
Beim Entladen löste sich die Deichsel eines Anhängers und zerschlug die Heckscheibe des Zugfahrzeugs. Die Halterin des Zugfahrzeugs verlangte Ersatz vom Haftpflichtversicherer des Anhängers. Sie scheiterte.
Zugfahrzeug und Anhänger bilden ein Gespann. Für Schäden, die sich die Fahrzeuge eines Gespanns gegenseitig zufügen, gilt die Gefährdungshaftung nach § 19 Abs. 4 Satz 5 StVG nicht. Die Halter haften einander nach dem BGH nicht aus Gefährdung, sondern nach allgemeinem vertraglichen und deliktischen Haftungsrecht. Die Gefährdungshaftung für die Betriebsgefahr des Gespanns schützt Dritte, nicht die miteinander verbundenen Fahrzeuge.
Das gilt auch dann, wenn sich der Anhänger im Unfallzeitpunkt oder kurz zuvor unbeabsichtigt gelöst hat. Die Halterin hätte deshalb einen Vertrag mit dem Halter des Anhängers oder dessen Verschulden nachweisen müssen. Beides fehlte.
Entscheidend ist, ob das Gespann noch eine Betriebseinheit bildete. Wurde der Anhänger bewusst abgekuppelt und bestand keine Betriebseinheit mehr, kann eine Haftung nach § 19 Abs. 1 StVG auch im Verhältnis der Halter zueinander wieder in Betracht kommen. Das betrifft etwa einen abgestellten Anhänger, der später gegen das Zugfahrzeug rollt. Entschieden hat der BGH diese Konstellation allerdings nicht.
Für sie ändert das Urteil nichts. Gegenüber Dritten haften beide Halter als Gesamtschuldner für die Betriebsgefahr des gesamten Gespanns (§ 19 Abs. 2 S. 1 StVG). Geschädigte können deshalb wählen, ob sie den Haftpflichtversicherer des Zugfahrzeugs oder den des Anhängers in Anspruch nehmen.
Den Ausgleich klären die Versicherer anschließend untereinander (§ 19 Abs. 4 S. 1 StVG; § 78 Abs. 3 VVG; BT-Drucks. 19/17964, S. 14 ff.). Im Innenausgleich trägt grundsätzlich der Halter des Zugfahrzeugs den Schaden. Etwas anderes gilt nur, wenn sich durch den Anhänger eine höhere Gefahr verwirklicht hat (§ 19 Abs. 4 S. 3 StVG). Das bloße Ziehen genügt dafür nicht, und auch das Zurückschieben beim Rangieren ist ein „Ziehen“ (BGH, Urt. v. 14.11.2023, Az. VI ZR 98/23). Mehr dazu unter Gespannunfall.
Völlig ohne Anspruch steht der Halter des Zugfahrzeugs nicht da.
Zu prüfen sind:
Wer Kunden Anhänger vermietet oder leiht, haftet als deren Vertragspartner für Mängel, die bei Übergabe vorhanden waren. Kupplung, Deichsel, Abreißseil und Sicherungen sollten deshalb vor jeder Übergabe geprüft und im Übergabeprotokoll festgehalten werden. Das ist die wirksamste Verteidigung gegen den Vorwurf, der Mangel habe schon bei Übergabe bestanden.
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