational“ zusammengesetzt ist, liegt das auch nahe. Neben Unfällen mit Fremdbeteiligung kommt es allerdings auch immer wieder zu Unfällen, bei denen beispielsweise der Anhänger das Zugfahrzeug beschädigt oder umgekehrt. Dabei geht es nicht nur um Lkws, sondern auch um „ganz normale“ Gespanne, bei denen z.B. auch ein PKW oder ein Kleintransporter beteiligt sein kann.

Eine derartige Konstellation lag auch dem hier behandelten Urteil des BGH zugrunde: Während eines Entladevorgangs löste sich die Deichsel des Anhängers und beschädigte dessen Heckscheibe.

Die Gefährdungshaftung greift nur im Außenverhältnis.

Zunächst stellte der BGH klar, dass gegenüber Dritten die Halter von Zugfahrzeug und Anhänger auf der Grundlage der Gefährdungshaftung haften. Außerdem haften sie gemäß § 19 Abs. 2 S. 1 StVG gesamtschuldnerisch. Geschädigte können sich dann aussuchen, ob sie den Halter (den Versicherer) des Zugfahrzeugs oder des Anhängers in Anspruch nehmen.

Einen etwaigen Ausgleich der erbrachten Aufwendungen müssen diese dann untereinander im Innenverhältnis klären (§ 19 Abs. 4 S. 1 StVG; BT-Drucks. 19/17964, S. 14 ff.).  In der Regel trifft der Innenausgleich allerdings den Halter des Zugfahrzeugs, außer der Anhänger hat eine höhere Gefahr verwirklicht. Ist dies der Fall, erfolgt eine Quotelung nach Verursachungsanteil (§ 19 Abs. 4 S. 3 StVG). Das bloße Ziehen reicht dafür allerdings ebensowenig aus, wie ein „Rückwärtsschieben“, das ebenfalls als Ziehen einzuordnen ist (BGH, Urt. v. 14.11.2023, Az. VI ZR 98/23).

Der Vollständigkeit halber sei auf die Regelung des § 78 Abs. 3 VVG zu den Konsequenzen einer Mehrfachversicherung, wie sie bei Gespannen regelmäßig besteht und auf den dortigen Verweis auf § 19 Abs. 4 StVG hingewiesen.

Bei Schäden innerhalb des Gespanns gilt Vertrags- oder Deliktsrecht.

Für Schäden innerhalb eines Gespanns, das heißt solche, die dadurch entstehen, dass ein Fahrzeug des Gespanns einen Schaden an einem anderen verursacht, gelten gemäß § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG statt der Gefährdungshaftung die Regeln des allgemeinen Vertrags- und Deliktsrechts. Dies gilt selbst dann, wenn sich z.B. der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt vom Zugfahrzeug gelöst hat. Die Begründung dafür ist darin zu  sehen, dass die Gefährdungshaftung des Straßenverkehrsgesetzes nur Dritte, nicht aber die Halter der am Gespann beteiligten Fahrzeuge untereinander schützt.

Keine Regel ohne Ausnahme

Dies gilt allerdings dann nicht, wenn der Anhänger im Unfallzeitpunkt nicht mehr mit dem Zugfahrzeug verbunden ist und die Betriebseinheit des Gespanns nicht mehr besteht. In einer solchen  Konstellation kann gemäß § 19 Abs. 1 StVG eine Gefährdungshaftung auch im Innenverhältnis greifen. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sich die Fahrzeuge nicht erst kurz vor oder während des Unfalls gelöst haben.

Im vorliegenden Sachverhalt hatte sich der Anhänger während des Entladevorgangs, d. h. quasi im Unfallzeitpunkt oder unmittelbar davor, unbeabsichtigt gelöst, weshalb eine Betriebseinheit bestand. Ansprüche aus Gefährdungshaftung bestanden daher weder gegenüber dem Halter noch gegenüber dem Versicherer des Anhängers. Maßgeblich für die Haftung waren allein die allgemeinen Regeln des Vertrags- oder Deliktsrechts.

Entweder hätte ein vertragliches Verhältnis zwischen den Haltern der beteiligten Fahrzeuge vorliegen müssen oder der Halter des Anhängers hätte schuldhaft handeln müssen. Da beides nicht gegeben war, hatte der Halter keinen Schadenersatzanspruch gegenüber dem Halter des Anhängers.

Die Betriebseinheit entscheidet

Anders hätte die Sachlage ausgesehen, wenn das Gespann vor dem Entladen vollständig getrennt worden wäre und der Anhänger anschließend z. B. gegen das Zugfahrzeug gerollt wäre. In dieser Konstellation hätte keine Betriebseinheit mehr bestanden. In diesem Fall wären Ansprüche aus Gefährdungshaftung möglich gewesen.

Was bedeutet das Urteil für die Praxis?

Das Urteil schafft Klarheit für die Haftungsverteilung bei Gespannunfällen. Ansprüche aus Gefährdungshaftung können nur im Außenverhältnis bestehen. Im Innenverhältnis,  d.h. zwischen den Haltern untereinander, scheidet die Gefährdungshaftung aus, solange eine Betriebseinheit vorliegt. Schadensersatzansprüche sind nur auf Grundlage allgemeiner Haftungsregeln möglich.

Sollten Sie in einen Unfall verwickelt worden sein, kontaktieren Sie uns!

Voigt regelt!

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