
Kürzt der Haftpflichtversicherer des Unfallgegners die Nutzungsausfallentschädigung mit dem Hinweis auf ein mögliches Interimsfahrzeug, kommt es nicht allein auf die Dauer des Ausfalls an. Entscheidend ist vielmehr, ab wann für den Geschädigten erkennbar war, dass sich die Reparatur erheblich verzögern würde.
Eine Tageszahl, nach der Geschädigte zwingend ein Ersatzfahrzeug kaufen müssen, lässt sich der Rechtsprechung nicht entnehmen. Das OLG Schleswig hat den Nutzungsausfall zwar auf 50 Tage begrenzt (Urt. v. 16.04.2024, Az. 7 U 109/23). Die Grenze ergab sich aber aus dem Einzelfall. Im ersten Corona-Winter waren lange Lieferzeiten allgemein bekannt, und die benötigten Längsträger mussten eigens angefertigt werden. Das LG Osnabrück hat es deshalb ausdrücklich abgelehnt, daraus eine feste Frist abzuleiten (Urt. v. 14.09.2026, Az. 10 O 2919/25).
Beide Gerichte stellen auf dieselbe Frage ab: Ab wann war für den Geschädigten absehbar, dass sich die Reparatur erheblich verzögert? Bis dahin gehen Verzögerungen bei Reparatur und Teilebeschaffung grundsätzlich zulasten des Schädigers, solange den Geschädigten kein Auswahlverschulden trifft. Für die Abrechnung zählt die tatsächlich verstrichene Zeit, nicht die Prognose im Gutachten.
Die Pflicht, sich um ein Interimsfahrzeug zu kümmern, beginnt erst, wenn sich eine längere Verzögerung konkret abzeichnet. Bleibt offen, wann ein Teil kommt, geht diese Unsicherheit nach dem LG Osnabrück zulasten des Schädigers. Ist eine erhebliche Verzögerung dagegen erkennbar, muss der Geschädigte prüfen, ob die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs wirtschaftlich sinnvoll ist. Für Suche und Kauf ist ihm eine angemessene Zeit zuzubilligen.
Wie genau die Gerichte dabei hinsehen, zeigt der Osnabrücker Fall. Nach einem Unfall fehlten Teile für einen US-Pick-up. Die Mitteilung, eine Tür sei „derzeit nicht lieferbar“, löste noch keine Pflicht aus, denn ein solches Teil kann nach Aussage des Importeurs binnen zwei Wochen wieder verfügbar sein. Anders beurteilte das Gericht eine spätere E-Mail, die für eine Tür keinen Liefertermin nennen konnte und auf einen Streik bei den US-Herstellern verwies. Ab diesem Zeitpunkt hätte der Geschädigte nach einem Interimsfahrzeug suchen müssen. Das Gericht berücksichtigte dabei auch die Höhe der Entschädigung von 2.370 € im Monat und billigte ihm für die Anschaffung vier Wochen zu.
Wer ein Interimsfahrzeug hätte anschaffen müssen, verliert seinen Anspruch nicht vollständig. Er kann stattdessen die Kosten ersetzt verlangen, die bei Anschaffung und späterem Verkauf eines solchen Fahrzeugs typischerweise angefallen wären, vor allem den Wertverlust sowie die Kosten für Versicherung und Zulassung. Das gilt selbst dann, wenn er tatsächlich kein Fahrzeug gekauft hat. Die Gerichte schätzen diese Kosten, das LG Osnabrück auf 1.500 €, das OLG Schleswig auf 2.500 €.
Im Osnabrücker Fall ergab sich folgende Rechnung:
Auch Standgebühren können während der Wartezeit ersatzfähig sein. Im selben Verfahren war das Fahrzeug unfallbedingt undicht und stand deshalb in einer beheizten Halle, wo es regelmäßig gelüftet wurde. Der Versicherer musste dafür 1.413,72 € zahlen.
Ist die lange Dauer nicht vorhersehbar, kann der Nutzungsausfall auch für einen sehr langen Zeitraum vollständig ersatzfähig sein. Die 5. Zivilkammer des LG Osnabrück sprach einem Geschädigten 196 Tage zu je 175 € zu, insgesamt 34.300 € (Az. 5 O 2598/24). Die Verzögerung lag dort beim Versicherer. Er zweifelte den Unfallhergang monatelang an, obwohl der Anwalt des Geschädigten ihm bereits im Dezember ein Dashcam-Video übersandt hatte. Der Versicherer berief sich später darauf, das Video nicht erhalten zu haben. Das Gericht hielt diesen Einwand nicht für durchgreifend. Wer trotz wiederholter Hinweise auf ein wichtiges Beweismittel keinen Eingang feststellt, muss dies nach Auffassung des Gerichts zeitnah mitteilen. Im Februar 2024 lehnte der Versicherer den Großteil des Schadens ab.
Aus eigenen Mitteln vorfinanzieren muss ein Geschädigter die Reparatur grundsätzlich nicht (BGH, Urt. v. 18.02.2020, Az. VI ZR 115/19). Abwarten darf er aber nur, wenn er den Versicherer frühzeitig darauf hinweist, dass ihm die Mittel fehlen (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB). Ohne einen solchen Hinweis ist es riskant, die Reparatur bis zur Klärung der Haftung zurückzustellen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 09.03.2021, Az. 1 U 77/20).
Geschädigte müssen ihren Schaden grundsätzlich auch nicht zunächst über die eigene Vollkaskoversicherung regulieren lassen. Die Kaskoversicherung soll den Schädiger nicht entlasten (BGH, Urt. v. 17.11.2020, Az. VI ZR 569/19). Eine Kürzung auf bloße Vorhaltekosten lehnte das LG Osnabrück im 196-Tage-Fall ebenfalls ab.
Dass der Geschädigte gegen seine Schadensminderungspflicht verstoßen hat, muss der Schädiger beziehungsweise sein Haftpflichtversicherer beweisen. Fehler der Werkstatt helfen ihm dabei in der Regel nicht, denn Werkstätten sind nicht Erfüllungsgehilfen des Geschädigten.
Dem OLG Düsseldorf müssen Geschädigte auch nicht selbst bei anderen Werkstätten oder beim Hersteller nach Teilen fragen, sondern dürfen sich auf ihre Werkstatt verlassen. Eine Teilreparatur ohne das fehlende, sicherheitsrelevante Beifahrer-Airbagmodul war der Geschädigten dort nicht zumutbar.
Der Versicherer muss seine Vorwürfe also belegen. Im Fall des US-Pick-ups behauptete er, der Geschädigte habe früh vom Streik gewusst und die Teile seien in Europa schneller zu bekommen gewesen. Das Gericht konnte beides nicht feststellen. Zudem widersprachen die E-Mails des Importeurs und dessen Aussage der Behauptung des Versicherers und unterstützten die Darstellung des Geschädigten.
Die Voraussetzungen des Anspruchs selbst, Nutzungswille und hypothetische Nutzungsmöglichkeit, folgen der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 23.01.2018, Az. VI ZR 57/17).
Das OLG Schleswig hat dem Geschädigten im entschiedenen Fall das Wissen seiner Werkstatt über absehbare Lieferverzögerungen zugerechnet.
Für Kfz-Betriebe heißt das: Lieferverzögerungen sollten dokumentiert und dem Kunden unmittelbar sowie nachweisbar mitgeteilt werden, damit der Kunde gegenüber dem Versicherer rechtzeitig reagieren kann. Eine saubere Dokumentation erleichtert ihm später außerdem den Nachweis, dass die Verzögerung nicht in seiner Verantwortung lag.
Wie wichtig der genaue Wortlaut ist, zeigt die Osnabrücker Unterscheidung zwischen „derzeit nicht lieferbar“ und „kein Liefertermin“. Das Bestelldatum und jede Lieferantenauskunft samt Verzögerungsgrund sollten wörtlich und datiert festgehalten werden. Vor dem OLG Düsseldorf genügte ein Reparaturablaufplan der Werkstatt, damit die Geschädigte die Abläufe dort darlegen konnte.
Ob ein Interimsfahrzeug erforderlich ist, hängt davon ab, wann sich die Verzögerung konkret abzeichnete.
Sie waren in einen Unfall verwickelt? Kontaktieren Sie uns frühzeitig!
Wir prüfen Ihre Ansprüche und setzen sie konsequent durch.
Siehe auch: